römisch zwei e;
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Die Vereinbarung, wonach jemand gegen eine einmalige Geldleistung eine Wohnung auf Lebenszeit mietet, ist ein Glücksvertrag im Sinne der §§ 1267 ff
. Gemäß § 1268
ist die Anfechtung eines solchen Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte ausgeschlossen.Die Vereinbarung, wonach jemand gegen eine einmalige Geldleistung eine Wohnung auf Lebenszeit mietet, ist ein Glücksvertrag im Sinne der Paragraphen 1267, ff
. Gemäß Paragraph 1268,
ist die Anfechtung eines solchen Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte ausgeschlossen. EntscheidungstexteTE OGH 1965/03/17 7 Ob 63/65 Veröff: MietSlg 17235 TE OGH 1972/07/05 1 Ob 154/72 Beisatz: Vertrag bleibt aber in seinem Wesen Bestandvertrag. (T1) Veröff: MietSlg 21121/10 = JBl 1973,259 TE OGH 1975/02/11 3 Ob 82/74 Beis wie T1 TE OGH 1977/11/10 6 Ob 742/77 Auch; Beisatz: Partner - Vermittlungsverträge des "Europäischen Partner - Ringes". (T2) Veröff: EvBl 1978/111 S 320 = SZ 50/144 TE OGH 1978/03/02 6 Ob 530/78 Auch; Beisatz: Überlassung einer Rechtsanwaltskanzlei gegen lebenslängliche Rentenleistungen usw. (T3) TE OGH 1978/10/24 4 Ob 569/78 TE OGH 1993/06/24 8 Ob 562/93 Auch TE OGH 1995/07/04 5 Ob 521/95 Vgl auch; Beisatz: Dem Institut der laesio enormis ist insofern auch ein subjektives Tatbestandsmerkmal eigen ist, als es um die Unkenntnis des wahren Wertes der Sache (hier der Übergabsliegenschaft) geht; dies spricht für die Möglichkeit, den Irrtum über den wahren Wert der Übergabsliegenschaft im Rahmen der laesio enormis aufzugreifen. Liegt ein Irrtum der Vertragspartner des Leibrentenvertrages in der Bewertung der Übergabsliegenschaft vor, dann kann folglich unter Zugrundelegung des maximal erreichbaren Lebensalters der Übergeberin laesio enormis geltend gemacht werden, wenn es sich um einen krassen Wertirrtum im Sinne des § 934
handelt (zugleich Auseinandersetzung mit Krejcis Ausführungen in Rummel 2.Auflage II, §§ 1267 - 1274 Rdz 85). (T4) Vgl auch; Beisatz: Dem Institut der laesio enormis ist insofern auch ein subjektives Tatbestandsmerkmal eigen ist, als es um die Unkenntnis des wahren Wertes der Sache (hier der Übergabsliegenschaft) geht; dies spricht für die Möglichkeit, den Irrtum über den wahren Wert der Übergabsliegenschaft im Rahmen der laesio enormis aufzugreifen. Liegt ein Irrtum der Vertragspartner des Leibrentenvertrages in der Bewertung der Übergabsliegenschaft vor, dann kann folglich unter Zugrundelegung des maximal erreichbaren Lebensalters der Übergeberin laesio enormis geltend gemacht werden, wenn es sich um einen krassen Wertirrtum im Sinne des Paragraph 934,
handelt (zugleich Auseinandersetzung mit Krejcis Ausführungen in Rummel 2.Auflage römisch zwei, Paragraphen 1267, - 1274 Rdz 85). (T4) TE OGH 1997/12/15 1 Ob 2342/96k Auch; Beisatz: Übergabsvertrag (T5) RechtssatznummerRS0020556
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.