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{'item': '2Ob257/64; 2Ob396/67; 2Ob351/68 (2Ob352/68); 2Ob214/71; 2Ob115/72; 8Ob87/73; 2Ob177/74; 2Ob37/77; 2Ob153/77; 2Ob109/78; 8Ob135/78; 2Ob37/80;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031108 Entscheidungsdatum26.06.2025 Geschäftszahl2Ob257/64; 2Ob396/67; 2Ob351/68 (2Ob352/68); 2Ob214/71; 2Ob115/72; 8Ob87/73; 2Ob177/74; 2Ob37/77; 2Ob153/77; 2Ob109/78; 8Ob135/78; 2Ob37/80; 8Ob62/80; 8Ob139/80; 8Ob278/80 (8Ob279/80); 8Ob139/81 (8Ob188/81); 8Ob239/82; 8Ob182/82; 8Ob76/83; 8Ob31/85; 8Ob33/86; 8Ob49/86; 1Ob575/87; 8Ob60/86; 2Ob44/87; 2Ob10/91; 2Ob6/95; 2Ob2031/96g; 2Ob49/98i; 2Ob190/07s; 5Ob241/21h; 4Ob211/23t; 1Ob7/25y; 2Ob26/25z NormABGB §1325 A EKHG §13 Z3 RechtssatzIn § 1325 ABGB ist die Kategorie des Ersatzes der Kosten aus einer Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten nicht ausdrücklich erwähnt. Grundsätzlich besteht aber auch diese Ersatzpflicht, weil sie sogar im Falle des § 13 Z 3 EKHG normiert ist. Bei anderer Auffassung wäre der aus bloßer Gefährdungshaftung Verpflichtete schlechter gestellt als der aus Verschulden Ersatzpflichtige, welche Folgerung als offensichtlich unhaltbar abzulehnen ist. Auch nach der Lehre steht nichts im Wege, die Fortbildung der Rechtsinstitute nach den §§ 1325 bis 1327 ABGB durch die Haftpflichtgesetze bei der Auslegung dieser Bestimmungen mitzuverwenden.In Paragraph 1325, ABGB ist die Kategorie des Ersatzes der Kosten aus einer Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten nicht ausdrücklich erwähnt. Grundsätzlich besteht aber auch diese Ersatzpflicht, weil sie sogar im Falle des Paragraph 13, Ziffer 3, EKHG normiert ist. Bei anderer Auffassung wäre der aus bloßer Gefährdungshaftung Verpflichtete schlechter gestellt als der aus Verschulden Ersatzpflichtige, welche Folgerung als offensichtlich unhaltbar abzulehnen ist. Auch nach der Lehre steht nichts im Wege, die Fortbildung der Rechtsinstitute nach den Paragraphen 1325 bis 1327 ABGB durch die Haftpflichtgesetze bei der Auslegung dieser Bestimmungen mitzuverwenden. EntscheidungstexteTE OGH 1964-12-10 2 Ob 257/64 Veröff: EvBl 1965/181 S 266 = ZVR 1965/225 S 243 TE OGH 1968-01-29 2 Ob 396/67 Beisatz: Beschaffung einer ebenerdigen Wohnung nach unfallsbedingtem Verlust der Dienstwohnung. (T1) Veröff: MietSlg 20214 = ZVR 1969/63 TE OGH 1968-11-28 2 Ob 351/68 Beisatz: Anschaffung eines Ausgleichsfahrzeugs. (T2) Veröff: ZVR 1969/322 S 295 = SZ 41/165 TE OGH 1971-10-28 2 Ob 214/71 TE OGH 1972-09-28 2 Ob 115/72 nur: Ersatzes der Kosten aus einer Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten. (T3) Beisatz: Anschaffung eines Invalidenfahrzeuges - Erörterung der Vorteilsausgleichung. (T4) TE OGH 1973-06-19 8 Ob 87/73 Veröff: ZVR 1974/164 S 245 TE OGH 1975-04-10 2 Ob 177/74 Auch; nur T3; Veröff: ZVR 1976/107 S 117 TE OGH 1977-04-14 2 Ob 37/77 Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 177/74 TE OGH 1977-09-08 2 Ob 153/77 Auch; Beisatz: Anschaffung eines Invalidenfahrzeuges. (T5) TE OGH 1978-06-29 2 Ob 109/78 Auch; Beisatz: Anschaffung eines Personenkraftwagens mit automatischem Getriebe. (T6) Veröff: ZVR 1979/226 S 278 TE OGH 1978-09-27 8 Ob 135/78 Ähnlich; Beisatz: Kosten der Grabpflege des verstorbenen Mannes der Geschädigten. (T7) Veröff: ZVR 1979/135 S 144 = SZ 51/131 TE OGH 1980-03-11 2 Ob 37/80 nur: Auch nach der Lehre steht nichts im Wege, die Fortbildung der Rechtsinstitute nach den §§ 1325 bis 1327 ABGB durch die Haftpflichtgesetze bei der Auslegung dieser Bestimmungen mitzuverwenden. (T8) Beisatz: Kosten aus einer Vermehrung der Bedürfnisse. (T9) Veröff: ZVR 1980/302 S 310nur: Auch nach der Lehre steht nichts im Wege, die Fortbildung der Rechtsinstitute nach den Paragraphen 1325 bis 1327 ABGB durch die Haftpflichtgesetze bei der Auslegung dieser Bestimmungen mitzuverwenden. (T8) Beisatz: Kosten aus einer Vermehrung der Bedürfnisse. (T9) Veröff: ZVR 1980/302 S 310 TE OGH 1980-06-26 8 Ob 62/80 nur: In § 1325 ABGB ist die Kategorie des Ersatzes der Kosten aus einer Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten nicht ausdrücklich erwähnt. Grundsätzlich besteht aber auch diese Ersatzpflicht, weil sie sogar im Falle des § 13 Z 3 EKHG normiert ist. (T10) Beisatz: Kosten einer Pflegeperson. (T11)nur: In Paragraph 1325, ABGB ist die Kategorie des Ersatzes der Kosten aus einer Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten nicht ausdrücklich erwähnt. Grundsätzlich besteht aber auch diese Ersatzpflicht, weil sie sogar im Falle des Paragraph 13, Ziffer 3, EKHG normiert ist. (T10) Beisatz: Kosten einer Pflegeperson. (T11) TE OGH 1980-10-02 8 Ob 139/80 Auch; Beis wie T11 TE OGH 1981-03-26 8 Ob 278/80 nur T10; Beisatz: Fiktiver Lohn einer Pflegeperson. Der Ersatz hinsichtlich solcher verletzungsbedingt vermehrter Bedürfnisse kann auch in Form einer Rente begehrt werden. (T12) TE OGH 1981-07-09 8 Ob 139/81 Auch; nur T10 TE OGH 1983-03-24 8 Ob 239/82 Veröff: ZVR 1984/181 S 187 TE OGH 1983-03-24 8 Ob 182/82 Veröff: RZ 1984/12 S 42 TE OGH 1983-10-27 8 Ob 76/83 Auch; nur T3; Beis wie T11; Beis wie T12 nur: Fiktiver Lohn einer Pflegeperson. (T13) Veröff: ZVR 1984/322 S 343 TE OGH 1985-10-24 8 Ob 31/85 Auch; Veröff: ZVR 1987/9 S 16 TE OGH 1986-06-06 8 Ob 33/86 Auch; Veröff: ZVR 1987/128 S 376 TE OGH 1986-11-19 8 Ob 49/86 Auch; Beisatz: Hier: Pflegeheimkosten. (T14) Veröff: JBl 1987,522 TE OGH 1987-07-15 1 Ob 575/87 nur T3; Beisatz: Die Kosten zur Deckung vermehrter Bedürfnisse sind als positiver Schade zu ersetzen. (T15) TE OGH 1987-05-21 8 Ob 60/86 Auch; nur T3; nur T8; Beisatz: Hier: Kosten für eine Pflegeperson. (T16) TE OGH 1987-11-10 2 Ob 44/87 nur T3 TE OGH 1991-04-10 2 Ob 10/91 nur T10; Veröff: VersR 1992,259 TE OGH 1994-02-23 2 Ob 6/95 Auch; nur T10; Beis wie T5; Beisatz: Wenn daher feststeht, dass der Geschädigte auch ohne den Unfall ein Kraftfahrzeug angeschafft hätte, hat er nur einen Anspruch auf Ersatz jenes Mehraufwandes, der dadurch entsteht, dass er ein besonderes Fahrzeug benötigt (vgl ZVR 1991/109). (T17)Auch; nur T10; Beis wie T5; Beisatz: Wenn daher feststeht, dass der Geschädigte auch ohne den Unfall ein Kraftfahrzeug angeschafft hätte, hat er nur einen Anspruch auf Ersatz jenes Mehraufwandes, der dadurch entsteht, dass er ein besonderes Fahrzeug benötigt vergleiche ZVR 1991/109). (T17) TE OGH 1996-04-25 2 Ob 2031/96g Vgl auch; nur T10; Beis wie T17 TE OGH 1998-02-26 2 Ob 49/98i Auch; nur T3; Beis wie 16 TE OGH 2007-11-15 2 Ob 190/07s Vgl; nur T3; Beis wie T14; Veröff: SZ 2007/178 TE OGH 2022-02-10 5 Ob 241/21h Vgl; nur Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T15; Beis wie T16 TE OGH 2023-12-19 4 Ob 211/23t vgl; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13; Beisatz wie T15; Beisatz wie T16 TE OGH 2025-02-25 1 Ob 7/25y vgl; Beisatz nur wie T15; Beisatz nur wie T16 TE OGH 2025-06-26 2 Ob 26/25z vgl; Beisatz: Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang ein Schadenersatzanspruch wegen einer unfallbedingten Vermehrung der Bedürfnisse besteht, hängt im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T18)vgl; Beisatz: Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang ein Schadenersatzanspruch wegen einer unfallbedingten Vermehrung der Bedürfnisse besteht, hängt im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T18) Beisatz: Neben den regelmäßigen Aufwendungen des Verletzten können auch einmalige Kosten zu ersetzen sein, sofern durch diesen Aufwand der erhöhte Bedarf für die Zukunft – zumindest für einen gewissen Zeitraum – in ausreichendem Ausmaß befriedigt werden kann. (T19) Beisatz: Die Aufwendungen müssen zweckmäßig und erforderlich sein und sich im Rahmen des Angemessenen halten; zu bedenken ist dabei die Obliegenheit des Geschädigten zur möglichsten Geringhaltung des Schadens. (T20) Beisatz: Der Geschädigte hat sich nicht stets mit der günstigsten Methode zur Verbesserung des unfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustands zu begnügen. Vielmehr ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Bedachtnahme auf ärztliche Empfehlungen die Vertretbarkeit der Aufwendung höherer Kosten zu prüfen. (T21) Beisatz: Hier: Zum Ersatz der Kosten einer unfallbedingt notwendig gewordenen Prothese, der Anschaffung eines PKW und des behindertengerechten Umbaus einer Wohnstätte. (T22) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1964:RS0031108

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.