OGH Rechtssatz RS0034722 (2Ob276/64)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034722 Entscheidungsdatum01.10.1964 Geschäftszahl2Ob276/64; 7Ob201/66; 2Ob234/67; 7Ob130/70; 2Ob72/71; 2Ob101/71; 8Ob10/72; 8Ob24/72; 2Ob158/72; 2Ob67/73; 7Ob9/74; 7Ob138/75; 7Ob518/76; 7Ob558/76; 4Ob363/76; 8Ob20/77; 8Ob169/78; 8Ob218/78; 1Ob722/79; 2Ob3/81; 4Ob550/81; 1Ob805/82; 7Ob723/83; 2Ob39/84; 1Ob606/85; 2Ob575/88; 1Ob643/89; 2Ob38/91; 3Ob560/91; 4Ob141/93; 1Ob12/94; 5Ob368/97x; 1Ob211/99g; 1Ob89/01x; 8Ob58/10b; 8Ob16/11b; 4Ob240/17y; 2Ob71/21m; 5Ob33/22x NormABGB §1497 RechtssatzDie "gehörige Fortsetzung der Klage" durch den Berechtigten kann begrifflich nur dann verneint werden, wenn dieser trotz einer - gesetzlich oder richterlich - normierten Pflicht zur Vornahme einer Prozesshandlung damit in Verzug geraten ist. Der Berechtigte ist nicht verhalten, zur Vermeidung der in § 1497 ABGB normierten Rechtsnachteile das - von sich aus säumige Prozessgericht zu betreiben.Die "gehörige Fortsetzung der Klage" durch den Berechtigten kann begrifflich nur dann verneint werden, wenn dieser trotz einer - gesetzlich oder richterlich - normierten Pflicht zur Vornahme einer Prozesshandlung damit in Verzug geraten ist. Der Berechtigte ist nicht verhalten, zur Vermeidung der in Paragraph 1497, ABGB normierten Rechtsnachteile das - von sich aus säumige Prozessgericht zu betreiben.
EntscheidungstexteTE OGH 1964-10-01 2 Ob 276/64 Veröff: SZ 37/134 TE OGH 1966-12-14 7 Ob 201/66 Beisatz: Gilt auch für die Verpflichtung zur Betriebsamkeit nach § 812 ABGB. (T1) Veröff: EvBl 1967/266 S 353Beisatz: Gilt auch für die Verpflichtung zur Betriebsamkeit nach Paragraph 812, ABGB. (T1) Veröff: EvBl 1967/266 S 353 TE OGH 1967-09-07 2 Ob 234/67 Veröff: RZ 1968,74 = EFSlg 8917 TE OGH 1970-07-22 7 Ob 130/70 Beisatz: Kündigt der Richter ausdrücklich an, das Verfahren werde bei nicht rechtzeitigem Erlag der Kostenvorschüsse nur auf Antrag der Gegenpartei fortgesetzt werden, so muß der Kläger auch dann von sich aus für den Fortgang des Rechtsstreites sorgen, wenn der Auftrag zur Leistung von Kostenvorschüssen ungesetzlich war. (T2) TE OGH 1971-11-04 2 Ob 72/71 Veröff: EFSlg 1972/201 S 397 TE OGH 1971-11-04 2 Ob 101/71 Beisatz: Gehörige Fortsetzung des Verfahrens trotz Nichterlag eines gesetzwidrigen Kostenvorschusses. (T3) TE OGH 1972-02-01 8 Ob 10/72 nur: Der Berechtigte ist nicht verhalten, zur Vermeidung der in § 1497 ABGB normierten Rechtsnachteile das - von sich aus säumige Prozeßgericht zu betreiben. (T4)nur: Der Berechtigte ist nicht verhalten, zur Vermeidung der in Paragraph 1497, ABGB normierten Rechtsnachteile das - von sich aus säumige Prozeßgericht zu betreiben. (T4) TE OGH 1972-02-15 8 Ob 24/72 nur T4; Beisatz: a) Kein ungerechtfertigter Verfahrensstillstand bei unrichtig an die Folgen des § 279 ZPO geknüpften gerichtlichen Auftrag zur Präzisierung der Ansprüche mit Schriftsatz;nur T4; Beisatz: a) Kein ungerechtfertigter Verfahrensstillstand bei unrichtig an die Folgen des Paragraph 279, ZPO geknüpften gerichtlichen Auftrag zur Präzisierung der Ansprüche mit Schriftsatz;
TE OGH 2011-02-22 8 Ob 58/10b Auch TE OGH 2011-12-20 8 Ob 16/11b Auch; Beisatz: Die Erstattung zahlreicher (‑ hier 19 ‑) überwiegend begründungsloser Fristerstreckungsanträge in einem längeren Zeitraum (‑ hier mehr als ein Jahr ‑ ) vermeidet den Wegfall der Unterbrechungswirkung nicht. (T11) TE OGH 2018-01-23 4 Ob 240/17y Beis wie T6 TE OGH 2021-08-05 2 Ob 71/21m Beis wie T6; Beisatz: Hier: Untätigkeit des Gerichts hinsichtlich angekündigter Verfahrenshandlung; darauffolgende Untätigkeit der Klägerin unter drei Jahren. (T12) TE OGH 2022-04-11 5 Ob 33/22x European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1964:RS0034722