RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.02.1965 Geschäftszahl3Ob27/65; 7Ob159/65; 3Ob22/69; 1Ob193/73; 2Ob250/74; 3Ob48/77; 7Ob701/77; 7Ob28/89; 1Ob173/98t; 1Ob55/00w; 1Ob349/99a; 7Ob117/00g; 3Ob111/02y; 6Ob218/09s NormABGB §905 IIB; EG-RL 2000/35/EG allg RechtssatzGeldschulden sind im Zweifel Schickschulden. Dies gilt auch dann, wenn vereinbart ist, dass die Schuld auf ein Konto des Gläubigers bei einer bestimmten Bank einzuzahlen ist. Der Schuldner ist daher, wenn eine gegenteilige Vereinbarung oder Weisung des Gläubigers nicht vorliegt, berechtigt, den geschuldeten Betrag durch seine Bank an die Bank des Gläubigers überweisen zu lassen. Ist bei der Schuldnerbank die entsprechende Deckung vorhanden, dann wird die Wirkung bei der der Gläubigerbank eingelangten Zahlung auf den Zeitpunkt des Überweisungsauftrages zurückbezogen. Die Rechtzeitigkeit der Zahlung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Überweisungsauftrages (mit ausführlichen Judikaturzitaten und Literaturzitaten). EntscheidungstexteTE OGH 1965/02/24 3 Ob 27/65 Veröff: RZ 1965,82 TE OGH 1965/06/16 7 Ob 159/65 Veröff: SZ 38/100 = RZ 1965,162 = VersR 1966,551 TE OGH 1969/03/05 3 Ob 22/69 nur: Geldschulden sind im Zweifel Schickschulden. Die Rechtzeitigkeit der Zahlung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Überweisungsauftrages (mit ausführlichen Judikaturzitaten und Literaturzitaten). (T1); Beisatz: Hier: Unterhaltszahlung (T2) TE OGH 1973/11/14 1 Ob 193/73 TE OGH 1974/09/12 2 Ob 250/74 nur T1 TE OGH 1977/06/21 3 Ob 48/77 TE OGH 1977/11/17 7 Ob 701/77 nur T1; Veröff: SZ 50/151 = QuHGZ 1978 4,165 TE OGH 1989/10/19 7 Ob 28/89 nur T1; Beisatz: Hier: Rechtzeitigkeit bestimmt sich nach dem Einlangen des Überweisungsauftrages beim kontoführenden Institut des Versicherungsnehmers, vorausgesetzt, dass die Prämie bei der Bank des Versicherers einlangt. Unerheblich ist, wann die Gutschrift auf das Konto des Versicherers erfolgt. (T3) Veröff: VersRdSch 1990,181 = VersR 1990,879 = ZVR 1991/18 S 53 TE OGH 1998/07/28 1 Ob 173/98t nur: Geldschulden sind im Zweifel Schickschulden. (T4) Veröff: SZ 71/129 TE OGH 2000/03/28 1 Ob 55/00w nur T4 TE OGH 2000/04/28 1 Ob 349/99a nur T4; Beisatz: Die Zahlung als Erfüllung iSd § 1412 ABGB erfolgt nicht bereits mit dem Auftrag zur Überweisung eines bestimmten Betrags, sondern erst mit der Durchführung dieses Auftrags durch die beauftragte Bank. (T5) nur T4; Beisatz: Die Zahlung als Erfüllung iSd Paragraph 1412, ABGB erfolgt nicht bereits mit dem Auftrag zur Überweisung eines bestimmten Betrags, sondern erst mit der Durchführung dieses Auftrags durch die beauftragte Bank. (T5) TE OGH 2000/12/14 7 Ob 117/00g nur T4; Beisatz: Hier: Bürgschaft (T6) TE OGH 2002/04/24 3 Ob 111/02y Auch; nur T4; Beisatz: Geldschulden sind in Ermangelung einer gegenteiligen Vereinbarung Schickschulden. (T7) TE OGH 2009/11/12 6 Ob 218/09s Vgl auch; nur: Die Rechtzeitigkeit der Zahlung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Überweisungsauftrages. (T8); Beisatz: Im Anwendungsbereich der Verzugs-RL ist eine Überweisung nur dann rechtzeitig vorgenommen, wenn das Geld zum vereinbarten Zeitpunkt auf dem Konto des Gläubigers einlangt; danach sind Verzugszinsen zu bezahlen. (T9) RechtssatznummerRS0017676
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.