RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014900 Entscheidungsdatum16.12.1964 Geschäftszahl6Ob337/64; 8Ob368/65; 6Ob83/68; 4Ob589/69; 8Ob158/70; 1Ob61/71; 4Ob651/71; 5Ob46/72; 1Ob26/75; 1Ob207/75; 1Ob599/78; 5Ob748/79; 7Ob651/81; 3Ob542/87; 8Ob98/08g; 3Ob111/09h; 2Ob176/10m; 9Ob10/15h; 3Ob35/17v NormABGB §871 A; ABGB §929 RechtssatzDer Verzicht auf Gewährleistung schließt die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums nicht aus. Ein Ausschluss dieser Anfechtung ist unzulässig. Dem Geschäftsherrn ist die Irreführung durch eine Person zuzurechnen, die für ihn und in seinem Interesse bei der Vorbereitung des Geschäftes tätig geworden ist, gleichgültig ob diese Person bevollmächtigt war oder sich innerhalb der Grenzen der ihr erteilten Vollmacht gehalten hat (wie SZ 33/114). EntscheidungstexteTE OGH 1964-12-16 6 Ob 337/64 Veröff: EvBl 1965/302 S 464 = HS 4321 = HS 4087 TE OGH 1966-01-18 8 Ob 368/65 TE OGH 1968-03-20 6 Ob 83/68 nur: Der Verzicht auf Gewährleistung schließt die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums nicht aus. Ein Ausschluss dieser Anfechtung ist unzulässig. (T1) Veröff: SZ 41/33 = EvBl 1968/395 S 628 = JBl 1969,147 TE OGH 1969-12-02 4 Ob 589/69 nur T1; Veröff: SZ 42/180 TE OGH 1970-07-07 8 Ob 158/70 Veröff: SZ 43/123 TE OGH 1971-03-25 1 Ob 61/71 nur: Dem Geschäftsherrn ist die Irreführung durch eine Person zuzurechnen, die für ihn und in seinem Interesse bei der Vorbereitung des Geschäftes tätig geworden ist, gleichgültig ob diese Person bevollmächtigt war oder sich innerhalb der Grenzen der ihr erteilten Vollmacht gehalten hat (wie SZ 33/114). (T2) TE OGH 1972-02-22 4 Ob 651/71 nur T2 TE OGH 1972-03-08 5 Ob 46/72 nur T2 TE OGH 1975-04-30 1 Ob 26/75 nur T1 TE OGH 1975-10-08 1 Ob 207/75 nur T1; Veröff: EvBl 1976/125 S 239 = JBl 1976,646 TE OGH 1978-04-26 1 Ob 599/78 nur T1 TE OGH 1980-01-15 5 Ob 748/79 nur T1 TE OGH 1981-07-09 7 Ob 651/81 nur T1 TE OGH 1987-11-11 3 Ob 542/87 nur T1 TE OGH 2008-12-16 8 Ob 98/08g Vgl aber; Beisatz: Aus einem (generellen) Verzicht auf Gewährleistung kann nicht in jedem Fall auf den Verzicht auf die Irrtumsanfechtung geschlossen werden. Wurde aber die Haftung für einen bestimmten Umstand ausgeschlossen, so scheidet auch die Berufung auf Irrtum aus. (T3) Beisatz: Hier: Der zwischen Privatpersonen abgeschlossene Kaufvertrag über einen Gebraucht-PKW, dessen Mängel beiden Parteien trotz ÖAMTC-Ankaufsprüfung nicht bekannt waren, beinhaltete die Klauseln „Auto wurde so gekauft wie gesehen und Probe gefahren, mit Unfallschaden keine Garantie." und „Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeuges keine Gewährleistung". Der Oberste Gerichtshof erachtete diese Vereinbarung als wirksamen Ausschluss jeglicher Einwände gegen den Vertrag aus dem Zustand des Fahrzeugs - insbesondere aus einem vom Verkäufer ausdrücklich erwähnten (und erkennbaren) Unfallschaden. (T4) Bem: Siehe auch RS0124357. (T5) Veröff: SZ 2008/182 TE OGH 2009-10-22 3 Ob 111/09h Auch; nur T1 TE OGH 2011-06-22 2 Ob 176/10m Auch; nur: Der Verzicht auf Gewährleistung schließt die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums nicht aus. (T6) Vgl Beis wie T3 TE OGH 2015-03-20 9 Ob 10/15h Vgl aber; nur T6; Beisatz: Die Vertragsauslegung kann im Einzelfall ergeben, dass der Ausschluss der Gewährleistung für einen bestimmten Umstand auch einen Verzicht auf die Irrtumsanfechtung für diesen Umstand umfasst. Das wird im Regelfall für schlicht veranlasste Eigenschaftsirrtümer gelten, weil Vertragspartner, die einen Ausschluss der Gewährleistung für einen bestimmt bezeichneten Umstand vereinbaren, erkennbar auch jedes andere (unverschuldete) Einstehenmüssen für diesen Umstand ausschließen wollen. (T7) TE OGH 2017-03-29 3 Ob 35/17v Vgl aber; nur T6; Beis wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1964:RS0014900
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