RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019334 Entscheidungsdatum26.10.1964 Geschäftszahl1Ob158/64; 6Ob329/67; 8Ob281/68; 5Ob196/69; 6Ob5/71; 5Ob9/71; 5Ob79/73; 1Ob545/76; 7Ob829/76; 6Ob735/76; 1Ob569/79; 2Ob196/06x; 1Ob231/15z NormABGB §957 ff RechtssatzKonkludenter Verwahrungsvertrag. Abgrenzung gegenüber jenen Fällen, in denen vom Wirt, Cafetier usw Ablegeeinrichtungen zum Gebrauch auf eigene Gefahr der Gäste zur Verfügung gestellt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1964-10-26 1 Ob 158/64 Veröff: EvBl 1965/86 S 123 = SZ 37/151 TE OGH 1968-01-31 6 Ob 329/67 Ähnlich; Beisatz: Hier: Persianermantel - Frisiersalon (T1) Veröff: SZ 41/14 TE OGH 1968-11-26 8 Ob 281/68 Beisatz: Pelzmantel - Frisiersalon (T2) Veröff: EvBl 1969/197 S 297 TE OGH 1969-08-27 5 Ob 196/69 TE OGH 1971-01-20 6 Ob 5/71 Auch; Beisatz: Unbemerktes Einhängen eines Mantels in eine im Augenblick unbesetzte Garderobe - kein Verwahrungsvertrag. (T3) TE OGH 1971-02-24 5 Ob 9/71 nur: Konkludenter Verwahrungsvertrag. (T4) Beisatz: Diebstahl eines Nerzmantels in der "Garderobe" eines erstrangigen Hotels in Seefeld. (T5) TE OGH 1973-05-16 5 Ob 79/73 nur T4; Beisatz: Diebstahl eines Pelzmantels (afrikanische Leopardenfelle) aus der "Garderobe" eines erstrangigen Hotels in Lech am Arlberg. (T6) TE OGH 1976-03-10 1 Ob 545/76 nur T4; Beisatz: Abhandenkommen eines Pelzmantels beim Friseur in St. Anton am Arlberg. (T7) Veröff: SZ 49/37 = EvBl 1976/213 S 433 TE OGH 1977-01-13 7 Ob 829/76 Veröff: EvBl 1977/264 S 661 TE OGH 1977-02-17 6 Ob 735/76 nur T4; Beisatz: Gazellenledermantel - Restaurant (T8) TE OGH 1979-05-02 1 Ob 569/79 Auch; Veröff: EvBl 1980/1 S 11 = SZ 52/70 TE OGH 2007-03-23 2 Ob 196/06x Auch; Beisatz: Vom konkludenten Abschluss eines Verwahrungsvertrages ist auszugehen, wenn bei Überlegung aller Umstände unter Bedachtnahme auf Verkehrssitte und redliche Gewohnheit ein beiderseitiges Einverständnis betreffend die Übergabe und Übernahme einer Sache in Obsorge angenommen werden kann, etwa wenn die Inanspruchnahme einer zur Verfügung gestellten Garderobe wegen des Erfordernisses, Kleidungsstücke abzulegen, unvermeidlich ist. (T9); Beisatz: Tragender Gesichtspunkt für die Annahme des schlüssigen Zustandekommens eines Verwahrungsvertrages bzw der Obsorge als Nebenverpflichtung zu einem anderen Vertrag ist jeweils die Verkehrssitte bzw die ergänzende Vertragsauslegung. (T10) TE OGH 2015-12-22 1 Ob 231/15z Auch; Beisatz: Hier: Bei einem im Waggon eines Reisezugs vorhandenen offenen Kofferregal handelt es sich nicht um ein " Gepäckabteil " iSd § 26 Abs 6 Satz 1 Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG). Ein dort - wenn auch aufgrund eines entsprechenden Hinweises des Schaffners - deponiertes Reisegepäck ( Handgepäck ) kann keine schlüssige Übernahme einer Verwahrungspflicht der Bahn begründen. Es bleibt bei der Beaufsichtigungsobliegenheit des Reisenden. (T11)Auch; Beisatz: Hier: Bei einem im Waggon eines Reisezugs vorhandenen offenen Kofferregal handelt es sich nicht um ein " Gepäckabteil " iSd Paragraph 26, Absatz 6, Satz 1 Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG). Ein dort - wenn auch aufgrund eines entsprechenden Hinweises des Schaffners - deponiertes Reisegepäck ( Handgepäck ) kann keine schlüssige Übernahme einer Verwahrungspflicht der Bahn begründen. Es bleibt bei der Beaufsichtigungsobliegenheit des Reisenden. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1964:RS0019334
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.