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{'item': ['8Ob100/65', '5Ob320/68', '1Ob97/69', '1Ob207/74', '1Ob630/78', '1Ob712/81', '1Ob793/83', '3Ob30/84', '1Ob567/84', '4Ob510/85', '6Ob590/85',

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.03.1965 Geschäftszahl8Ob100/65; 5Ob320/68; 1Ob97/69; 1Ob207/74; 1Ob630/78; 1Ob712/81; 1Ob793/83; 3Ob30/84; 1Ob567/84; 4Ob510/85; 6Ob590/85; 3Ob551/85; 1Ob604/85; 1Ob703/87; 5Ob507/89; 3Ob93/90; 6Ob1552/91; 1Ob595/91; 1Ob506/93; 1Ob524/93; 4Ob540/94; 6Ob2220/96f; 8Ob178/97b; 2Ob97/97x; 6Ob87/99h; 1Ob158/07b; 10Ob51/08k NormABGB §140 Abs3 Cb; ABGB §141 IB; ABGB §148 C RechtssatzIst ein Minderjähriger bereits selbsterhaltungsfähig, so kann gegen den Willen des Vaters eine Berufswahl, die diesen zu weiteren Unterhaltsleistungen für die Ausbildung zwingt, nur bei besonderer Eignung für den gewählten Beruf gestattet werden. EntscheidungstexteTE OGH 1965/03/30 8 Ob 100/65 Veröff: JBl 1966,85 TE OGH 1969/01/22 5 Ob 320/68 Veröff: SZ 42/9 TE OGH 1969/05/29 1 Ob 97/69 TE OGH 1974/12/04 1 Ob 207/74 Veröff: EvBl 1975/143 S 294 = ÖA 1986,33 TE OGH 1978/06/14 1 Ob 630/78 Veröff: SZ 51/90 = JBl 1979,482 = RZ 1978/138 S 271 TE OGH 1981/09/16 1 Ob 712/81 TE OGH 1983/12/14 1 Ob 793/83 Beisatz: Und sicherer Erwartung eines besseren Fortkommens. (T1) Veröff: ÖA 1984,68 TE OGH 1984/04/04 3 Ob 30/84 Beis wie T1; Beisatz: Studium in den Fächern Pädagogik und Psychologie, weil dies "zur Vertiefung ihres Wissens und Verbesserung ihrer Chancen, als Volksschullehrerin eingestellt zu werden" geraten worden war. (T2) TE OGH 1984/05/02 1 Ob 567/84 Vgl; Beisatz: Dies gilt in den Fällen, in denen das Kind eine bereits erreichte, seine Selbsterhaltunsgfähigkeit sichernde Position wieder aufgibt, nicht aber für ein unmittelbares Weiterstudium nach der Reifeprüfung. (T3) Veröff: ÖA 1985,22 TE OGH 1985/05/14 4 Ob 510/85 Veröff: SZ 58/83 = EvBl 1985/116 S 588 = ÖA 1988,83 TE OGH 1985/05/09 6 Ob 590/85 Beis wie T1; Beisatz: Bei der Frage, ob die in Aussicht genommene Übernahme des mütterlichen Betriebes der Minderjährigen mit Sicherheit ein besseres Fortkommen ermöglichen wird, ist zu prüfen, ob die Übernahme des Betriebes durch die Minderjährige in absehbarer Zeit bevorsteht, welche Sicherheit für die Übernahme besteht, welche Stellung sie in diesem Betrieb bis zur Übernahme desselben bekleiden soll, welche Größe der Betrieb besitzt und wie seine wirtschaftliche Lage ist. (T4) TE OGH 1985/06/12 3 Ob 551/85 Vgl auch; Beisatz: Wenn ein Kind schon eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt und es nur darum geht, dem Kind eine zusätzliche beziehungsweise andere Berufsausbildung zu ermöglichen, ist ein strengerer Maßstab gerechtfertigt, als wenn es um die Entscheidung über die erste Berufswahl geht. (T5) TE OGH 1985/08/28 1 Ob 604/85 Beis wie T1 TE OGH 1987/12/21 1 Ob 703/87 Vgl; Beisatz: Abschluss der Handelsschule führt grundsätzlich zur Selbsterhaltungsfähigkeit; Besuch eines Aufbaulehrganges, der zum Bildungsziel der Handelsakademie führt, ist jedoch nicht als zweiter Bildungsgang anzusehen (kurzfristige Berufstätigkeit, die gleichzeitig mit dem Aufbaulehrgang begonnen und dann wieder aufgegeben wurde, schadet nicht). (T6) Veröff: ÖA 1989,166 TE OGH 1989/02/07 5 Ob 507/89 Auch; Beisatz: Nur eine differenzierte Beurteilung, die auf Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes Bedacht nimmt, wird dabei dem Gesetz gerecht. (T7) TE OGH 1990/11/07 3 Ob 93/90 Auch; Beis wie T5 TE OGH 1991/04/11 6 Ob 1552/91 TE OGH 1991/09/18 1 Ob 595/91 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das kann gar nicht erst geprüft werden, wenn der Minderjährige in seinem in dritter Instanz zu beachtenden Vorbringen nicht einmal das mit dem Besuch des Bundesgymnasium angestrebte neue Berufsziel genannt und selbst noch im Revisionsrekurs keine Gründe dafür angegeben hat, weshalb er nicht die Schulde neben der erlernten Berufstätigkeit besuchen will, obgleich dieser Schultyp gerade für Berufstätige eingerichtet wurde. (T8) TE OGH 1993/02/23 1 Ob 506/93 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1993/04/20 1 Ob 524/93 Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T8 TE OGH 1994/05/31 4 Ob 540/94 Beisatz: Gewiss kann ein Kind nicht - auf Kosten der unterhaltspflichtigen Eltern - ein Studium nach dem anderen absolvieren, nur um seine geistigen Interessen zu befriedigen. (T9) TE OGH 1997/03/12 6 Ob 2220/96f Auch; Beis wie T5 TE OGH 1997/10/30 8 Ob 178/97b Beis wie T1 TE OGH 1998/08/27 2 Ob 97/97x Vgl; Beisatz: Hier: Nach Abschluss der HTL dreimonatige Tätigkeit bei der Post und nicht ganz einjähriger Tätigkeit im Gendarmeriedienst Studium an Fachhochschule. (T10) TE OGH 1999/06/24 6 Ob 87/99h Auch; Beisatz: Es ist ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung, dass die Matura grundsätzlich zur Weiterbildung auf der Hochschule berechtigt und dass die Unterhaltspflicht der Eltern in diesem Fall weiterläuft. (T11) TE OGH 2007/09/11 1 Ob 158/07b Auch TE OGH 2008/05/27 10 Ob 51/08k Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufnahme eines Bachelorstudiums für Kommunikationswissenschaften nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit durch positiven Abschluss der Handelsschule und fünfjähriger Berufstätigkeit. (T12) RechtssatznummerRS0047589

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.