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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0049949 Entscheidungsdatum23.09.1964 Geschäftszahl1Ob84/64; 1Ob1043/95; 1Ob80/99t; 1Ob179/99a; 1Ob80/00x; 1Ob287/03t; 1Ob231/03g; 1Ob205/04k; 1Ob129/09s; 4Ob115/14m; 1Ob79/19b NormAHG §1 A; AHG §1 Ca RechtssatzKeine Haftung nach dem § 1 AHG für Akte der Gesetzgebung, ebenso nicht für gesetzestreue Anwendung verfassungswidriger Gesetze.Keine Haftung nach dem Paragraph eins, AHG für Akte der Gesetzgebung, ebenso nicht für gesetzestreue Anwendung verfassungswidriger Gesetze. EntscheidungstexteTE OGH 1964-09-23 1 Ob 84/64 Veröff: EvBl 1965,69 S 102 TE OGH 1996-03-26 1 Ob 1043/95 Auch TE OGH 1999-10-22 1 Ob 80/99t Auch; nur: Keine Haftung nach dem § 1 AHG für Akte der Gesetzgebung. (T1); Beisatz: Amtshaftungsrechtlich ist die Frage einer verspäteten oder unvollständigen Umsetzung von Richtlinien der Gemeinschaft unerheblich. (T2)Auch; nur: Keine Haftung nach dem Paragraph eins, AHG für Akte der Gesetzgebung. (T1); Beisatz: Amtshaftungsrechtlich ist die Frage einer verspäteten oder unvollständigen Umsetzung von Richtlinien der Gemeinschaft unerheblich. (T2) TE OGH 2000-06-21 1 Ob 179/99a Vgl aber; Beisatz: Die Staatshaftung der Mitgliedstaaten bei Verletzung des Gemeinschaftsrechts tritt unter drei Voraussetzungen ein: Erstens muss die Rechtsnorm, gegen die verstoßen wurde, bezwecken, dem einzelnen Rechte zu verleihen, zweitens muss der Verstoß hinreichend qualifiziert sein und drittens muss zwischen dem entstandenen Schaden und dem vom Mitgliedstaat zu vertretenden Verstoß ein Kausalzusammenhang bestehen. (T3); Veröff: SZ 73/101 TE OGH 2001-01-30 1 Ob 80/00x Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Ob ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht, ist nach der Judikatur des EuGH in Staatshaftungssachen stets vom nationalen Gericht zu prüfen. (T4); Veröff: SZ 74/15 TE OGH 2004-05-17 1 Ob 287/03t Beisatz: Amtshaftungsansprüche kommen nur bei rechtswidriger Vollziehung der Gesetze in Betracht, nicht aber bei gesetzmäßiger Vollziehung eines verfassungswidrigen Gesetzes. (T5) TE OGH 2004-08-12 1 Ob 231/03g Beisatz: Amtshaftungsansprüche nur bei rechtswidriger Vollziehung der Gesetze, nicht aber bei gesetzmäßiger Vollziehung eines verfassungswidrigen Gesetzes. (T6); Veröff: SZ 2004/118 TE OGH 2004-10-15 1 Ob 205/04k Auch; Beisatz: Nur dann, wenn staatliche Vollzugsorgane tätig wurden, die die allfällige Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts hätten wirksam aufgreifen können, ist der Amtshaftungsweg zu beschreiten und die Zuständigkeit der (ordentlichen) Amtshaftungsgerichte gegeben. (T7); Veröff: SZ 2004/148 TE OGH 2010-04-20 1 Ob 129/09s nur: Keine Haftung nach dem § 1 AHG für gesetzestreue Anwendung verfassungswidriger Gesetze. (T8); Beis wie T5; Beis wie T6nur: Keine Haftung nach dem Paragraph eins, AHG für gesetzestreue Anwendung verfassungswidriger Gesetze. (T8); Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2014-09-17 4 Ob 115/14m Auch TE OGH 2019-08-29 1 Ob 79/19b Vgl auch; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1964:RS0049949

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.