RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.02.1965 Geschäftszahl2Ob28/65; 1Ob97/70; 6Ob327/70; 2Ob82/75; 7Ob164/75; 1Ob538/78; 5Ob15/78 (5Ob16/78); 5Ob15/80 (5Ob16/80); 4Ob560/81; 6Ob537/82; 5Ob10/84; 8Ob551/87; 4Ob506/87; 7Ob1520/89; 4Ob547/89; 7Ob1544/93; 4Ob2229/96i; 5Ob70/99a; 4Ob120/01b; 5Ob174/02b; 6Ob108/03f; 2Ob228/07d NormABGB §834; ABGB §835 A; RechtssatzEinem Miteigentümer ist es grundsätzlich versagt, für die von ihm eigenmächtig vorgenommene Veränderung die nachträgliche Sanktion des Außerstreitrichters zu erwirken, die Anrufung des Richters zur Entscheidung gem § 835 ABGB, ob die Veränderung unbedingt oder gegen Sicherstellung stattfinden soll oder nicht, kann sich nur auf die Zukunft beziehen (vgl auch § 834 ABGB: "wichtige Veränderungen, welche .... vorgeschlagen werden"). (So schon SZ 24/58).Einem Miteigentümer ist es grundsätzlich versagt, für die von ihm eigenmächtig vorgenommene Veränderung die nachträgliche Sanktion des Außerstreitrichters zu erwirken, die Anrufung des Richters zur Entscheidung gem Paragraph 835, ABGB, ob die Veränderung unbedingt oder gegen Sicherstellung stattfinden soll oder nicht, kann sich nur auf die Zukunft beziehen vergleiche auch Paragraph 834, ABGB: "wichtige Veränderungen, welche .... vorgeschlagen werden"). (So schon SZ 24/58). EntscheidungstexteTE OGH 1965/02/18 2 Ob 28/65 Veröff: RZ 1965,126 = EvBl 1965/286 S 440 = ImmZ 1965,303 = MietSlg 17051 TE OGH 1970/05/14 1 Ob 97/70 Veröff: MietSlg 22052 = SZ 43/91 TE OGH 1971/01/08 6 Ob 327/70 Beisatz: Hier ließ ein Wohnungseigentümer, ohne eine Baubewilligung zu erwirken und die Zustimmung der übrigen Miteigentümer der Liegenschaft einzuholen, das vor seiner Wohnung liegende Flachdach in eine begehbare Terrasse umbauen und ein Fenster seiner Wohnung in eine Tür ändern. Mit der Begründung, die Baubehörde habe ihm aufgetragen, entweder den vorigen Zustand wiederherzustellen oder unter Vorlage der notwendigen Unterlagen um die nachträgliche Baubewilligung anzusuchen, begehrte er im Einverständnis mit der Mehrheit der Miteigentümer die gerichtliche Zustimmung zu dem entsprechenden Ansuchen. Dieses Begehren wurde mit obiger Begründung abgewiesen. (T1); Veröff: MietSlg 23053 TE OGH 1975/04/17 2 Ob 82/75 TE OGH 1975/11/13 7 Ob 164/75 Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung der entgegengesetzten Judikatur. (T2); Veröff: MietSlg 27079 TE OGH 1978/02/23 1 Ob 538/78 vgl auch; Veröff: MietSlg 30087vergleiche auch; Veröff: MietSlg 30087 TE OGH 1978/07/04 5 Ob 15/78 Beisatz: Vgl aber § 13 Abs 2 WEG
- (T3); Veröff: ImmZ 1978,362 Beisatz: Vgl aber Paragraph 13, Absatz 2, WEG
- (T3); Veröff: ImmZ 1978,362 TE OGH 1980/11/11 5 Ob 15/80 Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 15/78 TE OGH 1981/09/29 4 Ob 560/81 nur: Einem Miteigentümer ist es grundsätzlich versagt, für die von ihm eigenmächtig vorgenommene Veränderung die nachträgliche Sanktion des Außerstreitrichters zu erwirken. (T4); Veröff: MietSlg 33575 TE OGH 1982/10/06 6 Ob 537/82 Beisatz: Der Wortlaut des § 834 ABGB lässt über das objektive zeitliche Verhältnis zwischen Maßnahme und Antragstellung hinaus kein Erfordernis subjektiver Art erkennen. (T5) Beisatz: Der Wortlaut des Paragraph 834, ABGB lässt über das objektive zeitliche Verhältnis zwischen Maßnahme und Antragstellung hinaus kein Erfordernis subjektiver Art erkennen. (T5) TE OGH 1984/03/13 5 Ob 10/84 nur T4; Beisatz: Um eine nachträgliche Sanktionierung von eigenmächtig vorgenommenen Veränderungen handelt es sich nicht, wenn der Außerstreitrichter zur Entscheidung darüber angerufen wird, in welcher Weise einem der Gesamtheit der Miteigentümer erteilten baubehördlichen Auftrag entsprochen werden soll, entweder die von einem Dritten ( hier vom Mieter ) eigenmächtig vorgenommene bauliche Veränderung rückgängig zu machen oder um die nachträgliche baubehördliche Bewilligung hiefür anzusuchen. (T6) TE OGH 1987/05/21 8 Ob 551/87 ähnlich; nur T4 TE OGH 1987/06/16 4 Ob 506/87 vgl auch; nur T4; Beisatz: Es käme einem überflüssigen Formalismus gleich, würde man den Antragsteller zwingen, erst nach urteilskonformer Wiederherstellung des früheren Zustandes einen Antrag auf Genehmigung des Gesellschafterbeschlusses neuerlich zu stellen, allenfalls eine gleichartigen Gesellschafterbeschluß zu erwirken und dessen Genehmigung zu beantragen. (T7) vergleiche auch; nur T4; Beisatz: Es käme einem überflüssigen Formalismus gleich, würde man den Antragsteller zwingen, erst nach urteilskonformer Wiederherstellung des früheren Zustandes einen Antrag auf Genehmigung des Gesellschafterbeschlusses neuerlich zu stellen, allenfalls eine gleichartigen Gesellschafterbeschluß zu erwirken und dessen Genehmigung zu beantragen. (T7) TE OGH 1989/07/20 7 Ob 1520/89 auch TE OGH 1989/10/10 4 Ob 547/89 nur T4 TE OGH 1993/05/26 7 Ob 1544/93 nur T4 TE OGH 1996/10/15 4 Ob 2229/96i Auch; Veröff: SZ 69/228 TE OGH 2001/02/27 5 Ob 70/99a Auch; nur T4; Beis wie T7; Beisatz: Die gegenteilige Auslegung der genannten Bestimmungen wurde allerdings nie als offenbar gesetzwidrig angesehen (MietSlg 22.053; MietSlg 30.087). (T8) TE OGH 2001/05/29 4 Ob 120/01b Ähnlich; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Ein schlichter Miteigentümer auf Grund eines gegen ihn oder die Miteigentumsgemeinschaft ergangenen rechtskräftigen Exekutionstitels eine von ihm eigenmächtig durchgeführte Veränderung wieder rückgängig zu machen, steht ihm das Recht zu, im Wege eines Antrags gem § 835 ABGB die nachträgliche Sanktionierung der Veränderung zu erwirken. (T9) Ähnlich; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Ein schlichter Miteigentümer auf Grund eines gegen ihn oder die Miteigentumsgemeinschaft ergangenen rechtskräftigen Exekutionstitels eine von ihm eigenmächtig durchgeführte Veränderung wieder rückgängig zu machen, steht ihm das Recht zu, im Wege eines Antrags gem Paragraph 835, ABGB die nachträgliche Sanktionierung der Veränderung zu erwirken. (T9) TE OGH 2002/09/12 5 Ob 174/02b Abweichend; Beis ähnlich T9 TE OGH 2004/01/29 6 Ob 108/03f Vgl TE OGH 2007/11/29 2 Ob 228/07d Abweichend; Beisatz: Die Möglichkeit einer nachträglichen Sanktionierung bereits eigenmächtig vorgenommener Veränderungen durch gerichtlichen Beschluss des Außerstreitrichters ist zu bejahen. (T10) RechtssatznummerRS0013682