RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006531 Entscheidungsdatum30.03.1965 Geschäftszahl8Ob99/65; 6Ob237/66; 6Ob42/68 (6Ob43/68); 1Ob201/73; 1Ob90/74; 1Ob704/77; 6Ob19/77; 1Ob751/78; 8Ob537/80; 5Ob780/80 (5Ob781/80); 8Ob533/80; 1Ob656/81 (1Ob657/81); 7Ob539/82; 4Ob569/82; 6Ob645/86; 8Ob590/86 (8Ob591/86); 8Ob699/89; 2Ob611/89 (2Ob612/89); 3Ob525/94; 6Ob313/98t; 6Ob66/01a; 2Ob26/01i; 9Ob154/02s; 6Ob16/03a (6Ob59/03z); 3Ob34/03a; 7Ob209/04t; 3Ob227/10v; 4Ob224/12p; 2Ob133/22f NormAußStrG §9 E2; AußStrG §121 RechtssatzEin Erbanwärter hat vom Zeitpunkt an, in dem er seine Erklärung abgegeben hat, der entnommen werden kann, er strebe als Erbe den Erwerb des Nachlasses an, auch wenn die Erklärung erst im Rekurs ohne Angabe des Erbrechtstitels und ohne Angabe des Erbrechtstitels und ohne Angabe, ob sie unbedingt oder bedingt abgegeben wird, erfolgte, bis zur rechtskräftigen Zurückweisung dieser Erklärung ein Rekursrecht gegen Entscheidungen des Gerichtes über Erbserklärungen. EntscheidungstexteTE OGH 1965-03-30 8 Ob 99/65 Veröff: NZ 1966,28 TE OGH 1966-07-28 6 Ob 237/66 Veröff: RZ 1967,108 TE OGH 1968-02-21 6 Ob 42/68 Vgl auch; Beisatz: Wenn jemand ein aktives Interesse am Erbantritt bekundet und urkundlichen Nachweis seiner Erbenqualität anbietet, kommt ihm dennoch Rekurslegitimation zu. (T1) TE OGH 1973-12-05 1 Ob 201/73 Vgl auch; Beisatz: Es geht nicht an, einem Erbanwärter, der die Abgabe einer Erbserklärung vermeidet, die Parteistellung und die damit verbundenen verfahrensrechtlichen Befugnisse einzuräumen. (T2) Veröff: SZ 46/117 = NZ 1976,107 TE OGH 1974-05-22 1 Ob 90/74 Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Darauf, ob die Erbserklärung auch vom Gericht schon angenommen wurde, kommt es nicht an. (T3) Veröff: JBl 1974,472 = NZ 1975,30 = SZ 47/65 TE OGH 1978-03-08 1 Ob 704/77 TE OGH 1978-03-16 6 Ob 19/77 Auch; Veröff: SZ 51/31 = EvBl 1978/138 S 436 TE OGH 1978-12-15 1 Ob 751/78 Veröff: EFSlg 32483 TE OGH 1980-11-20 8 Ob 537/80 Beis wie T3 TE OGH 1981-01-20 5 Ob 780/80 Auch TE OGH 1980-06-12 8 Ob 533/80 nur: Ein Erbanwärter hat vom Zeitpunkt an, in dem er seine Erklärung abgegeben hat, der entnommen werden kann, er strebe als Erbe den Erwerb des Nachlasses an ein Rekursrecht. (T4) Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Delegierungsantrag (T5) TE OGH 1981-12-16 1 Ob 656/81 Auch; nur T4 TE OGH 1982-02-18 7 Ob 539/82 Auch TE OGH 1982-11-23 4 Ob 569/82 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1986-10-16 6 Ob 645/86 Auch TE OGH 1986-10-23 8 Ob 590/86 Auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob die Erbserklärung vom Gericht bereits angenommen und ob sie überhaupt den Erfordernissen der §§ 799, 800 ABGB entspricht. Entscheidend für die Rekurslegitimation ist allein der Umstand, daß der Erbanwärter eindeutig und rechtzeitig zum Ausdruck bringt, er wolle den Nachlaß erwerben. (T6)Auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob die Erbserklärung vom Gericht bereits angenommen und ob sie überhaupt den Erfordernissen der Paragraphen 799, 800, ABGB entspricht. Entscheidend für die Rekurslegitimation ist allein der Umstand, daß der Erbanwärter eindeutig und rechtzeitig zum Ausdruck bringt, er wolle den Nachlaß erwerben. (T6) TE OGH 1989-11-30 8 Ob 699/89 TE OGH 1990-01-10 2 Ob 611/89 Auch; nur T4; Veröff: EvBl 1990/117 S 533 TE OGH 1994-09-07 3 Ob 525/94 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1999-01-28 6 Ob 313/98t Auch; nur T4 TE OGH 2001-05-16 6 Ob 66/01a Auch; nur T4 TE OGH 2001-08-09 2 Ob 26/01i TE OGH 2002-09-18 9 Ob 154/02s Auch; nur: Ein Erbanwärter hat vom Zeitpunkt an, in dem er seine Erklärung abgegeben hat, der entnommen werden kann, er strebe als Erbe den Erwerb des Nachlasses an, bis zur rechtskräftigen Zurückweisung dieser Erklärung ein Rekursrecht gegen Entscheidungen des Gerichtes über Erbserklärungen. (T7); Beis wie T3 TE OGH 2003-04-24 6 Ob 16/03a Auch TE OGH 2004-01-28 3 Ob 34/03a Auch; Beisatz: Mit Abgabe der Erbserklärung wird die Parteistellung begründet. (T8) TE OGH 2004-11-17 7 Ob 209/04t Beis wie T3 TE OGH 2011-02-23 3 Ob 227/10v Gegenteilig; Beisatz: Hier: § 164 AußStrG 2005: Auch dem übergangenen Erben ist es verwehrt, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin geltend zu machen, das ErstG habe es verabsäumt, ihm die Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben (so bereits: 1 Ob 86/08s). (T9); Bem: Siehe RS0126598. (T10)Gegenteilig; Beisatz: Hier: Paragraph 164, AußStrG 2005: Auch dem übergangenen Erben ist es verwehrt, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin geltend zu machen, das ErstG habe es verabsäumt, ihm die Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben (so bereits: 1 Ob 86/08s). (T9); Bem: Siehe RS0126598. (T10) TE OGH 2013-01-15 4 Ob 224/12p Gegenteilig; Beis wie T9; Bem: Ausdrückliches Abgehen von 4 Ob 50/08v. (T11) TE OGH 2022-09-06 2 Ob 133/22f Beisatz: Hier: Bekämpfung der Bestellung eines Verlassenschaftskurators durch Erbanwärter, dessen Erbantrittserklärung keinen Titel auswies. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1965:RS0006531
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