← Österreich

{'item': ['4Ob564/64', '1Ob174/70', '8Ob185/70', '6Ob16/77', '6Ob3/78', '6Ob8/78', '6Ob10/79', '6Ob11/81', '6Ob98/99a', '6Ob41/06g', '6Ob188/07a', '6O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0087525 Entscheidungsdatum20.10.1964 Geschäftszahl4Ob564/64; 1Ob174/70; 8Ob185/70; 6Ob16/77; 6Ob3/78; 6Ob8/78; 6Ob10/79; 6Ob11/81; 6Ob98/99a; 6Ob41/06g; 6Ob188/07a; 6Ob46/09x; 6Ob242/08v; 6Ob69/09d; 6Ob128/21y NormAußStrG §16 BIII2e; GenG §4; HGB §18 Abs2; UGB §18 Abs2 RechtssatzDie Frage, wann eine beantragte Eintragung geeignet ist, eine Täuschung über die Art und den Umfang des Geschäftes herbeizuführen, ist in keiner gesetzlichen Vorschrift ausdrücklich eindeutig gelöst. EntscheidungstexteTE OGH 1964-10-20 4 Ob 564/64 Veröff: HS 4032 TE OGH 1970-09-03 1 Ob 174/70 Beisatz: Die Frage, wann einem Zusatz die Eignung zukommt, im geschäftlichen Verkehr unrichtige Vorstellungen über die Art und die Bedeutung des unter der gewählten Firmenbezeichnung betriebenen Unternehmens zu erwecken, ist in keiner gesetzlichen Vorschrift ausdrücklich und eindeutig gelöst. (T1) Veröff: NZ 1970,184 = ÖBl 1971,18 = GesRZ 1972,24 TE OGH 1970-09-15 8 Ob 185/70 Beis wie T1; Veröff: SZ 43/153 = ÖBl 1971,19 = GesRZ 1973,23 TE OGH 1977-08-31 6 Ob 16/77 TE OGH 1978-04-27 6 Ob 3/78 Beis wie T1; Beisatz: ITT Austria, Datensysteme. (T2) Veröff: NZ 1979,159 = GesRZ 1978,180 TE OGH 1978-08-23 6 Ob 8/78 Vgl; Beisatz: Auch fehlt eine Bestimmung, wonach zur Unterscheidung ein sich auf eine andere bestehende Firma beziehender negativer Zusatz zulässig sei. (T3) Veröff: NZ 1979,10 = NZ 1980,105 = GesRZ 1979,86 TE OGH 1979-06-13 6 Ob 10/79 Beisatz: Firmenwortlaut "Konkurswarenvermarktungsgesellschaft mit beschränkter Haftung". (T4) TE OGH 1981-09-02 6 Ob 11/81 Beis wie T4; Beisatz: Hier: Ablehnung der Registrierung durch OLG unter Berufung auf § 30 UWG. (T5)Beis wie T4; Beisatz: Hier: Ablehnung der Registrierung durch OLG unter Berufung auf Paragraph 30, UWG. (T5) TE OGH 2000-01-20 6 Ob 98/99a Vgl; Beisatz: Der Rechtsformzusatz muss bei der AG nicht am Ende des Firmenwortlautes stehen. Es ist bei der AG ohne Belang, an welcher Stelle der Rechtsformzusatz in den Firmenwortlaut aufgenommen wird, solange die Firma dadurch nicht unklar oder täuschend wird. Dies ist dann nicht der Fall, wenn dem Rechtsformzusatz nur eine geographische Bezeichnung nachfolgt (hier: Energie AG Oberösterreich). (T6); Veröff: SZ 73/12 TE OGH 2006-06-29 6 Ob 41/06g TE OGH 2007-09-13 6 Ob 188/07a Vgl auch; Beisatz: Nunmehr § 18 Abs 2 UGB. (T7); Beisatz: Hier: Firmenwortlaut „Managementkompetenz". Nicht nur die mangelnde Individualisierungswirkung, sondern auch das Freihaltebedürfnis des Rechtsverkehrs an den verwendeten Begriffen und die im Firmenwortlaut liegende unzulässige Selbstberühmung spricht gegen die Zulässigkeit des Firmenwortlauts. (T8); Veröff: SZ 2007/146Vgl auch; Beisatz: Nunmehr Paragraph 18, Absatz 2, UGB. (T7); Beisatz: Hier: Firmenwortlaut „Managementkompetenz". Nicht nur die mangelnde Individualisierungswirkung, sondern auch das Freihaltebedürfnis des Rechtsverkehrs an den verwendeten Begriffen und die im Firmenwortlaut liegende unzulässige Selbstberühmung spricht gegen die Zulässigkeit des Firmenwortlauts. (T8); Veröff: SZ 2007/146 TE OGH 2009-03-26 6 Ob 46/09x Vgl; Beisatz: Nach § 5 Abs 1 GmbHG idF HaRÄG BGBl I 2005/120 (zuvor § 5 Abs 2 GmbHG) muss die Firma der Gesellschaft die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten. Die Bezeichnung kann abgekürzt werden. Welche Abkürzungen verwendet werden dürfen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. (T9); Beisatz: Der Geschäftsverkehr muss auf eindeutige Abkürzungen, sofern solche gewählt werden, vertrauen können. (T10); Beisatz: „GsmbH" kann nicht als Abkürzung des gem § 5 Abs 1 GmbHG vorgeschriebenen Rechtsformzusatzes der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch eingetragen werden. (T11)Vgl; Beisatz: Nach Paragraph 5, Absatz eins, GmbHG in der Fassung HaRÄG BGBl römisch eins 2005/120 (zuvor Paragraph 5, Absatz 2, GmbHG) muss die Firma der Gesellschaft die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten. Die Bezeichnung kann abgekürzt werden. Welche Abkürzungen verwendet werden dürfen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. (T9); Beisatz: Der Geschäftsverkehr muss auf eindeutige Abkürzungen, sofern solche gewählt werden, vertrauen können. (T10); Beisatz: „GsmbH" kann nicht als Abkürzung des gem Paragraph 5, Absatz eins, GmbHG vorgeschriebenen Rechtsformzusatzes der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch eingetragen werden. (T11) TE OGH 2008-02-19 6 Ob 242/08v Vgl auch; Beisatz: Bei Fantasiefirmen ist zu prüfen, ob die Fantasiebezeichnungen geeignet sind, beim Verkehr unzutreffende Assoziationen hinsichtlich des Gegenstands des Unternehmens auszulösen. (T12); Beisatz: Die Eintragung der Firma „Sun Services GmbH" scheitert an § 18 Abs 2 UGB. (T13); Veröff: SZ 2009/19Vgl auch; Beisatz: Bei Fantasiefirmen ist zu prüfen, ob die Fantasiebezeichnungen geeignet sind, beim Verkehr unzutreffende Assoziationen hinsichtlich des Gegenstands des Unternehmens auszulösen. (T12); Beisatz: Die Eintragung der Firma „Sun Services GmbH" scheitert an Paragraph 18, Absatz 2, UGB. (T13); Veröff: SZ 2009/19 TE OGH 2009-12-17 6 Ob 69/09d Vgl; Beis wie T10; Bem: Hier: Eintragungsfähigkeit der Abkürzung „eG" für den Rechtsformzusatz einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung bejaht. (T14) TE OGH 2021-11-15 6 Ob 128/21y Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Die Unterscheidbarkeit von Firmen innerhalb des selben Ortes oder derselben Gemeinde als Frage der konkreten Irreführungseignung ist hingegen nicht nach § 18 Abs 2 UGB, sondern nur nach § 29 UGB als lex specialis zu prüfen. (T15)Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Die Unterscheidbarkeit von Firmen innerhalb des selben Ortes oder derselben Gemeinde als Frage der konkreten Irreführungseignung ist hingegen nicht nach Paragraph 18, Absatz 2, UGB, sondern nur nach Paragraph 29, UGB als lex specialis zu prüfen. (T15) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1964:RS0087525

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.