RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0062940 Entscheidungsdatum24.06.2025 Geschäftszahl1Ob194/64; 1Ob7/72; 1Ob38/73; 5Ob225/73; 4Ob523/75; 5Ob684/76; 6Ob706/76; 4Ob528/77; 6Ob814/77; 2Ob539/78; 8Ob589/78; 4Ob502/79; 5Ob518/80; 2Ob550/80; 5Ob737/80; 5Ob594/81; 5Ob765/81; 3Ob535/82; 3Ob566/82; 4Ob556/87; 1Ob563/95; 5Ob2175/96f; 5Ob2177/96z; 9Ob57/04d; 6Ob25/06d; 7Ob169/06p; 7Ob174/06y; 2Ob91/10m; 1Ob42/12a; 6Ob98/23i; 9Ob25/24b; 1Ob54/25k NormHVG §6 IC HVG §29 IIcHVG §29 römisch zwei c MaklerG §6 Abs2 MaklerG §6 Abs3 RechtssatzZur Frage der Verdienstlichkeit und Kausalität beim Provisionsanspruch für die bloße Nachweisung der Kaufgelegenheit. EntscheidungstexteTE OGH 1965-01-19 1 Ob 194/64 Veröff: HS 5668 = HS 5691/2 TE OGH 1972-02-02 1 Ob 7/72 Veröff: ImmZ 1972,346 TE OGH 1973-04-18 1 Ob 38/73 Veröff: ImmZ 1975,37(E10) TE OGH 1973-11-28 5 Ob 225/73 Beisatz: Das Erfordernis der "Verdienstlichkeit" der Vermittlungstätigkeit kann dort, wo dem Mäkler - vereinbarungsgemäß oder auf Grund eines Handelsbrauchs - schon für die bloße Nachweisung einer Kaufgelegenheit Provision gebührt, nur in sehr eingeschränktem Sinne verstanden werden. Im Zweifel wird es hier bereits durch die Namhaftmachung des Dritten erfüllt, ohne dass es noch einer weiteren Tätigkeit des Vermittlers bedürfte. (T1) Veröff: ImmZ 1975,37(E12) TE OGH 1975-04-22 4 Ob 523/75 Beisatz: Im Zweifel wird in solchen Fällen das Erfordernis der "Verdienstlichkeit" durch die bloße Namhaftmachung des Dritten erfüllt. (T2) Veröff: ImmZ 1976,148 TE OGH 1976-11-09 5 Ob 684/76 Beis wie T1; Beisatz: Der Realitätenvermittler braucht nur die Namhaftmachung der Kaufgelegenheit und das Zustandekommen des Geschäfts zu beweisen. Der Auftraggeber hätte zu beweisen, dass die Bemühungen des Vermittlers das abgeschlossene Geschäft weder veranlasst noch mitveranlasst haben. (T3) TE OGH 1977-02-03 6 Ob 706/76 Beisatz: Ursächlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Vermittlers und dem Erfolg ist nachzuweisen. (T4) TE OGH 1977-10-18 4 Ob 528/77 Beis wie T2 TE OGH 1978-02-16 6 Ob 814/77 TE OGH 1978-07-06 2 Ob 539/78 Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 1979-01-26 8 Ob 589/78 Beis wie T3 TE OGH 1979-03-13 4 Ob 502/79 Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 528/77 TE OGH 1980-05-06 5 Ob 518/80 Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 1980-10-14 2 Ob 550/80 Beis wie T3 TE OGH 1981-01-27 5 Ob 737/80 Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: MietSlg 33551 TE OGH 1981-10-13 5 Ob 594/81 Auch TE OGH 1982-01-12 5 Ob 765/81 nur: Zur Frage der Verdienstlichkeit beim Provisionsanspruch für die bloße Nachweisung der Kaufgelegenheit. (T5) Beis wie T1; Beisatz: Hier: Aufhebung des vermittelten Kaufvertrages wegen Zahlungsfähigkeit des Käufers, dieser führt dem Verkäufer einen neuen Vertragspartner zu: kein Provisionsanspruch des Maklers. (T6) TE OGH 1982-07-14 3 Ob 535/82 Beis wie T3 TE OGH 1982-07-14 3 Ob 566/82 Beis wie T2; Beisatz: Die Bemühungen müssen für den späteren Abschluss des Geschäftes ursächlich und verdienstlich sein. Die "Verdienstlichkeit" kann dabei nur in dem Sinn verstanden werden, dass die Namhaftmachung des Dritten für das spätere Zustandekommen des Kaufvertrages nützlich war. (T7) Veröff: JBl 1988,181 TE OGH 1987-10-20 4 Ob 556/87 Auch TE OGH 1995-05-29 1 Ob 563/95 Beis wie T7; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Erst wenn die Verdienstlichkeit feststeht ist in einem weiteren Schritt das Kausalitätserfordernis zu prüfen. (T8) TE OGH 1996-06-25 5 Ob 2175/96f Vgl auch; Beisatz: Die Tätigkeit hat den Anforderungen des Vermittlungsvertrages zu entsprechen und muss ihrer Art nach geeignet sein, für den Geschäftsherrn (den Auftraggeber) Vertragspartner aufzufinden beziehungsweise zum Vertragsabschluss zu bewegen. Ohne ein Mindestmaß an zu entfaltender Vermittlungstätigkeit kann also ein Provisionsanspruch nicht entstehen. (T9) TE OGH 1996-06-25 5 Ob 2177/96z Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2004-12-15 9 Ob 57/04d Beis wie T8 TE OGH 2006-03-09 6 Ob 25/06d Vgl auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob die an sich verdienstliche und (zumindest mitkausale) kausale Tätigkeit des Immobilienmaklers für das letztlich zustandegekommene Geschäft bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als inadäquat angesehen werden muss. (T10); Beisatz: Hier: Adäquater Kausalzusammenhang bejaht: Die Käuferin erinnerte sich weniger als vier Monate nach der Besichtigung, die über Initiative des Immobilienmaklers zustandegekommen war, selbst an das Haus und suchte darauf hin von sich aus - ohne spätere Tätigkeit einer dritten Person - den Kontakt zu den Verkäufern. (T11) TE OGH 2006-08-30 7 Ob 169/06p Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2006-08-30 7 Ob 174/06y Vgl auch; Beisatz: Problem, ob der Provisionsanspruch des Maklers voraussetzt, dass der Auftraggeber von der Maklertätigkeit vor Abschluss des Hauptgeschäftes Kenntnis hatte (hier: Provisionsanspruch aufgrund des vorliegenden Maklervertrags verneint). (T12) TE OGH 2011-05-05 2 Ob 91/10m Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10; Vgl Beis wie T11; Beisatz: Hier: Kein endgültiges Scheitern der Vertragsgespräche, wenn der Verkäufer in angemessenem Zeitabstand zur Tätigkeit des Maklers nach dem Vorliegen eines konkreten Angebots eines Dritten von sich aus den Kontakt mit dem vom Makler namhaft gemachten Interessenten suchte. (T13); Beisatz: Die Kausalität zwischen Maklertätigkeit und Vertragsabschluss geht grundsätzlich nicht schon deshalb verloren, weil zwischenzeitig auch andere Ursachen für den Vertragsabschluss gesetzt worden sind. (T14) TE OGH 2012-03-23 1 Ob 42/12a Beis wie T8; Beis wie T9 nur: Die Tätigkeit hat den Anforderungen des Vermittlungsvertrages zu entsprechen und muss ihrer Art nach geeignet sein, für den Geschäftsherrn (den Auftraggeber) Vertragspartner aufzufinden beziehungsweise zum Vertragsabschluss zu bewegen. (T15) TE OGH 2023-09-25 6 Ob 98/23i vgl; Beisatz nur wie T3 TE OGH 2024-04-24 9 Ob 25/24b Beisatz wie T3 TE OGH 2025-06-24 1 Ob 54/25k Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1965:RS0062940
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