RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010849 Entscheidungsdatum29.09.2025 Geschäftszahl4Ob83/64; 1Ob262/67; 6Ob526/79; 3Ob601/79; 3Ob672/80; 3Ob530/82; 1Ob684/88; 10Ob2470/96z; 3Ob195/00y; 3Ob308/01t; 9Ob38/06p; 7Ob37/08d; 1Ob132/08f; 2Ob85/09b; 10Ob67/15y; 4Ob180/15x; 10Ob35/16v; 6Ob191/16f; 10Ob55/17m; 2Ob147/17g; 4Ob134/18m; 9Ob28/21i; 4Ob43/22k; 7Ob104/22b; 6Ob1/24a; 4Ob94/25i NormABGB §366 A RechtssatzWer weder ein obligatorisches noch ein dingliches Recht zur Benützung der von ihm bewohnten Räume beweisen kann, muss der auf das Eigentumsrecht gestützten Räumungsklage des Hauseigentümers infolge seiner titellosen Benützung einer fremden Sache weichen. EntscheidungstexteTE OGH 1964-10-06 4 Ob 83/64 Veröff: MietSlg 16008 TE OGH 1967-12-21 1 Ob 262/67 Beisatz: Wurde die Wohnung vom Beklagten nicht nur ohne Zustimmung des Klägers, sondern sogar gegen dessen erklärten Willen und damit eigenmächtig in Benützung genommen, dann kann sich der Beklagte angesichts des im § 1440 ABGB normierten Vorbehaltes nicht auf das - auch auf unbewegliche Sachen anwendbare (vgl JBl 1951,414) - Zurückbehaltungsrecht nach § 471 Abs 1 ABGB berufen. (T1) Veröff: MietSlg 19018Beisatz: Wurde die Wohnung vom Beklagten nicht nur ohne Zustimmung des Klägers, sondern sogar gegen dessen erklärten Willen und damit eigenmächtig in Benützung genommen, dann kann sich der Beklagte angesichts des im Paragraph 1440, ABGB normierten Vorbehaltes nicht auf das - auch auf unbewegliche Sachen anwendbare vergleiche JBl 1951,414) - Zurückbehaltungsrecht nach Paragraph 471, Absatz eins, ABGB berufen. (T1) Veröff: MietSlg 19018 TE OGH 1979-04-04 6 Ob 526/79 Veröff: MietSlg 28039 TE OGH 1979-11-28 3 Ob 601/79 TE OGH 1981-04-22 3 Ob 672/80 Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 601/79 TE OGH 1982-05-12 3 Ob 530/82 Auch; Veröff: MietSlg 34045 TE OGH 1988-11-09 1 Ob 684/88 Auch; Beisatz: Unklarheiten gehen zu Lasten des Benützers. (T2); Veröff: SZ 61/236 TE OGH 1997-04-15 10 Ob 2470/96z Vgl; Beisatz: Hier: Offengelassen, ob Vertrag über die Dienstbarkeit des Gebrauches (§§ 480, 504 ABGB) oder Miete (§§ 1090 ff ABGB) vorliegt. (T3)Vgl; Beisatz: Hier: Offengelassen, ob Vertrag über die Dienstbarkeit des Gebrauches (Paragraphen 480, 504, ABGB) oder Miete (Paragraphen 1090, ff ABGB) vorliegt. (T3) TE OGH 2001-11-21 3 Ob 195/00y Vgl auch TE OGH 2002-08-30 3 Ob 308/01t Auch TE OGH 2006-03-29 9 Ob 38/06p TE OGH 2008-06-11 7 Ob 37/08d Auch; Beisatz: Die Beweislast für die Beschränkung der dem Eigentümer in § 354 ABGB verliehenen Ausschließungsmacht trifft den Beklagten; allfällige Unklarheiten gehen daher zu seinen Lasten. (T4)Auch; Beisatz: Die Beweislast für die Beschränkung der dem Eigentümer in Paragraph 354, ABGB verliehenen Ausschließungsmacht trifft den Beklagten; allfällige Unklarheiten gehen daher zu seinen Lasten. (T4) TE OGH 2008-09-16 1 Ob 132/08f Auch; Beisatz: Diese Behauptungslast und Beweislast des gebrauchenden Nichteigentümers wird idR nicht dadurch verändert oder modifiziert, dass der Eigentümer von sich aus vorbringt, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis nicht bestehe (oder bereits beendet worden sei), das der Beklagten die Benützung der Wohnung ohne (weiteres) Entgelt erlaubt. (T5) TE OGH 2010-01-28 2 Ob 85/09b Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2015-09-02 10 Ob 67/15y Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2015-12-15 4 Ob 180/15x Auch; Beisatz: Das Zug-um-Zug Prinzip steht der Fälligkeit wechselseitiger Ansprüche nicht entgegen. (T6) TE OGH 2016-06-28 10 Ob 35/16v Auch TE OGH 2016-10-24 6 Ob 191/16f Auch TE OGH 2017-11-14 10 Ob 55/17m Auch TE OGH 2017-12-14 2 Ob 147/17g Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 2018-11-27 4 Ob 134/18m Auch TE OGH 2021-05-27 9 Ob 28/21i TE OGH 2022-03-29 4 Ob 43/22k Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2022-09-28 7 Ob 104/22b TE OGH 2024-04-26 6 Ob 1/24a Beisatz: hier: Der aus einer Ausübung einer Kaufoption folgende schuldrechtliche Anspruch auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft und der Anspruch auf Übertragung der Liegenschaft ins bücherliche Eigentum stehen dem Räumungsbegehren entgegen. (T7) TE OGH 2025-09-29 4 Ob 94/25i vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1964:RS0010849
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