RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.09.1964 Geschäftszahl7Ob250/64; 5Ob197/72; 7Ob259/72; 1Ob539/82 NormZPO §349 Abs2; RechtssatzGemäß § 349 Abs 2 ZPO kann eine Entscheidung des erkennenden Gerichtes über die Fortsetzung der Verhandlung in den Fällen der §§ 332 und 335 ZPO durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden (so auch Neumann, Kommentar zur ZPO S 1059). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Beschluß vom Prozeßgericht erster oder zweiter Instanz gefaßt wurde und ob er den Bestimmungen des § 332 Abs 2 ZPO entspricht.Gemäß Paragraph 349, Absatz 2, ZPO kann eine Entscheidung des erkennenden Gerichtes über die Fortsetzung der Verhandlung in den Fällen der Paragraphen 332 und 335 ZPO durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden (so auch Neumann, Kommentar zur ZPO S 1059). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Beschluß vom Prozeßgericht erster oder zweiter Instanz gefaßt wurde und ob er den Bestimmungen des Paragraph 332, Absatz 2, ZPO entspricht. EntscheidungstexteTE OGH 1964/09/30 7 Ob 250/64 TE OGH 1972/10/10 5 Ob 197/72 TE OGH 1972/11/29 7 Ob 259/72 Beisatz: Der Rechtsmittelausschluß gilt auch dann, wenn der Sachverständigenbeweis durch Nichterlag des aufgetragenen Kostenvorschusses präkludiert ist. (Hier war das Erstgericht der Ansicht, daß die mit dem Erlag der ihr aufgetragenen Kostenvorschüsse säumige Klägerin nach §§ 332 Abs 2, 365 ZPO nicht berechtigt sei, die Fortsetzung des Verfahrens ohne Rücksicht auf die noch ausständigen Beweisaufnahmen zu begehren und wies daher deren Antrag zurück. Das Rekursgericht hob hingegen diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf). (T1) Beisatz: Der Rechtsmittelausschluß gilt auch dann, wenn der Sachverständigenbeweis durch Nichterlag des aufgetragenen Kostenvorschusses präkludiert ist. (Hier war das Erstgericht der Ansicht, daß die mit dem Erlag der ihr aufgetragenen Kostenvorschüsse säumige Klägerin nach Paragraphen 332, Absatz 2, 365, ZPO nicht berechtigt sei, die Fortsetzung des Verfahrens ohne Rücksicht auf die noch ausständigen Beweisaufnahmen zu begehren und wies daher deren Antrag zurück. Das Rekursgericht hob hingegen diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf). (T1) TE OGH 1982/03/31 1 Ob 539/82 nur: Gemäß § 349 Abs 2 ZPO kann eine Entscheidung des erkennenden Gerichtes über die Fortsetzung der Verhandlung in den Fällen der §§ 332 ZPO durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden (so auch Neumann, Kommentar zur ZPO S 1059). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Beschluß vom Prozeßgericht erster oder zweiter Instanz gefaßt wurde. (T2) Beis wie T1; Veröff: RZ 1982/69 S 270 nur: Gemäß Paragraph 349, Absatz 2, ZPO kann eine Entscheidung des erkennenden Gerichtes über die Fortsetzung der Verhandlung in den Fällen der Paragraphen 332, ZPO durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden (so auch Neumann, Kommentar zur ZPO S 1059). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Beschluß vom Prozeßgericht erster oder zweiter Instanz gefaßt wurde. (T2) Beis wie T1; Veröff: RZ 1982/69 S 270 RechtssatznummerRS0040553
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