Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

7Ob322/64

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.01.1965 Geschäftszahl7Ob322/64; 1Ob630/81 NormABGB §1055;

RechtssatzWird neben der Geldleistung eine andere nicht in einer Sachleistung bestehende Leistung vereinbart, so ist analog § 1055 ABGB anzuwenden.Wird neben der Geldleistung eine andere nicht in einer Sachleistung bestehende Leistung vereinbart, so ist analog Paragraph 1055, ABGB anzuwenden.

EntscheidungstexteTE OGH 1965/01/20 7 Ob 322/64 Veröff: RZ 1965,100 = JBl 1966,35 TE OGH 1981/07/15 1 Ob 630/81 Veröff: SZ 54/112 RechtssatznummerRS0019997

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.