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7Ob18/65

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039196 Entscheidungsdatum27.01.1965 Geschäftszahl7Ob18/65; 5Ob178/72; 5Ob94/73; 7Ob67/74; 1Ob122/75; 4Ob405/76; 7Ob556/77; 7Ob23/78; 4Ob527/78; 6Ob648/78; 4Ob334/79; 7Ob590/80; 3Ob85/79; 3Ob9/81; 2Ob505/82; 5Ob671/82; 6Ob618/81; 3Ob501/85; 2Ob584/88; 4Ob11/95; 9ObA73/95 (9ObA74/95); 4Ob2215/96f; 1Ob60/97y; 3Ob107/99b; 1Ob158/99p; 3Ob341/98p; 1Ob281/01g; 7Ob226/04t; 3Ob28/06y; 4Ob118/07t; 6Ob15/12t; 9ObA80/13z; 4Ob52/14x; 9ObA86/14h; 10Ob63/16m; 6Ob171/17s; 4Ob60/18d; 3Ob138/18t; 9ObA20/21p NormZPO §232 Abs1; ZPO §233 Abs1; ZPO §411 Aa RechtssatzVoraussetzungen der Streitanhängigkeit. EntscheidungstexteTE OGH 1965-01-27 7 Ob 18/65 Veröff: MietSlg 17771 TE OGH 1972-09-26 5 Ob 178/72 Beisatz: Streitanhängigkeit setzt voraus, dass nicht nur Identität der Parteien, sondern auch Gleichheit der Begehren und des geltend gemachten Rechtsgrundes vorliegt. Von einer Gleichheit der Ansprüche kann nur ausgegangen werden, wenn sich aus den vorgebrachten rechtserzeugenden Tatsachen und dem daraus abgeleiteten Begehren ergibt, dass beide Sachanträge dasselbe Rechtsschutzziel anstreben. (T1) TE OGH 1973-06-27 5 Ob 94/73 TE OGH 1974-05-09 7 Ob 67/74 Beis wie T1 nur: Streitanhängigkeit setzt voraus, dass nicht nur Identität der Parteien, sondern auch Gleichheit der Begehren und des geltend gemachten Rechtsgrundes vorliegt. (T2); Beisatz: Neuer Rechtsgrund bei Vergleich. (T3) TE OGH 1975-08-27 1 Ob 122/75 Beis wie T2 TE OGH 1977-03-08 4 Ob 405/76 Beis wie T1; Beisatz: Unterlassungsbegehren nach § 81 UrhG und § 1 UWG keine Streitanhängigkeit. (T4)Beis wie T1; Beisatz: Unterlassungsbegehren nach Paragraph 81, UrhG und Paragraph eins, UWG keine Streitanhängigkeit. (T4) TE OGH 1977-03-31 7 Ob 556/77 Beis wie T2 TE OGH 1978-05-11 7 Ob 23/78 Beis wie T1 nur: Von einer Gleichheit der Ansprüche kann nur ausgegangen werden, wenn sich aus den vorgebrachten rechtserzeugenden Tatsachen und dem daraus abgeleiteten Begehren ergibt, dass beide Sachanträge dasselbe Rechtsschutzziel anstreben. (T5) TE OGH 1978-06-13 4 Ob 527/78 Beis wie T1 TE OGH 1978-09-07 6 Ob 648/78 Beis wie T1; Beisatz: Für die Prüfung, ob in zwei Zivilprozessen idente Ansprüche geltend gemacht werden, kann nicht von etwaigen Einwendungen der beklagten Partei oder dem letztlich festgestellten Sachverhalt ausgegangen werden; maßgebend dafür ist ausschließlich das Sachverhaltsvorbringen der klagenden Partei und das daraus abgeleitete Begehren. (T6) TE OGH 1979-04-10 4 Ob 334/79 Beis wie T1 TE OGH 1980-06-12 7 Ob 590/80 TE OGH 1980-06-04 3 Ob 85/79 Beis wie T1; Beisatz: Streitanhängigkeit ist auch dort ausgeschlossen, wo die Identität der rechtserzeugenden Tatsachen nur eine teilweise ist, wo also beim weiteren Anspruch zu den in der ersten Klage vorgebrachten Tatsachen weitere rechtserzeugende Tatsachen hinzutreten. (T7) TE OGH 1981-04-22 3 Ob 9/81 Auch; Veröff: SZ 54/59 TE OGH 1982-02-23 2 Ob 505/82 Beis wie T1; Beis wie T7 TE OGH 1982-07-13 5 Ob 671/82 Beis wie T1; Beisatz: Sodass für eine meritorische Entscheidung über die zweite Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. (T8) TE OGH 1983-01-13 6 Ob 618/81 Beisatz: Eine bloß der geänderten Rechtszuständigkeit entsprechende Abweichung des Klagebegehrens ändert aber weder etwas an der Wesensgleichheit des materiellen Anspruches noch an der Identität des Streitgegenstandes. (Die Forderung wurde hier nach Klagseinbringung zediert, der Zessionar klagte neuerlich ein.) Die Abgabe einer schriftlichen Erklärung zum Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes samt Erklärung zur Bewirkung des entsprechenden Verfügungsgeschäftes (also Verkauf einer Liegenschaft samt Aufsandungserklärung) unterscheidet sich nach Form und Inhalt von der bloßen Erklärung zur Bewirkung der Verfügung über den Vertragsgegenstand (Einwilligung zur grundbücherlichen Eintragung). (T9) TE OGH 1985-01-30 3 Ob 501/85 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der später geltend gemachte Klageanspruch ist ident mit dem Anspruch der "Vorklage", wenn er durch die rechtskräftige Entscheidung des "Vorprozesses" ebenfalls abschließend rechtskräftig erledigt werden wird. (T10) TE OGH 1988-09-27 2 Ob 584/88 Beis wie T1 TE OGH 1995-01-31 4 Ob 11/95 Beis wie T2 TE OGH 1995-07-12 9 ObA 73/95 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2215/96f Beis wie T2; Beisatz: Auch bei identen Unterlassungsbegehren liegt daher keine Streitanhängigkeit vor, wenn der Anspruch aus einem anderen Wettbewerbsverstoß abgeleitet wird. (T11) TE OGH 1997-12-15 1 Ob 60/97y Vgl auch; Veröff: SZ 70/261 TE OGH 1999-07-14 3 Ob 107/99b Vgl auch TE OGH 1999-11-23 1 Ob 158/99p Beis wie T5 TE OGH 1999-12-22 3 Ob 341/98p Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Keine Streitanhängigkeit zwischen Unterlassungsbegehren und darüber hinaus gehendem negativem Feststellungsbegehren anderer Benützungsarten. (T12) TE OGH 2001-11-27 1 Ob 281/01g Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Im Vordergrund steht die Wesensgleichheit des materiellen Anspruchs. (T13); Beisatz: Keine Identität der Ansprüche liegt dort vor, wo in einem Rechtsstreit der vorgebrachte Tatsachenkomplex - anders als hier - nur zur rechtlichen Beurteilung der Vorfrage, im zweiten Rechtsstreit aber zur Beurteilung des Anspruchs in der Hauptsache selbst vorgebracht und erforderlich ist. (T14); Beisatz: Die Begehren müssen nicht identisch sein, es reicht aus, wenn das Begehren der einen Klage das genaue begriffliche Gegenteil der anderen darstellt. (T15); Beisatz: Identität besteht somit zwischen positiver und negativer Feststellungsklage in Ansehung desselben Rechtsverhältnisses. (T16) TE OGH 2004-12-22 7 Ob 226/04t Beis wie T5 TE OGH 2006-04-26 3 Ob 28/06y Beis wie T5; Beis wie T13 TE OGH 2007-07-10 4 Ob 118/07t Auch; Beis wie T2; Beisatz: Keine Streitanhängigkeit bei Räumungsklagen wegen Rückständen aus nicht vollständig identen Mietzinsperioden. (T17) TE OGH 2012-03-15 6 Ob 15/12t Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2013-08-27 9 ObA 80/13z Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2014-04-23 4 Ob 52/14x Vgl auch; Beis wie T10; Bem: Siehe auch RS0129450. (T18); Veröff: SZ 2014/40 TE OGH 2014-09-25 9 ObA 86/14h Beis wie T1 TE OGH 2017-04-25 10 Ob 63/16m Beis wie T1; Beis wie T7; Beis wie T10 TE OGH 2017-12-21 6 Ob 171/17s Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2018-04-19 4 Ob 60/18d Beis wie T2 TE OGH 2018-09-21 3 Ob 138/18t Auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Keine Streitanhängigkeit bei Klagebegehren auf Einwilligung in die Einverleibung einer Dienstbarkeit und zuvor eingebrachter negativer Feststellungsklage. (T19) TE OGH 2021-04-29 9 ObA 20/21p Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Streitanhängigkeit bejaht: Zwischen dem Streitgegenstand des Manifestationsbegehrens im Verfahren über die Stufenklage und dem des gegenständlichen Begehrens auf Ausstellung und Aushändigung der Gehaltsvergleichsrechnung besteht Identität. (T20) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1965:RS0039196

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.