RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.10.1964 Geschäftszahl12Os81/64; 12Os68/66; 12Os138/67; 12Os130/72; 12Os170/72; 12Os1/73; 12Os36/73; 10Os58/73; 10Os131/74; 9Os50/75; 13Os18/80; 12Os105/80; 10Os191/80; 10Os81/82; 9Os149/82; 11Os52/83; 11Os57/83; 13Os150/83; 11Os22/87; 11Os132/87; 11Os23/88; 12Os131/89; 13Os53/90 NormStGB §287; RechtssatzDie Handlungen des Berauschten müssen nicht nur die objektiven Tatbestandsmerkmale eines Verbrechens verkörpern, sondern auch als folgerichtige Betätigung eines auf die Herbeiführung eines bestimmten strafgesetzwidrigen Erfolges gerichteten Willens erscheinen. EntscheidungstexteTE OGH 1964/10/14 12 Os 81/64 TE OGH 1966/04/13 12 Os 68/66 Zweiter Rechtsgang zu 12 Os 81/64 TE OGH 1967/10/20 12 Os 138/67 Veröff: SSt 38/58 TE OGH 1972/11/07 12 Os 130/72 TE OGH 1972/11/30 12 Os 170/72 TE OGH 1973/02/27 12 Os 1/73 Beisatz: Dabei darf allerdings angesichts des Umstandes, daß der volltrunkene Täter nicht imstande ist, die Bedeutung und Tragweite seines Handelns einzusehen (vgl EvBl 1972/150), die von ihm in diesem Zusammenhang verlangte Fähigkeit zur Willensbildung der Bewußtheit und Einsichtigkeit, wie sie das gewollte Handeln eines nicht volltrunkenen Vorsatztäters kennzeichnet, nicht gleichgesetzt werden (SSt 19/131). (T1) Beisatz: Dabei darf allerdings angesichts des Umstandes, daß der volltrunkene Täter nicht imstande ist, die Bedeutung und Tragweite seines Handelns einzusehen vergleiche EvBl 1972/150), die von ihm in diesem Zusammenhang verlangte Fähigkeit zur Willensbildung der Bewußtheit und Einsichtigkeit, wie sie das gewollte Handeln eines nicht volltrunkenen Vorsatztäters kennzeichnet, nicht gleichgesetzt werden (SSt 19/131). (T1) TE OGH 1973/05/15 12 Os 36/73 TE OGH 1973/05/29 10 Os 58/73 Beis wie T1; Beisatz: Jedenfalls muß aber auch hinter der im Zustand voller Berauschung begangenen, sich den äußerem Geschehen nach als ein Verbrechen darstellenden Tat ein entsprechender Wille stehen, der dem Täter, hätte er mit dem Bewußtsein und der Einsicht eines Nichtvolltrunkenen gehandelt, als böser Vorsatz im Sinne des § 1 StG zuzurechnen wäre (EvBl 1956/319). (T2) Beis wie T1; Beisatz: Jedenfalls muß aber auch hinter der im Zustand voller Berauschung begangenen, sich den äußerem Geschehen nach als ein Verbrechen darstellenden Tat ein entsprechender Wille stehen, der dem Täter, hätte er mit dem Bewußtsein und der Einsicht eines Nichtvolltrunkenen gehandelt, als böser Vorsatz im Sinne des Paragraph eins, StG zuzurechnen wäre (EvBl 1956/319). (T2) TE OGH 1974/12/03 10 Os 131/74 Beis wie T2 TE OGH 1975/07/31 9 Os 50/75 Beisatz: Bloß bedingtes Wollen im Sinne dolus eventualis genügt als derartige, die strafrechtliche Zurechnung rechtfertigende Willenbestätigung. (T3) TE OGH 1980/02/28 13 Os 18/80 Beis wie T1; Beisatz: Daher darf auch die im Anwendungsbereich des § 287 StGB zu fordernde Fähigkeit des Täters zur Willensbildung nicht mit dem gewollten Handeln eines nicht volltrunkenen (Vorsatztäters) Täters gleichgesetzt werden. (T4) Beis wie T1; Beisatz: Daher darf auch die im Anwendungsbereich des Paragraph 287, StGB zu fordernde Fähigkeit des Täters zur Willensbildung nicht mit dem gewollten Handeln eines nicht volltrunkenen (Vorsatztäters) Täters gleichgesetzt werden. (T4) TE OGH 1980/09/17 12 Os 105/80 Vgl auch TE OGH 1981/06/30 10 Os 191/80 TE OGH 1982/06/29 10 Os 81/82 Veröff: RZ 1983/29 S 102 (mit Anmerkung von Wegscheider) TE OGH 1982/10/12 9 Os 149/82 Ähnlich; Beisatz: Daher Feststellungen zur subjektiven Tatseite erforderlich. (T5) Beis wie T1 TE OGH 1983/04/13 11 Os 52/83 Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 1983/05/04 11 Os 57/83 Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1983/12/01 13 Os 150/83 Vgl auch TE OGH 1987/03/31 11 Os 22/87 Veröff: SSt 58/23 = JBl 1987,801 = RZ 1987/78 S 278 (Brandstetter) TE OGH 1987/10/20 11 Os 132/87 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1988/03/15 11 Os 23/88 TE OGH 1989/11/23 12 Os 131/89 TE OGH 1990/07/03 13 Os 53/90 Vgl auch RechtssatznummerRS0095841
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.