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Europaius

4Ob83/64

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.10.1964 Geschäftszahl4Ob83/64; 4Ob88/73; 4Ob49/74; 4Ob3/78; 8Ob81/78 NormArbGerG §5;

ZPO §261 Abs6;

RechtssatzDie Bestimmung des § 261 Abs 6 ZPO, die nach den § 17 Abs 1 ArbGerG, § 431 ZPO auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt, schließt nach der Überweisung einen weiteren Streit über die sachliche Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes aus. Es kann also ein Räumungsbeklagter, der selbst bei Erhebung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit die Auffassung vertreten hat, daß für die Rechtssache des Arbeitsgericht zuständig ist, nicht mehr geltend machen, daß das ursprünglich angerufene Bezirksgericht zuständig sei.Die Bestimmung des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO, die nach den Paragraph 17, Absatz eins, ArbGerG, Paragraph 431, ZPO auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt, schließt nach der Überweisung einen weiteren Streit über die sachliche Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes aus. Es kann also ein Räumungsbeklagter, der selbst bei Erhebung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit die Auffassung vertreten hat, daß für die Rechtssache des Arbeitsgericht zuständig ist, nicht mehr geltend machen, daß das ursprünglich angerufene Bezirksgericht zuständig sei.

EntscheidungstexteTE OGH 1964/10/06 4 Ob 83/64 Veröff: ZAS 1966/5 S 27 (mit Anmerkung von Krejci) TE OGH 1973/11/20 4 Ob 88/73 nur: Die Bestimmung des § 261 Abs 6 ZPO, die nach den § 17 Abs 1 ArbGerG, § 431 ZPO auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt, schließt nach der Überweisung einen weiteren Streit über die sachliche Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes aus. (T1) Veröff: Arb 9167 = SozM IA/e,1060 nur: Die Bestimmung des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO, die nach den Paragraph 17, Absatz eins, ArbGerG, Paragraph 431, ZPO auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt, schließt nach der Überweisung einen weiteren Streit über die sachliche Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes aus. (T1) Veröff: Arb 9167 = SozM IA/e,1060 TE OGH 1974/09/24 4 Ob 49/74 nur T1; Veröff: SZ 47/101 = JBl 1975,385 = Arb 9246 = SozM IVA,440 TE OGH 1978/02/07 4 Ob 3/78 nur T1 TE OGH 1978/06/14 8 Ob 81/78 Auch; nur T1 RechtssatznummerRS0040156

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.