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{'item': ['4Ob556/64', '8Ob210/65', '8Ob357/66', '7Ob60/71', '1Ob261/71', '5Ob175/73', '10Ob26/13s']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014377 Entscheidungsdatum22.09.1964 Geschäftszahl4Ob556/64; 8Ob210/65; 8Ob357/66; 7Ob60/71; 1Ob261/71; 5Ob175/73; 10Ob26/13s NormABGB §863 FI;

§1090

IIe;

§1118A1; Miet

G §1 A1; ZPO §560 AABGB §863 FI;

§1090

römisch zwei e;

§1118A1; Miet

G §1 A1; ZPO §560 A RechtssatzAuf einen dem Bestandvertrag sehr ähnlichen Nutzungsvertrag finden die Bestimmungen des Mietengesetzes keine Anwendung. Bei einem in seiner Dauer nicht von vornherein absehbaren Nutzungsverhältnis handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, bei welchem bei Änderung der Verhältnisse sofortige Vertragsauflösung aus wichigen Gründen ( analog § 1118

) gefordert werden kann. Das Fehlen einer ausdrücklichen Auflösungsbestimmung schließt aber nicht aus, dass dem Beklagten nach den näheren Umständen des Einzelfalles bekannt sein musste, dass der Siedler und Eigentumsanwärter im Rahmen des gegeständlichen Siedlungsprojektes die bindende Verpflichtung zu übernehmen hatte, das Siedlungshaus auch faktisch für Wohnzwecke zu benützen, und dass die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung von der Gemeinde als Grund für eine Auflösung des Vertrages herangezogen werden könne.Auf einen dem Bestandvertrag sehr ähnlichen Nutzungsvertrag finden die Bestimmungen des Mietengesetzes keine Anwendung. Bei einem in seiner Dauer nicht von vornherein absehbaren Nutzungsverhältnis handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, bei welchem bei Änderung der Verhältnisse sofortige Vertragsauflösung aus wichigen Gründen ( analog Paragraph 1118,

) gefordert werden kann. Das Fehlen einer ausdrücklichen Auflösungsbestimmung schließt aber nicht aus, dass dem Beklagten nach den näheren Umständen des Einzelfalles bekannt sein musste, dass der Siedler und Eigentumsanwärter im Rahmen des gegeständlichen Siedlungsprojektes die bindende Verpflichtung zu übernehmen hatte, das Siedlungshaus auch faktisch für Wohnzwecke zu benützen, und dass die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung von der Gemeinde als Grund für eine Auflösung des Vertrages herangezogen werden könne. EntscheidungstexteTE OGH 1964-09-22 4 Ob 556/64 Veröff: MietSlg 16076 = MietSlg 16154 = MietSlg 16189

(35)TE OGH 1965-07-08 8 Ob 210/65 Veröff: MietSlg 17788 = SZ 38/119 TE OGH 1967-01-17 8 Ob 357/66 Auch; Beisatz: Nutzungsvertrag, bei welchem dem Nutzungsberechtigten die Anwartschaft auf Erlangung des Eigentumsrechtes an der benützten Sache nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zusteht. (T1) Veröff: MietSlg 19147 TE OGH 1971-04-21 7 Ob 60/71 nur: Auf einen dem Bestandvertrag sehr ähnlichen Nutzungsvertrag finden die Bestimmungen des Mietengesetzes keine Anwendung. Bei einem in seiner Dauer nicht von vornherein absehbaren Nutzungsverhältnis handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, bei welchem bei Änderung der Verhältnisse sofortige Vertragsauflösung aus wichtigen Gründen ( analog § 1118

) gefordert werden kann. (T2) Veröff: MietSlg 23190nur: Auf einen dem Bestandvertrag sehr ähnlichen Nutzungsvertrag finden die Bestimmungen des Mietengesetzes keine Anwendung. Bei einem in seiner Dauer nicht von vornherein absehbaren Nutzungsverhältnis handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, bei welchem bei Änderung der Verhältnisse sofortige Vertragsauflösung aus wichtigen Gründen ( analog Paragraph 1118,

) gefordert werden kann. (T2) Veröff: MietSlg 23190 TE OGH 1971-10-28 1 Ob 261/71 Veröff: MietSlg 23191 TE OGH 1973-10-10 5 Ob 175/73 nur T2; Beisatz: Hier Nutzungsvertrag im Zusmmenhang mit der Anwartschaft auf Erlangung von Wohnungseigentum. (T3) Veröff: MietSlg 25161 TE OGH 2013-11-04 10 Ob 26/13s Vgl

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.