RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011597 Entscheidungsdatum24.03.2026 Geschäftszahl8Ob312/64 (8Ob313/64); 5Ob69/74; 1Ob614/79; 1Ob7/81 (1Ob8/81); 5Ob130/92; 1Ob542/93; 7Ob560/94; 1Ob121/97v; 6Ob209/00d; 6Ob255/00v; 5Ob125/04z; 2Ob124/09p; 2Ob143/09g; 8Ob52/15b; 1Ob101/16h; 8Ob131/16x; 10Ob81/16h; 1Ob68/19k; 5Ob193/19x; 9Ob32/21b; 5Ob3/22k; 5Ob29/22h; 4Ob74/23w; 5Ob183/22f; 5Ob102/23w; 1Ob110/24v; 9Ob39/24m; 4Ob182/24d; 1Ob108/24z; 1Ob15/25z; 10Ob2/26f NormABGB §473 ABGB §474 RechtssatzDie Grunddienstbarkeit muss nur der vorteilhafteren oder bequemeren Benützung des herrschenden Grundstückes dienen. Das trifft aber auch dann zu, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit nur bei Benützung von anderen zwischen dem herrschenden und dienenden Grundstück liegenden Parzellen möglich ist und diese Benützung nicht auf dinglich rechtlicher Grundlage beruht. EntscheidungstexteTE OGH 1964-10-27 8 Ob 312/64 TE OGH 1975-05-15 5 Ob 69/74 nur: Die Grunddienstbarkeit muss nur der vorteilhafteren oder bequemeren Benützung des herrschenden Grundstückes dienen. (T1) TE OGH 1979-05-16 1 Ob 614/79 nur T1 TE OGH 1981-12-16 1 Ob 7/81 Vgl; nur T1 TE OGH 1992-11-10 5 Ob 130/92 nur T1; Beisatz: Wesentlich ist nur, dass den Eigentümer des belasteten Grundstücks Duldungspflichten oder Unterlassungspflichten treffen und die Person des Berechtigten mit dem Eigentum eines herrschenden Grundstücks verknüpft ist. (T2) Veröff: NZ 1993,237 (Hofmeister, 242) = JBl 1993,580 TE OGH 1993-04-20 1 Ob 542/93 Auch; nur T1; Veröff: SZ 66/53 TE OGH 1994-10-12 7 Ob 560/94 Auch; nur T1 TE OGH 1997-06-24 1 Ob 121/97v nur T1 TE OGH 2001-03-15 6 Ob 209/00d Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Dienstbarkeit des hindernisfreien Überfliegens bestimmter dienender Grundstücke zu Startzwecken und Landezwecken wäre, sofern daran nicht ohnehin eine Legalservitut nach § 2 LFG zu erblicken ist, der Natur der Sache nach als Grunddienstbarkeit zu qualifizieren. Ein solches Recht dient gleich einer Wegeservitut der Ermöglichung der vorteilhafteren Nutzung jener Grundstücke, auf denen sich der Flugplatz befindet. (T3)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Dienstbarkeit des hindernisfreien Überfliegens bestimmter dienender Grundstücke zu Startzwecken und Landezwecken wäre, sofern daran nicht ohnehin eine Legalservitut nach Paragraph 2, LFG zu erblicken ist, der Natur der Sache nach als Grunddienstbarkeit zu qualifizieren. Ein solches Recht dient gleich einer Wegeservitut der Ermöglichung der vorteilhafteren Nutzung jener Grundstücke, auf denen sich der Flugplatz befindet. (T3) TE OGH 2001-03-29 6 Ob 255/00v Auch; nur T1; Beisatz: An das Utilitätserfordernis wird kein strenger Maßstab angelegt. Es genügen etwa auch Vorteile einer bestimmten Bebauung. (T4) Veröff: SZ 74/57 TE OGH 2004-12-21 5 Ob 125/04z Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2010-04-22 2 Ob 124/09p TE OGH 2010-06-17 2 Ob 143/09g nur T1; Veröff: SZ 2010/67 TE OGH 2015-05-27 8 Ob 52/15b Auch; nur T1; Beisatz: Bei einer Grunddienstbarkeit muss sich das Erfordernis der Nützlichkeit und Bequemlichkeit immer auf das Grundstück selbst und nicht auf persönliche Vorteile seines Eigentümers beziehen, widrigenfalls die Dienstbarkeit nur eine persönliche ist. (T5) TE OGH 2016-06-21 1 Ob 101/16h Beisatz: Hier: Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit; unmittelbare Nachbarschaft des dienenden und herrschenden Grundstücks ist nicht erforderlich. Daher ist auch die Einbeziehung der Eigentümer der zwischen dem herrschenden und dienenden Grundstück liegenden Grundstücke in das Prozessrechtsverhältnis nicht notwendig. (T6) TE OGH 2017-05-30 8 Ob 131/16x Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Erhöht sich die Bequemlichkeit der Benützung des herrschenden Grundstücks, wird dies für ausreichend erachtet. (T7) Beisatz: Fehlt das Tatbestandsmerkmal einer bequemeren oder wenigstens vorteilhafteren Benützung völlig, kann keine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden. (T8) TE OGH 2017-07-18 10 Ob 81/16h Vgl auch; Beisatz: Fördert die vom Eigentümer der dienenden Sache zu unterlassende oder zu duldende Nutzung eine vorteilhaftere oder bequemere Benützung einer Liegenschaft (oder eines mit dieser verbundenen Unternehmens, Gewerbes oder einer Anlage) im Eigentum des Berechtigten, ohne dass es dazu maßgeblich auf dessen persönliche Eigenschaften oder Bedürfnisse ankäme, so handelt es sich im Zweifel (§ 479 Satz 2 ABGB) um eine Grunddienstbarkeit. (T9)Vgl auch; Beisatz: Fördert die vom Eigentümer der dienenden Sache zu unterlassende oder zu duldende Nutzung eine vorteilhaftere oder bequemere Benützung einer Liegenschaft (oder eines mit dieser verbundenen Unternehmens, Gewerbes oder einer Anlage) im Eigentum des Berechtigten, ohne dass es dazu maßgeblich auf dessen persönliche Eigenschaften oder Bedürfnisse ankäme, so handelt es sich im Zweifel (Paragraph 479, Satz 2 ABGB) um eine Grunddienstbarkeit. (T9) TE OGH 2019-05-27 1 Ob 68/19k nur T1; Beisatz: Hier: Bücherliche Sicherstellung einer bestehenden Wegeservitut zugunsten der Stammsitzliegenschaft des Dienstbarkeitsberechtigten beschränkt auf den Zweck der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zweier Grundstücke des Gemeinschaftsguts einer Agrargemeinschaft, zu deren alleinigen Bewirtschaftung der Dienstbarkeitsberechtigte als Alleineigentümer der Stammsitzliegenschaft aufgrund einer Benützungsvereinbarung berechtigt ist. (T10) TE OGH 2019-12-18 5 Ob 193/19x Beis wie T2 TE OGH 2021-05-27 9 Ob 32/21b Vgl; nur T1 TE OGH 2022-07-14 5 Ob 3/22k Vgl; nur T1 TE OGH 2022-07-19 5 Ob 29/22h nur T1 TE OGH 2023-04-25 4 Ob 74/23w nur T1: Beisatz: Es werden auch an das Entstehen der Dienstbarkeit die Erfordernisse der Nützlichkeit und Bequemlichkeit gestellt. (T11) TE OGH 2023-05-31 5 Ob 183/22f vgl; nur T1 TE OGH 2024-02-26 5 Ob 102/23w Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 TE OGH 2024-10-09 1 Ob 110/24v vgl; Beisatz wie T5 TE OGH 2024-10-23 9 Ob 39/24m vgl; nur T1; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T7 Beisatz: Hier: Dienstbarkeit, Grundstück zum Baden, als Liege- und Spielwiese und für andere Freizeitaktivitäten zu nützen. (T12) TE OGH 2025-01-21 4 Ob 182/24d vgl; nur T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7 Beisatz: Hier: dauerhaft versperrbares Tor. (T14) Beisatz: Der Umstand, dass die herrschende Liegenschaft nur über ein ständig abgesperrtes Tor erreicht werden kann, führt (im Vergleich zu einem offenen Zugang über eine öffentliche Straße) nicht zu ihrer vorteilhafteren und bequemeren Benützung. (T15) TE OGH 2024-12-19 1 Ob 108/24z vgl TE OGH 2025-06-24 1 Ob 15/25z nur T1; Beisatz wie T4 TE OGH 2026-03-24 10 Ob 2/26f European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1964:RS0011597
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