RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0003253 Entscheidungsdatum10.03.1965 Geschäftszahl3Ob29/65 (3Ob30/65); 3Ob116/81; 3Ob119/82; 3Ob56/83; 3Ob80/02i; 3Ob321/05k; 3Ob162/06d; 3Ob222/10h; 3Ob171/19x NormEO §187 Abs1 RechtssatzGemäß § 187 Abs 1 EO können unter den dort weiter angegebenen Voraussetzungen nur jene Personen den Zuschlagserteilungsbeschluss mit Rekurs anfechten, die im Versteigerungstermin anwesend und wegen Erhebung des Widerspruches zu befragen waren. Eine Ausnahme besteht nur in dem Fall, als der im § 184 Z 3 EO angeführte Mangel, dass nicht alle vom Versteigerungstermin zu verständigenden Personen verständigt wurden, geltend gemacht werden kann.Gemäß Paragraph 187, Absatz eins, EO können unter den dort weiter angegebenen Voraussetzungen nur jene Personen den Zuschlagserteilungsbeschluss mit Rekurs anfechten, die im Versteigerungstermin anwesend und wegen Erhebung des Widerspruches zu befragen waren. Eine Ausnahme besteht nur in dem Fall, als der im Paragraph 184, Ziffer 3, EO angeführte Mangel, dass nicht alle vom Versteigerungstermin zu verständigenden Personen verständigt wurden, geltend gemacht werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1965-03-10 3 Ob 29/65 TE OGH 1981-11-18 3 Ob 116/81 Auch TE OGH 1982-09-08 3 Ob 119/82 TE OGH 1983-05-25 3 Ob 56/83 Beisatz: Zur Erhebung eines Widerspruches wegen des Mangels nach § 184 Abs 1 Z 3 EO ist nicht etwa nur der nicht verständigte Beteiligte berechtigt. (T1)Beisatz: Zur Erhebung eines Widerspruches wegen des Mangels nach Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 3, EO ist nicht etwa nur der nicht verständigte Beteiligte berechtigt. (T1) TE OGH 2002-07-18 3 Ob 80/02i Vgl auch; Beisatz: Die in § 187 EO normierten Einschränkungen des Rekursrechts können schon begrifflich nur für Personen gelten, die vom Versteigerungstermin zu verständigen waren. (T2)Vgl auch; Beisatz: Die in Paragraph 187, EO normierten Einschränkungen des Rekursrechts können schon begrifflich nur für Personen gelten, die vom Versteigerungstermin zu verständigen waren. (T2) TE OGH 2006-02-15 3 Ob 321/05k Beisatz: Diese Rechtsmittelbeschränkungen gelten auch für den Verpflichteten. (T3); Beisatz: Die gegen diese Rsp vorgetragenen, im Wesentlichen einer Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz (RPflSlgE 1988/71) entnommenen Rechtsmittelargumente, auch ein von der betreibenden Partei gestellter Einstellungsantrag, der dem Richter in der Versteigerungstagsatzung, der der Verpflichtete fernblieb, nicht vorlag, berechtige das Rekursgericht dazu, den Zuschlag über Rekurs des Verpflichteten wegen analoger Anwendung des § 184 Abs 1 Z 4 EO (vom Einstellungsbeschluss auf den Einstellungsantrag) zu versagen, können nicht überzeugen. (T4)Beisatz: Diese Rechtsmittelbeschränkungen gelten auch für den Verpflichteten. (T3); Beisatz: Die gegen diese Rsp vorgetragenen, im Wesentlichen einer Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz (RPflSlgE 1988/71) entnommenen Rechtsmittelargumente, auch ein von der betreibenden Partei gestellter Einstellungsantrag, der dem Richter in der Versteigerungstagsatzung, der der Verpflichtete fernblieb, nicht vorlag, berechtige das Rekursgericht dazu, den Zuschlag über Rekurs des Verpflichteten wegen analoger Anwendung des Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 4, EO (vom Einstellungsbeschluss auf den Einstellungsantrag) zu versagen, können nicht überzeugen. (T4) TE OGH 2006-09-13 3 Ob 162/06d Auch; Beisatz: Einstellungs- und Aufschiebungsanträge (allein) begründen keine Rekurslegitimation, weil es jeder Einstellungs- oder Aufschiebungswerber, über dessen Antrag vor dem Versteigerungstermin noch nicht stattgebend entschieden wurde, in der Hand hat, zum Versteigerungstermin zu erscheinen und dort eine allenfalls rechtswidrige Zuschlagserteilung zu verhindern, jedenfalls aber gegen eine rechtswidrige Zuschlagserteilung Widerspruch zu erheben und sich dadurch die Rekurslegitimation zu sichern (§§ 182, 187 EO). (T5); Beisatz: Das Verfahrensgesetz unterscheidet nicht zwischen einem unbedingten und einem nur unter Vorbehalt erteilten Zuschlag. (T6)Auch; Beisatz: Einstellungs- und Aufschiebungsanträge (allein) begründen keine Rekurslegitimation, weil es jeder Einstellungs- oder Aufschiebungswerber, über dessen Antrag vor dem Versteigerungstermin noch nicht stattgebend entschieden wurde, in der Hand hat, zum Versteigerungstermin zu erscheinen und dort eine allenfalls rechtswidrige Zuschlagserteilung zu verhindern, jedenfalls aber gegen eine rechtswidrige Zuschlagserteilung Widerspruch zu erheben und sich dadurch die Rekurslegitimation zu sichern (Paragraphen 182, 187, EO). (T5); Beisatz: Das Verfahrensgesetz unterscheidet nicht zwischen einem unbedingten und einem nur unter Vorbehalt erteilten Zuschlag. (T6) TE OGH 2010-12-14 3 Ob 222/10h Auch TE OGH 2019-11-04 3 Ob 171/19x Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1965:RS0003253
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