1Ob45/65
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.03.1965 Geschäftszahl1Ob45/65 NormABGB §251;
AußStrG §16 BIII2b;
RechtssatzKeine offenbare Gesetzwidrigkeit nach § 16 AußStrG, wenn die Fortdauer der Vormundschaft nach § 251 ABGB begründet wird mit der Befürchtung unbedachter Vermögensverschlechterung infolge krimineller Neigungen, Arbeitsverlust, Hang zur Hochstapelei und zum Schuldenmachen.Keine offenbare Gesetzwidrigkeit nach Paragraph 16, AußStrG, wenn die Fortdauer der Vormundschaft nach Paragraph 251, ABGB begründet wird mit der Befürchtung unbedachter Vermögensverschlechterung infolge krimineller Neigungen, Arbeitsverlust, Hang zur Hochstapelei und zum Schuldenmachen.
EntscheidungstexteTE OGH 1965/03/16 1 Ob 45/65 RechtssatznummerRS0086864