RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0002038 Entscheidungsdatum16.10.1964 Geschäftszahl1Ob145/64; 3Ob110/70; 3Ob25/76; 3Ob91/80; 4Ob502/85; 3Ob111/85; 3Ob32/86; 3Ob104/87; 3Ob147/93; 3Ob23/94; 3Ob21/03i; 3Ob226/03m; 3Ob309/04v; 3Ob26/08g; 3Ob264/09h; 7Ob207/15i NormEO §54 Abs1 Z3; EO §294 A RechtssatzAm Erfordernis einer Spezifikation der in Exekution gezogenen Forderung ist festzuhalten, wenn nach der Sach- und Rechtslage dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner verschiedene Forderungen zustehen können, weil bei letzterem sonst Zweifel auftreten können, welche Einwendungen er aus seinem Rechtsverhältnis zum Verpflichteten gegen die gegen ihn geltend gemachte Forderung erheben kann. Wenn aber nur eine einzige Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner als Exekutionsobjekt in Betracht kommt, besteht kein Grund zur Anlegung eines derart strengen Maßstabes an die Erfordernisse des Exekutionsantrages. EntscheidungstexteTE OGH 1964-10-16 1 Ob 145/64 Veröff: EvBl 1965/93 S 128 TE OGH 1970-09-16 3 Ob 110/70 TE OGH 1976-03-23 3 Ob 25/76 Beisatz: Pfändung der Schadensersatzansprüche schlechthin. (T1) Veröff: SZ 49/44 = JBl 1977,35 hiezu Jelinek JBl 1977,1 TE OGH 1980-10-01 3 Ob 91/80 Auch TE OGH 1985-02-05 4 Ob 502/85 Auch TE OGH 1986-02-19 3 Ob 111/85 Vgl auch TE OGH 1986-12-17 3 Ob 32/86 Auch TE OGH 1987-12-16 3 Ob 104/87 Veröff: SZ 60/278 0 JBl 1988,529 = RdW 1988,353 TE OGH 1993-09-15 3 Ob 147/93 nur: Am Erfordernis einer Spezifikation der in Exekution gezogenen Forderung ist festzuhalten, wenn aber nur eine einzige Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner als Exekutionsobjekt in Betracht kommt, besteht kein Grund zur Anlegung eines derart strengen Maßstabes an die Erfordernisse des Exekutionsantrages. (T2) TE OGH 1994-09-07 3 Ob 23/94 Auch; nur T2; Beisatz: Dem ist entsprochen, wenn der Drittschuldner als auch der Verpflichtete erkennen können, auf welchen Forderungen Exekution geführt werden soll. (T3) Veröff: SZ 67/143 TE OGH 2003-06-24 3 Ob 21/03i Vgl auch; nur: Wenn nur eine einzige Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner als Exekutionsobjekt in Betracht kommt, besteht kein Grund zur Anlegung eines derart strengen Maßstabes an die Erfordernisse des Exekutionsantrages. (T4) Beisatz: Die Anführung eines Rechtsgrundes im Exekutionsantrag ist mangels Hinweises auf das Vorliegen mehrerer Forderungen der Verpflichteten gegen den Drittschuldner nicht erforderlich. (T5) TE OGH 2004-04-28 3 Ob 226/03m Auch; nur: Am Erfordernis einer Spezifikation der in Exekution gezogenen Forderung ist festzuhalten, wenn nach der Sach- und Rechtslage dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner verschiedene Forderungen zustehen können, weil bei letzterem sonst Zweifel auftreten können, welche Einwendungen er aus seinem Rechtsverhältnis zum Verpflichteten gegen die gegen ihn geltend gemachte Forderung erheben kann. (T6) Beisatz: Bei einem behaupteten Rückforderungsanspruch mit einer Reihe denkbarer Rechtsgründe hiefür muss der Rechtsgrund klar sein. (T7) TE OGH 2005-01-26 3 Ob 309/04v Auch; nur: Am Erfordernis einer Spezifikation der in Exekution gezogenen Forderung ist festzuhalten, wenn dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner verschiedene Forderungen zustehen können, weil bei letzterem sonst Zweifel auftreten können. Wenn aber nur eine einzige Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner als Exekutionsobjekt in Betracht kommt, besteht kein Grund zur Anlegung eines derart strengen Maßstabes an die Erfordernisse des Exekutionsantrages. (T8) TE OGH 2008-02-27 3 Ob 26/08g Auch; Beisatz: Das Gebot der Bezeichnung des Exekutionsobjekts darf nicht zu unnötigem Formalismus führen. (T9) Beisatz: Hier: Keine ziffernmäßige Bezeichnung des Miteigentumsanteils der Gesellschafterin erforderlich. (T10) TE OGH 2010-01-27 3 Ob 264/09h TE OGH 2015-12-16 7 Ob 207/15i Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1964:RS0002038
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