6Ob2/65
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.03.1965 Geschäftszahl6Ob2/65; 6Ob273/66 NormABGB §550;
ABGB §810;
ABGB §833 F;
AußStrG §145 B;
RechtssatzMiterben, welchen die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, sind zwar gegenseitig verpflichtet, an allen Maßregeln mitzuwirken, die die Verwaltung notwendig macht, weshalb Verfügungen, die den ganzen Nachlaß betreffen, nur durch die Gesamtheit der Miterben erfolgen können, doch gilt dies nur für solche Maßnahmen, die über die ordnungsgemäße Besorgung und Verwaltung des Nachlasses hinausgehen und in diesem Sinne wirklich wesentliche Veränderungen des Nachlasses darstellen. In Angelegenheiten, die über die ordentliche Verwaltung nicht hinausgehen, entscheidet die Mehrheit der Stimmen nach dem Verhältnis der Anteile der Teilnehmer (Klang, Komm zu § 550 ABGB, 1. Aufl, II/1 Band S 99/100 (Handl) und 2.
Aufl, III Band, S 157 lit c und d, S 159 lit h (Weiß)).Miterben, welchen die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, sind zwar gegenseitig verpflichtet, an allen Maßregeln mitzuwirken, die die Verwaltung notwendig macht, weshalb Verfügungen, die den ganzen Nachlaß betreffen, nur durch die Gesamtheit der Miterben erfolgen können, doch gilt dies nur für solche Maßnahmen, die über die ordnungsgemäße Besorgung und Verwaltung des Nachlasses hinausgehen und in diesem Sinne wirklich wesentliche Veränderungen des Nachlasses darstellen. In Angelegenheiten, die über die ordentliche Verwaltung nicht hinausgehen, entscheidet die Mehrheit der Stimmen nach dem Verhältnis der Anteile der Teilnehmer (Klang, Komm zu Paragraph 550, ABGB, 1.
Aufl, II/1 Band S 99/100 (Handl) und 2. Aufl, römisch drei Band, S 157 Litera c und d, S 159 Litera h, (Weiß)).
EntscheidungstexteTE OGH 1965/03/03 6 Ob 2/65 EvBl 1966/24 S 36 TE OGH 1966/10/05 6 Ob 273/66 RechtssatznummerRS0008180