RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0045964 Entscheidungsdatum24.05.2017 Geschäftszahl5Ob248/64; 8Ob279/65; 5Ob261/66; 5Ob304/86; 5Ob304/87; 8Ob43/89; 9ObA237/91; 9ObA106/92; 7Ob583/93; 1Ob503/94; 8Ob2287/96y; 8Ob300/98w; 8Ob110/02p; 4Ob231/02b; 8Ob74/02v; 8Ob15/05x; 2Ob188/11b; 1Ob235/16i NormJN §1 DVk KO §81 Abs3 KO §122 Abs2 RechtssatzÜber geltend gemachte Ansprüche gegen den Masseverwalter aus der pflichtwidrigen Führung seines Amtes bezüglich eines dem Befriedigungsfonds aller Konkursgläubiger zugefügten Vermögensnachteiles ist vor Beendigung des Konkursverfahrens vom Konkursgericht im Rahmen des Rechnungslegungsverfahrens nach den §§ 121 ff KO zu entscheiden. Nach der Beendigung des Konkursverfahrens oder nach rechtskräftiger Enthebung des Masseverwalters (auch vor Beendigung des Konkursverfahrens) unterliegt der Masseverwalter, dessen Amts bereits sein Ende gefunden hat, nicht mehr der Kognition des Konkursgerichtes und steht zur Geltendmachung der gegen ihn gerichteten Ansprüche, wie der OGH bereits ausgesprochen hat (SZ 17/144) der Rechtsweg offen.Über geltend gemachte Ansprüche gegen den Masseverwalter aus der pflichtwidrigen Führung seines Amtes bezüglich eines dem Befriedigungsfonds aller Konkursgläubiger zugefügten Vermögensnachteiles ist vor Beendigung des Konkursverfahrens vom Konkursgericht im Rahmen des Rechnungslegungsverfahrens nach den Paragraphen 121, ff KO zu entscheiden. Nach der Beendigung des Konkursverfahrens oder nach rechtskräftiger Enthebung des Masseverwalters (auch vor Beendigung des Konkursverfahrens) unterliegt der Masseverwalter, dessen Amts bereits sein Ende gefunden hat, nicht mehr der Kognition des Konkursgerichtes und steht zur Geltendmachung der gegen ihn gerichteten Ansprüche, wie der OGH bereits ausgesprochen hat (SZ 17/144) der Rechtsweg offen. EntscheidungstexteTE OGH 1964-10-15 5 Ob 248/64 Veröff: EvBl 1965/31 S 45 TE OGH 1965-10-12 8 Ob 279/65 Auch; Veröff: EvBl 1966/99 S 130 TE OGH 1966-09-29 5 Ob 261/66 Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 248/64; Beisatz: Der Lauf der Verjährungsfrist kann erst mit der Legung der Schlußrechnung beginnen. (T1) TE OGH 1986-03-11 5 Ob 304/86 TE OGH 1987-03-31 5 Ob 304/87 Auch; Veröff: SZ 60/58 = RdW 1987,292 = AnwBl 1988,58 TE OGH 1989-09-07 8 Ob 43/89 Beisatz: Kein Zweifel, dass das Rekursgericht nur einem im Amt befindlichen Masseverwalter Weisungen und Aufträge, so auch zum Ersatz von Kassenabgängen, erteilen kann. (T2) Veröff: ecolex 1990,21 TE OGH 1991-11-20 9 ObA 237/91 Vgl; Beisatz: Handelt es sich nach dem Klagsvorbringen aber um keinen Anspruch wegen eines durch pflichtwidrige Führung seines Amtes dem gemeinsamen Befriedigungsfonds aller Gläubiger zugefügten Vermögensnachteil, sondern um einen Individualanspruch gegen den Masseverwalter, ist dieser auch während des Konkursverfahrens im streitigen Rechtsweg geltend zu machen. (T3) Veröff: EvBl 1992/86 S 375 = RdW 1992,317 = Arb 10978 = ecolex 1992,256 TE OGH 1992-05-27 9 ObA 106/92 Zweiter Rechtsgang zu 9 Ob A 237/91; Beisatz: § 48 ASGG (T4)Zweiter Rechtsgang zu 9 Ob A 237/91; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T4) TE OGH 1993-10-06 7 Ob 583/93 TE OGH 1994-05-30 1 Ob 503/94 Auch TE OGH 1997-11-27 8 Ob 2287/96y Auch TE OGH 1999-05-18 8 Ob 300/98w Auch; Beis wie T3 TE OGH 2002-07-02 8 Ob 110/02p Auch; nur: Nach der Beendigung des Konkursverfahrens unterliegt der Masseverwalter nicht mehr der Kognition des Konkursgerichtes und steht zur Geltendmachung der gegen ihn gerichteten Ansprüche der Rechtsweg offen. (T5) TE OGH 2002-11-05 4 Ob 231/02b Vgl auch; Beisatz: Handelt es sich hingegen um einen Individualanspruch eines Geschädigten gegen den Masseverwalter, so ist dieser auch während des Konkursverfahrens im streitigen Rechtsweg geltend zu machen. (T6); Veröff: SZ 2002/147 TE OGH 2002-10-17 8 Ob 74/02v Auch; nur: Über geltend gemachte Ansprüche gegen den Masseverwalter aus der pflichtwidrigen Führung seines Amtes bezüglich eines dem Befriedigungsfonds aller Konkursgläubiger zugefügten Vermögensnachteiles ist vor Beendigung des Konkursverfahrens vom Konkursgericht im Rahmen des Rechnungslegungsverfahrens nach den §§ 121 ff KO zu entscheiden. (T7); Beis wie T3; Beisatz: Die Dauer der Verjährungsfrist für die Ansprüche beträgt sowohl für Einzel-als auch Gemeinschaftsschäden drei Jahre. (T8); Die Verjährungsfrist für Individualschadenersatzansprüche des einzelnen Massegläubigers gegen den Masseverwalter wegen eines Auftrages trotz unzulänglicher Masse läuft bereits während des Konkursverfahrens - ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. (T9)Auch; nur: Über geltend gemachte Ansprüche gegen den Masseverwalter aus der pflichtwidrigen Führung seines Amtes bezüglich eines dem Befriedigungsfonds aller Konkursgläubiger zugefügten Vermögensnachteiles ist vor Beendigung des Konkursverfahrens vom Konkursgericht im Rahmen des Rechnungslegungsverfahrens nach den Paragraphen 121, ff KO zu entscheiden. (T7); Beis wie T3; Beisatz: Die Dauer der Verjährungsfrist für die Ansprüche beträgt sowohl für Einzel-als auch Gemeinschaftsschäden drei Jahre. (T8); Die Verjährungsfrist für Individualschadenersatzansprüche des einzelnen Massegläubigers gegen den Masseverwalter wegen eines Auftrages trotz unzulänglicher Masse läuft bereits während des Konkursverfahrens - ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. (T9) TE OGH 2005-09-08 8 Ob 15/05x Auch; nur T7; Beis ähnlich T3; Beisatz: Den Massegläubigern kommt bei der Rechnungslegung des Masseverwalters im Zusammenhang mit behaupteten Gemeinschaftsschäden Parteistellung zu. (T10) TE OGH 2012-10-11 2 Ob 188/11b Vgl; nur T5 TE OGH 2017-05-24 1 Ob 235/16i Beisatz: Nach Aufhebung der Insolvenz ist der einzelne Gläubiger legitimiert, den auf ihn entfallenden anteiligen Schaden, den er aus einer Pflichtwidrigkeit des Insolvenzverwalters ableitet, persönlich geltend zu machen, solange das Insolvenzgericht nicht mit konstitutivem Beschluss die Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens gemäß § 138 Abs 2 IO angeordnet und einen (neuen) Verwalter zur Geltendmachung dieses Anspruchs zugunsten des Insolvenzvermögens bestellt hat. (T11)Beisatz: Nach Aufhebung der Insolvenz ist der einzelne Gläubiger legitimiert, den auf ihn entfallenden anteiligen Schaden, den er aus einer Pflichtwidrigkeit des Insolvenzverwalters ableitet, persönlich geltend zu machen, solange das Insolvenzgericht nicht mit konstitutivem Beschluss die Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens gemäß Paragraph 138, Absatz 2, IO angeordnet und einen (neuen) Verwalter zur Geltendmachung dieses Anspruchs zugunsten des Insolvenzvermögens bestellt hat. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1964:RS0045964
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.