8Ob48/65
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum02.03.1965 Geschäftszahl8Ob48/65 NormABGB §811;
RechtssatzVoraussetzung der Bestellung eines Kurators nach § 811 ABGB durch das Verlassenschaftsgericht ist das Vorhandensein eines Verlassenschaftsvermögens ( RZ 1936,14 ).Voraussetzung der Bestellung eines Kurators nach Paragraph 811, ABGB durch das Verlassenschaftsgericht ist das Vorhandensein eines Verlassenschaftsvermögens ( RZ 1936,14 ).
EntscheidungstexteTE OGH 1965/03/02 8 Ob 48/65 RechtssatznummerRS0015508