RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012040 Entscheidungsdatum24.06.2025 Geschäftszahl6Ob352/64; 6Ob92/65; 6Ob224/68; 5Ob258/69; 8Ob40/70; 8Ob8/72; 2Ob38/73; 7Ob6/74; 4Ob547/74; 8Ob185/75; 1Ob712/76; 7Ob514/77; 8Ob502/78; 1Ob672/78; 5Ob754/78 (5Ob755/78); 1Ob701/79; 7Ob643/81; 8Ob526/81 (8Ob543/81); 7Ob593/81; 6Ob765/82; 5Ob587/84; 1Ob33/87; 1Ob24/91; 1Ob26/91; 6Ob593/91; 10Ob506/95; 5Ob2036/96i; 3Ob509/96; 1Ob512/96; 6Ob80/98b; 1Ob296/98f; 3Ob295/98y; 1Ob47/00v; 2Ob281/00p; 6Ob209/00d; 4Ob261/02i; 8Ob51/03p; 6Ob84/05d; 6Ob140/05i; 4Ob250/06b; 8Ob66/09b; 2Ob143/09g; 5Ob2/11x; 10Ob52/11m; 5Ob138/11x; 6Ob29/11z; 8Ob69/12y; 6Ob70/14h; 8Ob62/14x; 3Ob216/15h; 4Ob25/16d; 7Ob108/15f; 1Ob62/16y; 8Ob48/17t; 7Ob115/19s; 8Ob93/19p; 1Ob210/19t; 1Ob192/23a; 1Ob83/25z NormABGB §523 A Rechtssatz§ 523 ABGB gibt das Klagerecht nicht nur gegen die Anmaßung einer Servitut sondern auch gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht.Paragraph 523, ABGB gibt das Klagerecht nicht nur gegen die Anmaßung einer Servitut sondern auch gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht. EntscheidungstexteTE OGH 1965-01-20 6 Ob 352/64 Veröff: EvBl 1965/360 S 548 TE OGH 1965-03-31 6 Ob 92/65 TE OGH 1968-09-05 6 Ob 224/68 Veröff: JBl 1970,35 = LwBetr 1969,223 TE OGH 1969-10-08 5 Ob 258/69 TE OGH 1970-02-24 8 Ob 40/70 Veröff: SZ 43/47 = MietSlg 22038 TE OGH 1972-02-08 8 Ob 8/72 TE OGH 1973-03-15 2 Ob 38/73 TE OGH 1974-02-21 7 Ob 6/74 TE OGH 1974-06-25 4 Ob 547/74 TE OGH 1975-10-01 8 Ob 185/75 TE OGH 1976-09-21 1 Ob 712/76 Auch; Beisatz: Unterlassungsklage des Miteigentümers gegen Miteigentümer. (T1) TE OGH 1977-03-31 7 Ob 514/77 TE OGH 1978-02-28 8 Ob 502/78 nur: § 523 ABGB gibt das Klagerecht gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht. (T2) nur: Paragraph 523, ABGB gibt das Klagerecht gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht. (T2) Beisatz: Unabhängig von der Zufügung eines Schadens durch den Eingriff. (T3) Veröff: MietSlg 30060 TE OGH 1978-08-30 1 Ob 672/78 nur T2; Veröff: MietSlg 30060 TE OGH 1979-01-09 5 Ob 754/78 Beisatz: Klage ist nicht nur bei Rechtsanmassung gegeben, sondern kann gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentum gerichtet werden, selbst wenn der Störer zugibt, zu seiner Handlungsweise nicht berechtigt zu sein. (T4) TE OGH 1979-10-29 1 Ob 701/79 Beisatz: Wohnungseigentümer gegen Wohnungseigentümer (T5) TE OGH 1981-11-12 7 Ob 643/81 MietSlg 33036 TE OGH 1981-11-19 8 Ob 526/81 TE OGH 1982-04-29 7 Ob 593/81 Veröff: SZ 55/61 TE OGH 1982-11-03 6 Ob 765/82 Vgl; Beisatz: Das materielle Recht des Eigentümers, andere von der Sachbenützung auszuschließen, folgt schon aus § 362 ABGB. (T6)Vgl; Beisatz: Das materielle Recht des Eigentümers, andere von der Sachbenützung auszuschließen, folgt schon aus Paragraph 362, ABGB. (T6) TE OGH 1984-10-02 5 Ob 587/84 TE OGH 1987-10-21 1 Ob 33/87 Veröff: SZ 60/216 TE OGH 1991-09-18 1 Ob 24/91 Vgl auch; nur T2; Beisatz: Auf Unterlassung weiterer Störungen beziehungsweise auf Beseitigung der störenden Anlagen kann mit Erfolg nur in Anspruch genommen werden, wer unbefugtermaßen - demnach rechtswidrig - in die Rechte des Klägers eingreift. (T7) TE OGH 1991-10-09 1 Ob 26/91 Auch; nur T2; Veröff: SZ 64/137 TE OGH 1992-07-09 6 Ob 593/91 Auch TE OGH 1995-03-14 10 Ob 506/95 Beisatz: Die Klage nach § 523 steht also gegenüber jedem zu, der unbefugterweise eingreift, mag er nun irgendein Recht hiezu behaupten oder nicht. (T8) Beisatz: Die Klage nach Paragraph 523, steht also gegenüber jedem zu, der unbefugterweise eingreift, mag er nun irgendein Recht hiezu behaupten oder nicht. (T8) Veröff: SZ 68/55 TE OGH 1996-04-30 5 Ob 2036/96i Vgl; Beisatz: Die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit ist von allen Miteigentümern des dienenden Grundstücks einzubringen; wegen der Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern liegt sogar der Fall einer einheitlichen Streitpartei vor. (T9) Veröff: SZ 69/110 TE OGH 1996-01-24 3 Ob 509/96 Veröff: SZ 69/10 TE OGH 1996-08-22 1 Ob 512/96 Auch; nur T2: Veröff: SZ 69/187 TE OGH 1998-09-10 6 Ob 80/98b TE OGH 1999-03-23 1 Ob 296/98f nur T2; Beisatz: Die Eigentumsfreiheitsklage kann unabhängig vom Eintritt eines Schadens sowie von Zurechnungsfähigkeit, Verschulden oder Störungsabsicht gegen jeden unberechtigten, nicht hoheitlichen Eingriff in das Eigentumsrecht erhoben werden. (T10) Veröff: SZ 72/49 TE OGH 1999-09-15 3 Ob 295/98y Beis wie T8 TE OGH 2000-03-28 1 Ob 47/00v nur T2; Beis wie T3; Beis wie T10; Veröff: SZ 73/57 TE OGH 2000-10-25 2 Ob 281/00p Vgl; nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 73/167 TE OGH 2001-03-15 6 Ob 209/00d Auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Die Klage dient dem Schutz des Eigentümers vor der Anmaßung oder unberechtigten Erweiterung einer Servitut. (T11) TE OGH 2002-12-17 4 Ob 261/02i TE OGH 2004-02-26 8 Ob 51/03p Auch; Beis wie T8; Beis wie T11; Beisatz: Das Klagebegehren kann auf die Feststellung des Nichtbestehens der Servitut, die Wiederherstellung des früheren Zustandes, die Unterlassung künftiger Störungen und auf Schadenersatz gerichtet sein. (T12) TE OGH 2005-06-23 6 Ob 84/05d Beisatz: Das Klagerecht gegen die Anmaßung einer Servitut und gegen störende Eigentumseingriffe steht jedem Miteigentümer zu. (T13) Beisatz: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. (T14) Beisatz: Hier: Das „Einverleibungsbegehren" wurde nicht vom Dienstbarkeitsberechtigten, sondern vom mit der Grunddienstbarkeit belasteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks gestellt und gegen die Alleineigentümerin des herrschenden Grundstücks gerichtet. (T15) TE OGH 2005-07-14 6 Ob 140/05i Auch; Beisatz: Nur der Eigentümer, nicht aber auch ein Fruchtgenussberechtigter, ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit aktiv legitimiert. (T16) Veröff: SZ 2005/104 TE OGH 2007-02-13 4 Ob 250/06b Beis wie T8; Veröff: SZ 2007/23 TE OGH 2009-08-27 8 Ob 66/09b TE OGH 2010-06-17 2 Ob 143/09g Beis wie T12; Veröff: SZ 2010/67 TE OGH 2011-01-24 5 Ob 2/11x Auch; Beis wie T10 TE OGH 2011-11-08 10 Ob 52/11m Auch; Veröff: SZ 2011/130 TE OGH 2011-11-09 5 Ob 138/11x Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2011/132 TE OGH 2011-09-14 6 Ob 29/11z Beisatz: Auch der Eintrag eines (absolut) nichtigen Pfandrechts ist ein unberechtigter Eingriff ins Eigentumsrecht. Der Eigentümer ist daher unabhängig von der Reihenfolge der Grundbuchseintragungen des Eigentumsrechts und des Pfandrechts aus der Eigentumsfreiheitsklage in Analogie zu § 523 ABGB berechtigt, die Löschung eines absolut nichtigen Pfandrechts zu erwirken. (T17)Beisatz: Auch der Eintrag eines (absolut) nichtigen Pfandrechts ist ein unberechtigter Eingriff ins Eigentumsrecht. Der Eigentümer ist daher unabhängig von der Reihenfolge der Grundbuchseintragungen des Eigentumsrechts und des Pfandrechts aus der Eigentumsfreiheitsklage in Analogie zu Paragraph 523, ABGB berechtigt, die Löschung eines absolut nichtigen Pfandrechts zu erwirken. (T17) TE OGH 2012-12-19 8 Ob 69/12y nur T2 TE OGH 2014-11-19 6 Ob 70/14h Beis ähnlich wie T12 TE OGH 2015-03-24 8 Ob 62/14x Beis wie T8; Beis wie T11 TE OGH 2015-12-16 3 Ob 216/15h Auch TE OGH 2016-02-23 4 Ob 25/16d Auch TE OGH 2016-01-27 7 Ob 108/15f TE OGH 2016-05-24 1 Ob 62/16y Auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Zur Differenzierung zwischen der Reichweite eines schadenersatzrechtlichen Anspruchs auf Naturalrestitution gemäß § 1323 ABGB und jener des eigentumsrechtlichen Beseitigungsanspruchs nach § 523 ABGB. (T18)Auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Zur Differenzierung zwischen der Reichweite eines schadenersatzrechtlichen Anspruchs auf Naturalrestitution gemäß Paragraph 1323, ABGB und jener des eigentumsrechtlichen Beseitigungsanspruchs nach Paragraph 523, ABGB. (T18) TE OGH 2017-08-24 8 Ob 48/17t Veröff: SZ 2017/85 TE OGH 2019-08-28 7 Ob 115/19s Vgl TE OGH 2019-11-18 8 Ob 93/19p Beisatz: Hier: Schlichtes Miteigentum bzw Wohnungseigentum in Vorbereitung. (T19) TE OGH 2020-01-20 1 Ob 210/19t TE OGH 2024-01-23 1 Ob 192/23a Beisatz wie T9; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13; Beisatz wie T14 Beisatz: Hier: Wasserleitungsrecht / Kanalleitungsrecht. Unzulässige Erweiterung der (vereinbarten) Servitut durch nunmehrige Ableitung des Abwassers aus dem (Wohn-)Gebäude gegenüber der „Hofentwässerung“ des vormaligen „Gartenhauses“ durch das Abfließen von Regenwasser durch ein offenes Rohr in die damalige Grube. (T20) Beisatz: Das auf § 523 ABGB gestützte Klagebegehren kann auch auf die Wiederherstellung des früheren Zustands, also (auch) auf Beseitigung gerichtet sein. (T21)Beisatz: Das auf Paragraph 523, ABGB gestützte Klagebegehren kann auch auf die Wiederherstellung des früheren Zustands, also (auch) auf Beseitigung gerichtet sein. (T21) Beisatz: Der eigentumsrechtliche Beseitigungsanspruch gebührt bei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme einer fremden Rechtssphäre und ist auf die Entfernung der Störungsstelle gerichtet. (T22) Beisatz: Hier aber Anschluss des (Wohn-)Gebäudes an diese Kanalleitung und die Zuleitung dessen Abwassers ausschließlich auf und über die Liegenschaft der Beklagten. Durch die Herstellung eines Anschlusses auf der Liegenschaft der Beklagten allein wird noch nicht in die Rechtssphäre des Klägers eingegriffen. (T23) Beisatz: Konkrete Beseitigungsmaßnahmen können nur dann verlangt werden, wenn sie das einzige Mittel zur Verhinderung des Erfolgs sind. (T24) TE OGH 2025-06-24 1 Ob 83/25z European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1965:RS0012040
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