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{'item': '6Ob265/64; 4Ob87/81; 2Ob569/82; 8Ob555/83; 8Ob525/84; 8Ob600/86; 9ObA174/88; 7Ob721/88; 8Ob655/92; 5Ob92/93; 8Ob26/94; 8Ob32/95; 2Ob214/99f;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044153 Entscheidungsdatum25.03.2026 Geschäftszahl6Ob265/64; 4Ob87/81; 2Ob569/82; 8Ob555/83; 8Ob525/84; 8Ob600/86; 9ObA174/88; 7Ob721/88; 8Ob655/92; 5Ob92/93; 8Ob26/94; 8Ob32/95; 2Ob214/99f; 1Ob13/03y; 1Ob59/04i; 1Ob36/19d; 3Ob123/19p; 3Ob35/26g NormZPO §528 Abs1 D1 ZPO §528 Abs2 Z3 RechtssatzEine Anrufung der dritten Instanz ist auch dann unzulässig, wenn es sich im Wesen um eine Entscheidung handelt, die nur für die Kostenfrage von Belang ist (Vgl 3 Ob 175/37 = RZ 1937,297, 2 Ob 392/36 = Rsp 1936/265). EntscheidungstexteTE OGH 1964-09-30 6 Ob 265/64 TE OGH 1981-09-29 4 Ob 87/81 Beisatz: ZB wenn Gegenstand des Wiedereinsetzungsantrages einzig und allein die versäumte Vorlage des Kostenverzeichnisses ist. (T1) TE OGH 1982-09-21 2 Ob 569/82 Beisatz: Hier: Berichtigung der Kuratorenkosten aus einem Giroguthaben. (T2) TE OGH 1983-10-27 8 Ob 555/83 TE OGH 1984-04-12 8 Ob 525/84 TE OGH 1986-07-10 8 Ob 600/86 TE OGH 1988-08-31 9 ObA 174/88 Beisatz: Hier: ASGG (T3) TE OGH 1989-01-19 7 Ob 721/88 Beis wie T1 TE OGH 1992-12-22 8 Ob 655/92 Auch; Beisatz: Dazu gehören auch Formalentscheidungen wie die Zurückweisung des Rechtsmittels mangels Rechtsmittellegitimation oder zufolge Verspätung wie überhaupt alle Zurückweisungen eines Kostenrekurses. (T4) TE OGH 1993-12-07 5 Ob 92/93 Beisatz: Hier: Wiederaufnahme des außerstreitigen Mietenverfahrens zur Durchsetzung eines vermeintlichen Kostenersatzanspruches. (T5) TE OGH 1994-10-13 8 Ob 26/94 Auch; Beis wie T4 TE OGH 1995-12-21 8 Ob 32/95 Beisatz: Da nach Obsiegen in der Hauptsache die Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention nur mehr für den Kostenersatz von Bedeutung ist, ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unzulässig. (T6)Beisatz: Da nach Obsiegen in der Hauptsache die Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention nur mehr für den Kostenersatz von Bedeutung ist, ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO unzulässig. (T6) TE OGH 2000-09-08 2 Ob 214/99f Auch TE OGH 2003-11-18 1 Ob 13/03y Vgl aber: Beisatz: Wiederaufnahmsklage, aus dem (vorwiegenden) Grund, der (angeblich) verspäteten Vorlage des Kostenverzeichnisses - dennoch kann schon auf Grund des Klagebegehrens nicht gesagt werden, die Wiederaufnahme habe nur die Korrektur der Kostenentscheidung zum Gegenstand. (T7) TE OGH 2004-03-18 1 Ob 59/04i Beisatz: Zum Beispiel, wenn die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ausschließlich den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildet. (T8) TE OGH 2019-04-03 1 Ob 36/19d Beisatz: Hier: Zwischenstreit über Zulassung einer Nebenintervention, da nach Obsiegen in der Hauptsache die Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention nur mehr für den Kostenersatz von Bedeutung ist, ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unzulässig. (T9)Beisatz: Hier: Zwischenstreit über Zulassung einer Nebenintervention, da nach Obsiegen in der Hauptsache die Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention nur mehr für den Kostenersatz von Bedeutung ist, ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO unzulässig. (T9) TE OGH 2019-08-29 3 Ob 123/19p TE OGH 2026-03-25 3 Ob 35/26g vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1964:RS0044153

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.