RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085988 Entscheidungsdatum26.01.1965 Geschäftszahl10Os5/64; 9Os8/66; 10Os10/69 (10Os11/69 -10Os13/69); 12Os103/68; 10Os240/71; 11Os18/75 (11Os19/75); 9Os137/76; 13Os39/81; 12Os191/80; 12Os15/82; 9Os31/84; 9Os98/85; 9Os161/85 (9Os162/85); 10Os46/86; 12Os158/87; 11Os63/94; 14Os108/95 (14Os109/95); 14Os123/95; 15Os85/96; 14Os6/02; 13Os101/16a; 12Os131/17g NormFinStrG §21 Abs3; FinStrG §22 Abs1; StGB §31; StGB §40; StPO §265 Ca Rechtssatz§ 22 Abs 1 FinStrG schreibt für den Fall der Realkonkurrenz von Finanzvergehen mit Straftaten anderer Art Kumulierungspflicht vor. § 21 Abs 3 FinStrG bezieht sich nur auf das Zusammentreffen zweier im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zueinander stehender Finanzvergehen. Selbst wenn daher bei zwei Urteilen, von denen eines wegen eines Nicht-Finanzvergehens, das zweite wegen eines Finanzvergehens erging, die Voraussetzungen der §§ 31, 40 StGB gegeben wären, kann die letztgenannte Gesetzesbestimmung nicht angewendet werden.Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG schreibt für den Fall der Realkonkurrenz von Finanzvergehen mit Straftaten anderer Art Kumulierungspflicht vor. Paragraph 21, Absatz 3, FinStrG bezieht sich nur auf das Zusammentreffen zweier im Verhältnis der Paragraphen 31, 40, StGB zueinander stehender Finanzvergehen. Selbst wenn daher bei zwei Urteilen, von denen eines wegen eines Nicht-Finanzvergehens, das zweite wegen eines Finanzvergehens erging, die Voraussetzungen der Paragraphen 31, 40, StGB gegeben wären, kann die letztgenannte Gesetzesbestimmung nicht angewendet werden. EntscheidungstexteTE OGH 1965-01-26 10 Os 5/64 Veröff: SSt XXXVI/3 TE OGH 1966-10-13 9 Os 8/66 Veröff: EvBl 1967/172 S 192 TE OGH 1969-01-31 10 Os 10/69 TE OGH 1969-02-19 12 Os 103/68 Veröff: EvBl 1969/297 S 446 = RZ 1969,101 = SSt 40/13 TE OGH 1972-01-18 10 Os 240/71 nur: § 22 Abs 1 FinStrG schreibt für den Fall der Realkonkurrenz von Finanzvergehen mit Straftaten anderer Art Kumulierungspflicht vor. (T1) nur: Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG schreibt für den Fall der Realkonkurrenz von Finanzvergehen mit Straftaten anderer Art Kumulierungspflicht vor. (T1) Veröff: EvBl 1972/253 S 471 TE OGH 1975-12-12 11 Os 18/75 nur T1 TE OGH 1976-12-09 9 Os 137/76 Beisatz: Nach der neuen Rechtslage. (T2) TE OGH 1981-06-25 13 Os 39/81 TE OGH 1981-10-01 12 Os 191/80 Vgl auch; Veröff: EvBl 1982/66 S 216 = ZfRV 1983,308 (mit Anmerkung von Liebscher) TE OGH 1982-04-22 12 Os 15/82 Vgl auch; Beisatz: Hier: getrennte Strafaussprüche in verschiedenen Rechtsgängen. (T3) TE OGH 1984-04-03 9 Os 31/84 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1985-10-23 9 Os 98/85 Vgl auch; Veröff: SSt 56/82 TE OGH 1985-12-18 9 Os 161/85 Vgl auch TE OGH 1986-09-09 10 Os 46/86 Vgl auch TE OGH 1988-06-30 12 Os 158/87 TE OGH 1994-06-07 11 Os 63/94 Beisatz: Eine Bedachtnahme auf frühere Abstrafungen (Zusatzstrafe) ist nur getrennt, nämlich bei Finanzvergehen einerseits (gemäß § 21 Abs 3 und Abs 4 FinStrG) und sonstigen gerichtlichen Straftaten andererseits (gemäß § 31 StGB) möglich. Wegen des beim Zusammentreffen von Finanzvergehen mit anderen gerichtlich strafbaren Handlungen geltenden Kumulierungsgrundsatzes ist eine wechselseitige Rücksichtnahme auf zeitlich nach der nunmehr zu ahndenden Tat erlittene Bestrafungen bzw die Verhängung von Zusatzstrafen zu Strafen betreffend die jeweils andere Deliktsgruppe nicht zulässig (Nichtigkeit des Strafausspruchs nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO). (T4)Beisatz: Eine Bedachtnahme auf frühere Abstrafungen (Zusatzstrafe) ist nur getrennt, nämlich bei Finanzvergehen einerseits (gemäß Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 4, FinStrG) und sonstigen gerichtlichen Straftaten andererseits (gemäß Paragraph 31, StGB) möglich. Wegen des beim Zusammentreffen von Finanzvergehen mit anderen gerichtlich strafbaren Handlungen geltenden Kumulierungsgrundsatzes ist eine wechselseitige Rücksichtnahme auf zeitlich nach der nunmehr zu ahndenden Tat erlittene Bestrafungen bzw die Verhängung von Zusatzstrafen zu Strafen betreffend die jeweils andere Deliktsgruppe nicht zulässig (Nichtigkeit des Strafausspruchs nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO). (T4) TE OGH 1995-08-08 14 Os 108/95 Vgl auch TE OGH 1995-12-05 14 Os 123/95 Vgl auch; nur: § 21 Abs 3 FinStrG bezieht sich nur auf das Zusammentreffen zweier im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zueinander stehender Finanzvergehen. Selbst wenn daher bei zwei Urteilen, von denen eines wegen eines Nicht-Finanzvergehens, das zweite wegen eines Finanzvergehens erging, die Voraussetzungen der §§ 31, 40 StGB gegeben wären, kann die letztgenannte Gesetzesbestimmung nicht angewendet werden. (T5)Vgl auch; nur: Paragraph 21, Absatz 3, FinStrG bezieht sich nur auf das Zusammentreffen zweier im Verhältnis der Paragraphen 31, 40, StGB zueinander stehender Finanzvergehen. Selbst wenn daher bei zwei Urteilen, von denen eines wegen eines Nicht-Finanzvergehens, das zweite wegen eines Finanzvergehens erging, die Voraussetzungen der Paragraphen 31, 40, StGB gegeben wären, kann die letztgenannte Gesetzesbestimmung nicht angewendet werden. (T5) TE OGH 1996-06-11 15 Os 85/96 Vgl auch TE OGH 2002-09-10 14 Os 6/02 Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2017-03-13 13 Os 101/16a Auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2018-06-21 12 Os 131/17g Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1965:RS0085988
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