RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020746 Entscheidungsdatum03.02.1965 Geschäftszahl6Ob34/65 (6Ob35/65); 5Ob110/75; 4Ob536/94; 1Ob191/10k; 4Ob3/19y NormABGB §1109; ABGB §1111 A RechtssatzWenn der Mieter die Grenzen des ihm zustehenden Gebrauches überschreitet oder unzulässige Veränderungen mit der Sache vornimmt, hat der Vermieter während der Dauer des Bestandverhältnisses Ansprüche auf Unterlassung, Wiederherstellung und Schadenersatz nur, wenn er ein Interesse an der sofortigen Behebung nachzuweisen vermag (Klang
- Auflage V S 56). Ohne diese besonderen Voraussetzungen ist aber das Ausmaß eines vom Bestandnehmer zu ersetzenden Schadens nicht, wie der Kläger vermeint, nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Bestandverhältnisses, sondern nach jenem der Rückstellung der Bestandsache zu beurteilen (Klang aao S 93).Wenn der Mieter die Grenzen des ihm zustehenden Gebrauches überschreitet oder unzulässige Veränderungen mit der Sache vornimmt, hat der Vermieter während der Dauer des Bestandverhältnisses Ansprüche auf Unterlassung, Wiederherstellung und Schadenersatz nur, wenn er ein Interesse an der sofortigen Behebung nachzuweisen vermag (Klang
- Auflage römisch fünf S 56). Ohne diese besonderen Voraussetzungen ist aber das Ausmaß eines vom Bestandnehmer zu ersetzenden Schadens nicht, wie der Kläger vermeint, nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Bestandverhältnisses, sondern nach jenem der Rückstellung der Bestandsache zu beurteilen (Klang aao S 93). EntscheidungstexteTE OGH 1965-02-03 6 Ob 34/65 Veröff: MietSlg 17181 TE OGH 1975-09-09 5 Ob 110/75 nur: Wenn der Mieter die Grenzen des ihm zustehenden Gebrauches überschreitet oder unzulässige Veränderungen mit der Sache vornimmt, hat der Vermieter während der Dauer des Bestandverhältnisses Ansprüche auf Unterlassung, Wiederherstellung und Schadenersatz nur, wenn er ein Interesse an der sofortigen Behebung nachzuweisen vermag (Klang
- Auflage V S 56). (T1); Beisatz: Keine Interessenbeeinträchtigung, wenn auch bei sorgfältigstem baulichen Aufwand die Wiederherstellung des alten Zustandes erkennbar würde, es sei denn, dass ein Gebäude aus historischen Gründen oder wegen seiner besonders wertvollen Bausubstanz keine baulichen Veränderungen aufweisen sollte. (T2)nur: Wenn der Mieter die Grenzen des ihm zustehenden Gebrauches überschreitet oder unzulässige Veränderungen mit der Sache vornimmt, hat der Vermieter während der Dauer des Bestandverhältnisses Ansprüche auf Unterlassung, Wiederherstellung und Schadenersatz nur, wenn er ein Interesse an der sofortigen Behebung nachzuweisen vermag (Klang
- Auflage römisch fünf S 56). (T1); Beisatz: Keine Interessenbeeinträchtigung, wenn auch bei sorgfältigstem baulichen Aufwand die Wiederherstellung des alten Zustandes erkennbar würde, es sei denn, dass ein Gebäude aus historischen Gründen oder wegen seiner besonders wertvollen Bausubstanz keine baulichen Veränderungen aufweisen sollte. (T2) TE OGH 1994-04-26 4 Ob 536/94 TE OGH 2010-11-23 1 Ob 191/10k Ähnlich; Beisatz: Hier: Fruchtgenuss. (T3) TE OGH 2019-02-26 4 Ob 3/19y Nur: Maßgebend ist der Zeitpunkt der Rückstellung des Bestandobjekts. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1965:RS0020746