Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

8Ob48/65

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum02.03.1965 Geschäftszahl8Ob48/65 NormABGB §811;

RechtssatzVoraussetzung der Bestellung eines Kurators nach § 811 ABGB durch das Verlassenschaftsgericht ist das Vorhandensein eines Verlassenschaftsvermögens ( RZ 1936,14 ).Voraussetzung der Bestellung eines Kurators nach Paragraph 811, ABGB durch das Verlassenschaftsgericht ist das Vorhandensein eines Verlassenschaftsvermögens ( RZ 1936,14 ).

EntscheidungstexteTE OGH 1965/03/02 8 Ob 48/65 RechtssatznummerRS0015508

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.