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{'item': ['7Ob313/64', '5Ob151/69', '1Ob73/73', '2Ob96/73', '1Ob507/77', '1Nd506/79', '8Ob515/81', '2Ob622/84', '4Ob1627/95', '9Ob115/99y', '3Nc36/03d

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047109 Entscheidungsdatum16.12.1964 Geschäftszahl7Ob313/64; 5Ob151/69; 1Ob73/73; 2Ob96/73; 1Ob507/77; 1Nd506/79; 8Ob515/81; 2Ob622/84; 4Ob1627/95; 9Ob115/99y; 3Nc36/03d; 9Nc34/03d; 9Nc39/04s; 9Nc1/05d; 2Nc4/10a; 6Nc9/10s; 2Ob125/10m; 6Nc3/11k; 2Ob44/11a; 7Ob47/14h (7Ob48/14f); 10Ob99/15d NormJN §111 Abs2 RechtssatzZum Rekursrecht bei Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN. (Kein Rekursrecht!)Zum Rekursrecht bei Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 111, JN. (Kein Rekursrecht!) EntscheidungstexteTE OGH 1964-12-16 7 Ob 313/64 TE OGH 1969-06-04 5 Ob 151/69 Vgl aber; Beisatz: Grundsätzliche Anfechtbarkeit solcher Beschlüsse. (T1) Veröff: SZ 42/86 = EvBl 1969/410 S 632 TE OGH 1973-05-23 1 Ob 73/73 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1973-07-12 2 Ob 96/73 Vgl; Veröff: RZ 1973/175 S 173 TE OGH 1977-03-02 1 Ob 507/77 Vgl aber TE OGH 1979-03-30 1 Nd 506/79 Vgl; Veröff: RZ 1980/49 S 204 TE OGH 1981-07-09 8 Ob 515/81 Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 1984-09-25 2 Ob 622/84 Abweichend TE OGH 1995-10-10 4 Ob 1627/95 Vgl aber; Beisatz: Gegen den Übertragungsbeschluß gemäß § 111 Abs 1 JN sind Rechtsmittel der Parteien nicht jedenfalls unzulässig. (T2)Vgl aber; Beisatz: Gegen den Übertragungsbeschluß gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN sind Rechtsmittel der Parteien nicht jedenfalls unzulässig. (T2) TE OGH 1999-07-09 9 Ob 115/99y Vgl aber; Beisatz: Den Parteien steht gegen den Beschluss, womit ein Pflegschaftsgericht auf Antrag oder von Amts wegen gemäß § 111 JN seine Zuständigkeit einem anderen Gericht überträgt, ein Rechtsmittelrecht zu. Die Zustellung an die Beteiligten stellt daher keinen reinen Formalakt dar, sondern ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Übertragung gegenüber den Parteien. (T3); Beisatz: Der Übertragungsbeschluss bedarf aber für seine Wirksamkeit nach § 111 Abs 2 JN der Übernahme der Zuständigkeit durch das andere Gericht, an das die Zuständigkeit übertragen wird. Im Falle seiner Weigerung bedarf die Übertragung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des den beiden Gerichten zunächst gemeinsamen höheren Gerichts. Bis zur Übernahme bleibt es in Schwebe, ob überhaupt ein Zuständigkeitswechsel eintritt, so dass bis zum Vorliegen eines solcherart wirksamen Übertragungsbeschlusses es darüber keine Rekursentscheidung geben kann. (T4) Vgl aber; Beisatz: Den Parteien steht gegen den Beschluss, womit ein Pflegschaftsgericht auf Antrag oder von Amts wegen gemäß Paragraph 111, JN seine Zuständigkeit einem anderen Gericht überträgt, ein Rechtsmittelrecht zu. Die Zustellung an die Beteiligten stellt daher keinen reinen Formalakt dar, sondern ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Übertragung gegenüber den Parteien. (T3); Beisatz: Der Übertragungsbeschluss bedarf aber für seine Wirksamkeit nach Paragraph 111, Absatz 2, JN der Übernahme der Zuständigkeit durch das andere Gericht, an das die Zuständigkeit übertragen wird. Im Falle seiner Weigerung bedarf die Übertragung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des den beiden Gerichten zunächst gemeinsamen höheren Gerichts. Bis zur Übernahme bleibt es in Schwebe, ob überhaupt ein Zuständigkeitswechsel eintritt, so dass bis zum Vorliegen eines solcherart wirksamen Übertragungsbeschlusses es darüber keine Rekursentscheidung geben kann. (T4) TE OGH 2003-12-17 3 Nc 36/03d Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2004-03-05 9 Nc 34/03d Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2005-02-28 9 Nc 39/04s Vgl aber; Beis wie T3; Veröff: SZ 2005/25 TE OGH 2005-03-10 9 Nc 1/05d Vgl aber; Beis wie T3 TE OGH 2010-03-01 2 Nc 4/10a Vgl TE OGH 2010-05-11 6 Nc 9/10s Vgl aber; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2010-08-24 2 Ob 125/10m Vgl; Beis wie T3 nur: Den Parteien steht gegen den Beschluss, womit ein Pflegschaftsgericht auf Antrag oder von Amts wegen gemäß § 111 JN seine Zuständigkeit einem anderen Gericht überträgt, ein Rechtsmittelrecht zu. (T5); Beis wie T4; Beisatz: Es ist daher sinnvoll, dass der anfechtbare Übertragungsbeschluss den Parteien erst von dem anderen Gericht, das die Zuständigkeit übernimmt, zugestellt wird. (T6); Beisatz: Eine solche Rekursentscheidung ist nichtig und somit aus Anlass des Revisionsrekurses von Amts wegen aufzuheben. (T7); Beisatz: Der Akt ist zur Herbeiführung der Wirksamkeit der Übertragung bzw der Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Übertragung an das Erstgericht zurückzustellen. (T8)Vgl; Beis wie T3 nur: Den Parteien steht gegen den Beschluss, womit ein Pflegschaftsgericht auf Antrag oder von Amts wegen gemäß Paragraph 111, JN seine Zuständigkeit einem anderen Gericht überträgt, ein Rechtsmittelrecht zu. (T5); Beis wie T4; Beisatz: Es ist daher sinnvoll, dass der anfechtbare Übertragungsbeschluss den Parteien erst von dem anderen Gericht, das die Zuständigkeit übernimmt, zugestellt wird. (T6); Beisatz: Eine solche Rekursentscheidung ist nichtig und somit aus Anlass des Revisionsrekurses von Amts wegen aufzuheben. (T7); Beisatz: Der Akt ist zur Herbeiführung der Wirksamkeit der Übertragung bzw der Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Übertragung an das Erstgericht zurückzustellen. (T8) TE OGH 2011-02-15 6 Nc 3/11k Vgl aber TE OGH 2011-05-30 2 Ob 44/11a Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Die Funktion des Übernahmebeschlusses liegt darin, dem Übertragungsbeschluss die Wirksamkeit zu verschaffen. (T9) TE OGH 2014-04-22 7 Ob 47/14h Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Wurde der Akt an das Gericht, an das die Rechtssache übertragen werden soll, bisher nicht zugestellt, fehlt es für die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses daran, dass sich das Gericht zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Übertragung der Sachwalterschaftssache durch das Erstgericht bisher noch nicht erklären konnte. (T10) TE OGH 2015-11-17 10 Ob 99/15d Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1964:RS0047109

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.