RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014217 Entscheidungsdatum04.06.2024 Geschäftszahl5Ob103/64; 5Ob10/65 (5Ob11/65); 3Ob85/72; 7Ob103/74 (7Ob104/74); 7Ob254/74; 1Ob571/76; 7Ob544/77; 7Ob587/77; 1Ob587/79; 7Ob33/79; 2Ob751/79; 1Ob504/80; 3Ob593/79; 7Ob627/83; 1Ob578/84; 8Ob50/85; 6Ob526/88; 8Ob653/88; 1Ob3/93; 5Ob105/08i; 5Ob166/08k; 8Ob86/11x; 1Ob129/14y; 7Ob117/15d; 7Ob204/15y; 7Ob124/17m; 3Ob63/18p; 7Ob117/18h; 7Ob14/22t; 10Ob16/24m NormABGB §863 CI RechtssatzBei Dauerschuldverhältnissen darf aus der Nichtausübung eines Rechtes im Einzelfall oder aus der Unterlassung des Widerspruches gegen vereinzelte Eingriffe noch nicht auf einen Verzicht geschlossen werden. Ein stillschweigender Verzicht darf nur dann angenommen werden, wenn kein Zweifel möglich ist, dass das Verhalten des Berechtigten dessen Verzichtswillen zum Ausdruck bringen soll. EntscheidungstexteTE OGH 1964-09-24 5 Ob 103/64 Veröff: MietSlg 16122 TE OGH 1965-02-25 5 Ob 10/65 Veröff: MietSlg 17219 TE OGH 1972-10-12 3 Ob 85/72 Ähnlich; Beisatz: Hier: Auflösungsbegehren gegen Gesellschafter (T1) Veröff: MietSlg 24074 TE OGH 1974-05-30 7 Ob 103/74 nur: Ein stillschweigender Verzicht darf nur dann angenommen werden, wenn kein Zweifel möglich ist, dass das Verhalten des Berechtigten des Verzichtswillen zum Ausdruck bringen soll. (T2) Beisatz: Hier: Schlüssiger Verzicht auf eine zukünftige Rückforderung eines Katers. (T3) Veröff: JBl 1974,622 TE OGH 1975-01-30 7 Ob 254/74 Ähnlich; nur T2; Beisatz: Aufteilungsschlüssel bei Miteigentum. (T4) Veröff: MietSlg 27105 TE OGH 1976-04-28 1 Ob 571/76 TE OGH 1977-03-17 7 Ob 544/77 nur T2 TE OGH 1977-07-07 7 Ob 587/77 TE OGH 1979-05-02 1 Ob 587/79 TE OGH 1979-06-21 7 Ob 33/79 Beisatz: Unter Bedachtnahme auf die im redlichen Verkehr gebundenen Gewohnheiten und Gebräuche. (T4a); Bem: Vormals ebenfalls versehentlich T
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