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OGH Rechtssatz RS0018508 (5Ob41/65 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018508 Entscheidungsdatum24.01.2024 Geschäftszahl5Ob41/65; 6Ob406/66; 2Ob570/94; 5Ob2101/96y; 9Ob167/97t; 6Ob390/97i; 6Ob353/04m; 1Ob129/16a; 1Ob61/20g; 7Ob193/23t NormABGB §928 ABGB §1500 RechtssatzDie Vereinbarung der Lastenfreiheit erstreckt sich auf die Freiheit von bücherlichen Rechten, nicht aber auf offenkundige Dienstbarkeiten.

EntscheidungstexteTE OGH 1965-03-11 5 Ob 41/65 TE OGH 1967-02-15 6 Ob 406/66 TE OGH 1994-09-01 2 Ob 570/94 Vgl aber TE OGH 1996-05-21 5 Ob 2101/96y Vgl aber TE OGH 1997-11-05 9 Ob 167/97t Gegenteilig; Beisatz: Die Zusage des Freiseins von Servituten verpflichtet selbst dann, wenn diese offenkundig sind, zur Gewährleistung. (T1) TE OGH 1998-04-02 6 Ob 390/97i Vgl auch; Beisatz: Hier: Offenkundige außerbücherliche Legalservitut nach § 8 TWG. (T2)Vgl auch; Beisatz: Hier: Offenkundige außerbücherliche Legalservitut nach Paragraph 8, TWG. (T2) TE OGH 2005-04-21 6 Ob 353/04m Gegenteilig; Beis wie T1 TE OGH 2016-12-20 1 Ob 129/16a Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Auf § 928 erster Satz ABGB kann sich der Veräußerer nicht berufen, weil auch ein in die Augen fallender Zustand des Kaufobjekts im Falle einer ausdrücklichen Zusage der Lastenfreiheit die Gewährleistungspflicht nicht aufhebt; in einem solchen Fall kann sich der Erwerber ja auf die Zusage des Veräußerers verlassen und von einer näheren Prüfung des Objekts Abstand nehmen. (T3)Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Auf Paragraph 928, erster Satz ABGB kann sich der Veräußerer nicht berufen, weil auch ein in die Augen fallender Zustand des Kaufobjekts im Falle einer ausdrücklichen Zusage der Lastenfreiheit die Gewährleistungspflicht nicht aufhebt; in einem solchen Fall kann sich der Erwerber ja auf die Zusage des Veräußerers verlassen und von einer näheren Prüfung des Objekts Abstand nehmen. (T3) TE OGH 2020-04-16 1 Ob 61/20g Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Maßgeblich ist dabei der Inhalt der Zusage, dass die Sache von diesem Fehler (oder überhaupt von allen Fehlern) frei sei (so schon 6 Ob 390/97i). (T4) Beisatz: Hier: Der Galerist, der zusagte, die Vergilbung des Bildes gehöre im Hinblick auf dessen Art und Alter typischerweise zum Kunstwerk, darf nicht darauf vertrauen, dass die Käufer diesen „offenkundigen Mangel“ akzeptierten; kein augen­scheinlicher Mangel; der Veräußerer bleibt gewährleistungspflichtig. (T5) TE OGH 2024-01-24 7 Ob 193/23t gegenteilig; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1965:RS0018508

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.