RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012934 Entscheidungsdatum26.02.2026 Geschäftszahl1Ob21/65; 1Ob194/68; 8Ob196/68; 1Ob184/72; 4Ob566/72; 6Ob6/83; 6Ob5/86; 6Ob7/95; 6Ob292/03i; 6Ob275/07w; 6Ob140/11y; 2Ob129/16h; 2Ob202/17w; 2Ob83/21a; 2Ob9/24y; 2Ob101/24b; 2Ob15/26h NormABGB §785 ABGB §951 ABGB §1487 AnerbenG §18 Krnt HöfeG §9 Abs2 Krnt HöfeG §14 Krnt HöfeG §14a Krnt HöfeG §21 Krnt HöfeG §22 Tir HöfeG §25 RechtssatzBei einer Erbhofübergabe unter Lebenden ist nicht nur der Rechtssatz des § 9 Abs 2 Krnt HöfeG, dass der Übernahmspreis unter Bedachtnahme auf das weitere Wohlbestehen des Übernehmers auf dem Hof festzusetzen ist, analog anwendbar, sondern auch die Vorschrift des § 14 a über die Nachtragserbteilung im Fall einer Veräußerung des Hofes durch den Übernehmer.Bei einer Erbhofübergabe unter Lebenden ist nicht nur der Rechtssatz des Paragraph 9, Absatz 2, Krnt HöfeG, dass der Übernahmspreis unter Bedachtnahme auf das weitere Wohlbestehen des Übernehmers auf dem Hof festzusetzen ist, analog anwendbar, sondern auch die Vorschrift des Paragraph 14, a über die Nachtragserbteilung im Fall einer Veräußerung des Hofes durch den Übernehmer. EntscheidungstexteTE OGH 1965-03-31 1 Ob 21/65 SZ 38/47 = EvBl 1965/342 S 523 = JBl 1966,37 TE OGH 1968-09-03 1 Ob 194/68 nur: Bei einer Erbhofübergabe unter Lebenden ist der Rechtssatz des § 9 Abs 2 Krnt HöfeG, dass der Übernahmspreis unter Bedachtnahme auf das weitere Wohlbestehen des Übernehmers auf dem Hof festzusetzen ist, analog anwendbar. (T1) = RZ 1969,14 = NZ 1969,102nur: Bei einer Erbhofübergabe unter Lebenden ist der Rechtssatz des Paragraph 9, Absatz 2, Krnt HöfeG, dass der Übernahmspreis unter Bedachtnahme auf das weitere Wohlbestehen des Übernehmers auf dem Hof festzusetzen ist, analog anwendbar. (T1) = RZ 1969,14 = NZ 1969,102 TE OGH 1968-09-17 8 Ob 196/68 nur T1 TE OGH 1972-08-30 1 Ob 184/72 nur T1; SZ 45/89 TE OGH 1972-09-05 4 Ob 566/72 nur T1 TE OGH 1983-06-30 6 Ob 6/83 Auch; SZ 56/117 TE OGH 1986-03-20 6 Ob 5/86 Vgl auch TE OGH 1995-03-23 6 Ob 7/95 nur: Bei einer Erbhofübergabe unter Lebenden ist auch die Vorschrift des § 14 a über die Nachtragserbteilung im Fall einer Veräußerung des Hofes durch den Übernehmer. (T2); Beisatz: Nunmehr § 21 Krnt HöfeG. (T3)nur: Bei einer Erbhofübergabe unter Lebenden ist auch die Vorschrift des Paragraph 14, a über die Nachtragserbteilung im Fall einer Veräußerung des Hofes durch den Übernehmer. (T2); Beisatz: Nunmehr Paragraph 21, Krnt HöfeG. (T3) TE OGH 2004-01-29 6 Ob 292/03i Veröff: SZ 2004/16 TE OGH 2008-11-26 6 Ob 275/07w Vgl; Beisatz: Wird ein Erbhof schon zu Lebzeiten des Erblassers an eine dem Kreis der gesetzlichen Erben angehörende Person übergeben und ist das übergebene Vermögen zumindest teilweise als Schenkung zu qualifizieren, so sind die materiell-rechtlichen Grundsätze des anerbenrechtlichen Instituts der Nachtragserbteilung (§ 18 AnerbenG, § 25 Tir HöfeG, §§ 21 und 22 Krnt ErbhöfeG 1990) analog anzuwenden (6 Ob 292/03i; 6 Ob 359/97f; 6 Ob 7/95). (T4); Beisatz: Das Recht, eine Nachtragserbteilung zu fordern, ist auf die weichenden Mit- und Noterben des Erblassers sowie auf deren gesetzliche Erben beschränkt (§ 18 Abs 4 AnerbenG; § 25 Abs 5 in Verbindung mit § 26 Abs 3 Tir HöfeG; § 22 Abs 2 Krnt ErbhöfeG 1990). Hinter diesem formellen Antragsrecht steht das materielle Recht dieser Beteiligten, an einem bei einem Verkauf erzielbaren Erlös teilzuhaben. (T5); Beisatz: Personen, die dem genannten Kreis nicht angehören, können daher bei einer Nachtragserbteilung nicht berücksichtigt werden. Für sie kommt auch eine analoge Anwendung dieser Regelungen nicht in Betracht (6 Ob 7/95). (T6); Veröff: SZ 2008/177Vgl; Beisatz: Wird ein Erbhof schon zu Lebzeiten des Erblassers an eine dem Kreis der gesetzlichen Erben angehörende Person übergeben und ist das übergebene Vermögen zumindest teilweise als Schenkung zu qualifizieren, so sind die materiell-rechtlichen Grundsätze des anerbenrechtlichen Instituts der Nachtragserbteilung (Paragraph 18, AnerbenG, Paragraph 25, Tir HöfeG, Paragraphen 21 und 22 Krnt ErbhöfeG 1990) analog anzuwenden (6 Ob 292/03i; 6 Ob 359/97f; 6 Ob 7/95). (T4); Beisatz: Das Recht, eine Nachtragserbteilung zu fordern, ist auf die weichenden Mit- und Noterben des Erblassers sowie auf deren gesetzliche Erben beschränkt (Paragraph 18, Absatz 4, AnerbenG; Paragraph 25, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, Tir HöfeG; Paragraph 22, Absatz 2, Krnt ErbhöfeG 1990). Hinter diesem formellen Antragsrecht steht das materielle Recht dieser Beteiligten, an einem bei einem Verkauf erzielbaren Erlös teilzuhaben. (T5); Beisatz: Personen, die dem genannten Kreis nicht angehören, können daher bei einer Nachtragserbteilung nicht berücksichtigt werden. Für sie kommt auch eine analoge Anwendung dieser Regelungen nicht in Betracht (6 Ob 7/95). (T6); Veröff: SZ 2008/177 TE OGH 2012-04-19 6 Ob 140/11y TE OGH 2017-07-27 2 Ob 129/16h Auch; Veröff: SZ 2017/82 TE OGH 2018-02-27 2 Ob 202/17w TE OGH 2021-12-14 2 Ob 83/21a Anm: Veröff: SZ 2021/108Anmerkung, Veröff: SZ 2021/108 TE OGH 2024-03-21 2 Ob 9/24y vgl; Beisatz: Hier zum AnerbenG. (T7) TE OGH 2024-11-19 2 Ob 101/24b vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2026-02-26 2 Ob 15/26h Beisatz wie T4: Wird ein Erbhof mit dem Zweck übergeben, dass die Landwirtschaft ungeteilt in der Hand des Übernehmers fortgeführt wird, ist für die Pflichtteilsbemessung der anerbenrechtliche Wohlbestehensgrundsatz maßgeblich, wenn der Übernehmer bei einer entsprechenden Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf den Erbhof (hypothetisch) als Anerbe anzusehen wäre. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1965:RS0012934
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.