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{'item': '8Ob312/64 (8Ob313/64); 1Ob619/78; 7Ob271/99z; 6Ob114/15f; 1Ob101/16h; 1Ob68/19k; 1Ob110/24v'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011612 Entscheidungsdatum09.10.2024 Geschäftszahl8Ob312/64 (8Ob313/64); 1Ob619/78; 7Ob271/99z; 6Ob114/15f; 1Ob101/16h; 1Ob68/19k; 1Ob110/24v NormABGB §473 ABGB §474 RechtssatzUnmittelbare Nachbarschaft des dienenden und herrschenden Grundstückes ist nicht Voraussetzung der Begründung einer Grundddienstbarkeit. EntscheidungstexteTE OGH 1964-10-27 8 Ob 312/64 TE OGH 1978-06-07 1 Ob 619/78 JBl 1979,90 TE OGH 2000-01-11 7 Ob 271/99z Beisatz: Wird eine zu einem bäuerlichen Anwesen gehörende Wiese beziehungsweise ein Obstgarten vom Hof aus bewirtschaftet, stellen sowohl das Hofgrundstück, als auch die betreffende Wiese beziehungsweise der Obstgarten in Bezug auf einen sie verbindenden Servitutsweg herrschende Grundstücke dar. (T1) TE OGH 2015-12-21 6 Ob 114/15f Beisatz: Bei Realservituten ist eine wirtschaftliche und rechtliche Beziehung zwischen den Grundstücken notwendig. Aus dem Erfordernis, dass die Dienstbarkeit dem berechtigten Grundstück einen Vorteil gewähren muss, ergibt sich, dass das berechtigte und das belastete Grundstück sich in einer solchen Lage befinden müssen, dass die Ausübung der Dienstbarkeit möglich ist; unmittelbare Nachbarschaft ist aber nicht erforderlich. Ein derartiges Nachbarschaftserfordernis wird von § 475 Abs 2 ABGB nur für Hausdienstbarkeiten aufgestellt, für Felddienstbarkeiten, zu denen auch Wegerechte gehören, hingegen abgelehnt. (T2)Beisatz: Bei Realservituten ist eine wirtschaftliche und rechtliche Beziehung zwischen den Grundstücken notwendig. Aus dem Erfordernis, dass die Dienstbarkeit dem berechtigten Grundstück einen Vorteil gewähren muss, ergibt sich, dass das berechtigte und das belastete Grundstück sich in einer solchen Lage befinden müssen, dass die Ausübung der Dienstbarkeit möglich ist; unmittelbare Nachbarschaft ist aber nicht erforderlich. Ein derartiges Nachbarschaftserfordernis wird von Paragraph 475, Absatz 2, ABGB nur für Hausdienstbarkeiten aufgestellt, für Felddienstbarkeiten, zu denen auch Wegerechte gehören, hingegen abgelehnt. (T2) Beisatz: Eine uferlose Ausweitung herrschender Grundstücke ist aufgrund des hinsichtlich jedes einzelnen herrschenden Grundstücks geltenden Utilitätserfordernisses nicht zu befürchten. (T3) TE OGH 2016-06-21 1 Ob 101/16h Beis wie T2; Beisatz: Daher ist auch die Einbeziehung der Eigentümer der zwischen dem herrschenden und dienenden Grundstück liegenden Grundstücke in das Prozessrechtsverhältnis nicht erforderlich. (T4) TE OGH 2019-05-27 1 Ob 68/19k Vgl; Beisatz: Hier: Bücherliche Sicherstellung einer bestehenden Wegeservitut zugunsten der Stammsitzliegenschaft des Dienstbarkeitsberechtigten beschränkt auf den Zweck der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zweier Grundstücke des Gemeinschaftsguts einer Agrargemeinschaft, zu deren alleinigen Bewirtschaftung der Dienstbarkeitsberechtigte als Alleineigentümer der Stammsitzliegenschaft aufgrund einer Benützungsvereinbarung berechtigt ist. (T5) TE OGH 2024-10-09 1 Ob 110/24v vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1964:RS0011612

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.