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{'item': '6Ob55/65; 1Ob54/65; 5Ob258/67; 7Ob215/68; 1Ob91/69; 1Ob209/69; 7Ob51/70; 8Ob254/70; 5Ob23/71; 4Ob580/74; 8Ob105/75; 3Ob576/76; 7Ob562/77; 6O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010526 Entscheidungsdatum22.04.2025 Geschäftszahl6Ob55/65; 1Ob54/65; 5Ob258/67; 7Ob215/68; 1Ob91/69; 1Ob209/69; 7Ob51/70; 8Ob254/70; 5Ob23/71; 4Ob580/74; 8Ob105/75; 3Ob576/76; 7Ob562/77; 6Ob673/77; 1Ob17/78; 6Ob772/79; 5Ob776/81; 1Ob556/82; 1Ob31/82; 1Ob658/82; 1Ob6/83; 1Ob702/83; 3Ob595/85 (3Ob596/85); 1Ob618/87; 3Ob634/86; 3Nd511/87; 1Ob1/88; 1Ob10/88; 2Ob656/87; 6Ob708/88; 5Ob49/89; 4Ob522/89; 5Ob615/89; 1Ob35/89; 1Ob652/90; 8Ob635/92; 7Ob636/94; 1Ob16/95; 6Ob1679/95; 1Ob512/96; 4Ob2347/96t; 1Ob2003/96g; 6Ob40/97v; 1Ob144/97a; 6Ob109/98t; 8Ob255/98b; 1Ob6/00i; 3Ob201/99a; 5Ob153/00m; 1Ob284/00x; 1Ob42/01k; 7Ob182/02v; 1Ob92/02i; 5Ob65/03z; 5Ob261/03y; 6Ob15/04f; 3Ob266/03v; 6Ob243/06b; 4Ob250/06b; 8Ob135/06w; 4Ob196/07p; 2Ob167/07h; 1Ob47/08f; 6Ob227/07m; 2Ob194/08f; 5Ob133/09h; 8Ob128/09w; 5Ob2/11x; 4Ob25/11x; 9Ob29/11x; 10Ob52/11m; 5Ob138/11x; 4Ob43/11v; 4Ob99/12f; 9Ob48/12t; 4Ob71/14s; 2Ob1/16k; 4Ob123/16s; 6Ob98/17f; 1Ob24/19i; 5Ob22/21b; 3Ob21/23v; 7Ob186/23p; 1Ob192/23a; 5Ob19/24s; 7Ob38/25a NormABGB §364 A Abs2 ABGB §364 Abs3 D ABGB §523 Cb RechtssatzDie Klage nach § 364 Abs 2 ABGB ist ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage. Das Begehren geht auf Unterlassung des Eingriffes. Soweit es auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden, vielmehr muss die Auswahl der Schutzmaßnahmen dem Beklagten überlassen bleiben.Die Klage nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB ist ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage. Das Begehren geht auf Unterlassung des Eingriffes. Soweit es auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden, vielmehr muss die Auswahl der Schutzmaßnahmen dem Beklagten überlassen bleiben. EntscheidungstexteTE OGH 1965-03-31 6 Ob 55/65 Veröff: SZ 38/50 = JBl 1965,621 TE OGH 1965-04-21 1 Ob 54/65 Veröff: RZ 1965,145 TE OGH 1967-12-13 5 Ob 258/67 TE OGH 1968-11-13 7 Ob 215/68 Veröff: SZ 41/150 = EvBl 1969/116 S 179 TE OGH 1969-05-08 1 Ob 91/69 Beisatz: Beweislastverteilung (T1) Veröff: EvBl 1970/18 S 36 TE OGH 1969-11-13 1 Ob 209/69 TE OGH 1970-04-15 7 Ob 51/70 nur: Das Begehren geht auf Unterlassung des Eingriffes. (T2) Beisatz: In jenen Fällen, in welchen die Einwirkung an sich vom Willen des belangten Nachbarn unabhängig ist, aber eine unvermeidbare Folge seiner vermeidbaren Handelsweise darstellt, muss das Verbot dieser Handlungsweise als Quelle der Einwirkung zugelassen werden. (T3) TE OGH 1970-11-10 8 Ob 254/70 TE OGH 1971-02-24 5 Ob 23/71 Veröff: SZ 44/22 TE OGH 1974-10-15 4 Ob 580/74 TE OGH 1975-06-18 8 Ob 105/75 Veröff: MietSlg 27047 TE OGH 1977-06-14 3 Ob 576/76 TE OGH 1977-06-30 7 Ob 562/77 Veröff: SZ 50/99 TE OGH 1977-10-20 6 Ob 673/77 nur T2 TE OGH 1979-03-30 1 Ob 17/78 Veröff: SZ 52/55 TE OGH 1979-12-05 6 Ob 772/79 nur: Die Klage nach § 364 Abs 2 ABGB ist ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage. (T4)nur: Die Klage nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB ist ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage. (T4) TE OGH 1981-12-15 5 Ob 776/81 Auch TE OGH 1982-05-05 1 Ob 556/82 Auch; Veröff: SZ 55/69 = JBl 1983,96 = MietSlg 34034 TE OGH 1982-09-01 1 Ob 31/82 nur T4; Veröff: MietSlg 34036 TE OGH 1982-12-01 1 Ob 658/82 Beisatz: Ein Begehren auf Stilllegung des Immissionen verursachenden, nicht genehmigten Betriebes ist nicht möglich. (T5) TE OGH 1983-03-23 1 Ob 6/83 nur T4; Veröff: SZ 56/50 = EvBl 1983/98 S 393 TE OGH 1983-11-30 1 Ob 702/83 Auch; nur: Soweit es auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden, vielmehr muss die Auswahl der Schutzmaßnahmen dem Beklagten überlassen bleiben. (T6) Veröff: SZ 56/155 TE OGH 1986-07-09 3 Ob 595/85 Auch; nur T4; nur T2; Beisatz: Das Klagebegehren geht nicht auf Einwirkung bestimmter Schutzmaßnahmen. (T7) TE OGH 1987-06-24 1 Ob 618/87 Beis wie T5; Beis wie T7 TE OGH 1987-09-02 3 Ob 634/86 Auch; nur T2 TE OGH 1988-01-13 3 Nd 511/87 nur T4; Veröff: JBl 1988,323 TE OGH 1988-03-16 1 Ob 1/88 nur T4; nur T2; Beisatz: Die Unterlassungsklage ist auf zumutbare Vorkehrungen zur Verhinderung von Einwirkungen auf das Nachbargrundstück zu richten. (T8) Veröff: SZ 61/61 TE OGH 1988-04-13 1 Ob 10/88 nur T6; Veröff: JBl 1988,594 TE OGH 1987-12-20 2 Ob 656/87 Beis wie T5; Veröff: SZ 61/278 = EvBl 1989/89 S 338 = JBl 1989,239 (zustimmend Wilhelm) TE OGH 1989-02-23 6 Ob 708/88 nur T4 TE OGH 1989-06-20 5 Ob 49/89 nur T2; nur T6; Beis wie T7 TE OGH 1989-05-23 4 Ob 522/89 Vgl auch; nur T2; Beisatz: Unterlassung künftiger gleichartiger Störungen. (T9) TE OGH 1989-11-07 5 Ob 615/89 nur T4; nur T2 TE OGH 1990-01-17 1 Ob 35/89 nur T4; Veröff: SZ 63/3 TE OGH 1990-09-12 1 Ob 652/90 Auch; nur T4 TE OGH 1992-10-29 8 Ob 635/92 Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Tennisplatz (T10) Beisatz: Der Störer kann zwischen der Einstellung des Betriebes und notwendigen Umbauten und Schutzmaß nahmen wählen. Abzulehnen sind auch zeitliche Betriebseinschränkungen, die nahezu auf ein Betriebsverbot hinauslaufen. (T11) Veröff: SZ 65/145 TE OGH 1994-11-23 7 Ob 636/94 nur T2; nur T6; Beisatz: Es handelt sich hiebei um ein "Erfolgsverbot". (T12) TE OGH 1995-03-27 1 Ob 16/95 Auch; Beis wie T7 TE OGH 1995-10-12 6 Ob 1679/95 nur T6 TE OGH 1996-08-22 1 Ob 512/96 Auch; Veröff: SZ 69/187 TE OGH 1997-01-14 4 Ob 2347/96t TE OGH 1996-11-26 1 Ob 2003/96g nur T4 TE OGH 1997-02-27 6 Ob 40/97v nur T2; nur T6 TE OGH 1997-10-14 1 Ob 144/97a Beis wie T12; Veröff: SZ 70/199 TE OGH 1998-04-23 6 Ob 109/98t Beis wie T3; Beis wie T8 TE OGH 2000-03-30 8 Ob 255/98b Beis wie T8; Beis wie T12 TE OGH 2000-04-28 1 Ob 6/00i Vgl; Beisatz: Zweck der nicht auf bestimmte Schutzmaßnahmen beschränkbaren Klage ist die Abwehr von Emissionen. (T13) TE OGH 2000-04-26 3 Ob 201/99a Beis wie T5 TE OGH 2000-12-19 5 Ob 153/00m Vgl auch; nur T2; nur T4; Beisatz: Gegen den nicht unmittelbar selbst störenden Miteigentümer kann die Eigentumsfreiheitsklage dann erhoben werden, wenn von ihm Abhilfe gegen den Eingriff zu erwarten ist. Eine Unterlassungsklage wird in diesem Zusammenhang insbesondere deswegen zugelassen, um den Belangten dazu zu bringen, dass er seiner Pflicht, das rechtsverletzende Tun des Störers zu hindern, entsprechend nachkomme. (T14) TE OGH 2001-04-24 1 Ob 284/00x Beisatz: Ein dennoch auf bestimmte Vorkehrungen - und sei es auch in Form der Unterlassung der Betriebsfortführung - zielendes Begehren stellt gegenüber dem Begehren auf Unterlassung von Emissionen ein aliud dar, dessen Stattgebung die Bestimmung des § 405 ZPO entgegenstünde. (T15)Beisatz: Ein dennoch auf bestimmte Vorkehrungen - und sei es auch in Form der Unterlassung der Betriebsfortführung - zielendes Begehren stellt gegenüber dem Begehren auf Unterlassung von Emissionen ein aliud dar, dessen Stattgebung die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO entgegenstünde. (T15) TE OGH 2001-04-24 1 Ob 42/01k TE OGH 2002-10-30 7 Ob 182/02v Auch; nur T6 TE OGH 2003-02-28 1 Ob 92/02i Vgl; nur T4; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Eine Anlage errichtet, aus der unter bestimmten Voraussetzungen Wasser auf das Nachbargrundstück strömt, kann sich nicht auf Ortsüblichkeit berufen (Ablehnung des von Kerschner [RdU 1996, 146] und Hofmann [RdU 2002,76] vertretenen Erfordernisses "finalen zielgesteuerten Verhaltens"). (T16) TE OGH 2003-04-08 5 Ob 65/03z Auch; nur T4; Beis wie T10; Veröff: SZ 2003/36 TE OGH 2003-11-25 5 Ob 261/03y Auch; nur T6; Veröff: SZ 2003/153 TE OGH 2004-04-29 6 Ob 15/04f Auch; nur T6 TE OGH 2004-07-21 3 Ob 266/03v Auch; nur: Die Klage nach § 364 Abs 2 ABGB ist ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage. Das Begehren geht auf Unterlassung des Eingriffes. (T17)Auch; nur: Die Klage nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB ist ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage. Das Begehren geht auf Unterlassung des Eingriffes. (T17) Beisatz: Das Klagebegehren der Immissionsabwehrklage richtet sich jedenfalls auch gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, sowie jeden, der sonst das Grundstück für eigene Zwecke benutzt und geht in erster Linie auf - auch vorbeugende - Untersagung (Unterlassung) der Immission, allenfalls auch auf ihre Verhinderung durch geeignete Vorkehrungen. (T18) TE OGH 2006-11-09 6 Ob 243/06b Auch; nur T6; Beisatz: Die durch das Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 eingefügte Bestimmung des § 364 Abs 3 ABGB knüpft schon ihrem Wortlaut nach („ebenso") an die unmittelbar vorhergehende Regelung des § 364 Abs 2 ABGB an. Auch nach dieser Bestimmung kann der Eigentümer nur bestimmte - im Einzelnen näher angeführte - Einwirkungen untersagen. Demgemäß besteht insoweit hinsichtlich des Inhalts des Unterlassungsanspruches kein Unterschied zwischen § 364 Abs 2 und 3 ABGB. (T19)Auch; nur T6; Beisatz: Die durch das Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 eingefügte Bestimmung des Paragraph 364, Absatz 3, ABGB knüpft schon ihrem Wortlaut nach („ebenso") an die unmittelbar vorhergehende Regelung des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB an. Auch nach dieser Bestimmung kann der Eigentümer nur bestimmte - im Einzelnen näher angeführte - Einwirkungen untersagen. Demgemäß besteht insoweit hinsichtlich des Inhalts des Unterlassungsanspruches kein Unterschied zwischen Paragraph 364, Absatz 2 und 3 ABGB. (T19) TE OGH 2007-02-13 4 Ob 250/06b Beis wie T7; Beisatz: Die Abwehr unzulässiger Immissionen als nachbarrechtlicher Anspruch nach § 364 Abs 2 ABGB ist ein besonderer Anwendungsfall der Eigentumsfreiheitsklage, bei der der Abwehranspruch das mittelbare Eindringen unwägbarer Stoffe im Rahmen des Ortsüblichen nicht umfasst. (T20)Beis wie T7; Beisatz: Die Abwehr unzulässiger Immissionen als nachbarrechtlicher Anspruch nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB ist ein besonderer Anwendungsfall der Eigentumsfreiheitsklage, bei der der Abwehranspruch das mittelbare Eindringen unwägbarer Stoffe im Rahmen des Ortsüblichen nicht umfasst. (T20) Veröff: SZ 2007/23 TE OGH 2007-06-27 8 Ob 135/06w Beis wie T15; Beisatz: Das auf diese Gesetzesstelle gestützte Unterlassungsbegehren ist kein Handlungsverbot, sondern ein „Erfolgsverbot". (T21) Beisatz: Das Urteil richtet sich daher auf eine im materiellen Recht vorgezeichnete Verpflichtung zu dauerndem, künftigem, inhaltlich aber vom Verpflichteten zu bestimmenden Handeln. (T22) Beisatz: Hier: Das Klagebegehren, welches dessen ungeachtet auf Unterlassung der Zulassung von bescheidmäßig genehmigten Nachtflugbewegungen gerichtet ist, ist daher unzulässig. (T23) Veröff: SZ 2007/106 TE OGH 2007-12-11 4 Ob 196/07p Auch; Beis wie T19; Beis wie T20; Beis wie T22; Veröff: SZ 2007/192 TE OGH 2008-06-26 2 Ob 167/07h nur T4; Beis wie T20 TE OGH 2008-10-21 1 Ob 47/08f nur T4 TE OGH 2008-11-26 6 Ob 227/07m Vgl; Beis wie T21; Beis wie T22 TE OGH 2009-01-22 2 Ob 194/08f nur T4 TE OGH 2010-01-19 5 Ob 133/09h Vgl auch; Beisatz: Die zu ergreifenden Maßnahmen liegen im Belieben der beklagten Partei. (T24) TE OGH 2010-09-22 8 Ob 128/09w Vgl auch; Beis wie T24; Veröff: SZ 2010/112 TE OGH 2011-01-24 5 Ob 2/11x Vgl aber; vgl auch Beis wie T14; Beisatz: Wenn offenkundig kein anderes Mittel geeignet ist, die Störung abzustellen, kann auch ein Begehren auf Beendigung des Mietvertrags zulässig sein. (T25)Vgl aber; vergleiche auch Beis wie T14; Beisatz: Wenn offenkundig kein anderes Mittel geeignet ist, die Störung abzustellen, kann auch ein Begehren auf Beendigung des Mietvertrags zulässig sein. (T25) TE OGH 2011-05-10 4 Ob 25/11x Vgl; Beisatz: Die nachbarrechtlichen Ansprüche nach den §§ 364 Abs 2 und 364b ABGB sind besondere Fälle der negatorischen Eigentumsklage nach § 523 ABGB. (T26)Vgl; Beisatz: Die nachbarrechtlichen Ansprüche nach den Paragraphen 364, Absatz 2 und 364 b ABGB sind besondere Fälle der negatorischen Eigentumsklage nach Paragraph 523, ABGB. (T26) TE OGH 2011-06-28 9 Ob 29/11x Vgl auch; nur T17; Beisatz: Dem Eigentümer eines Superädifikats steht ein Abwehranspruch nach § 364 Abs 2 ABGB zu. (T27)Vgl auch; nur T17; Beisatz: Dem Eigentümer eines Superädifikats steht ein Abwehranspruch nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zu. (T27) Bem: Siehe auch RS0127017. (T28) Veröff: SZ 2011/77 TE OGH 2011-11-08 10 Ob 52/11m Auch; Veröff: SZ 2011/130 TE OGH 2011-11-09 5 Ob 138/11x Auch; nur T17; Beisatz: Hier: Eindringen von Katzen. (T29) Veröff: SZ 2011/132 TE OGH 2011-11-22 4 Ob 43/11v Auch; Beisatz: Hier: Zum Beseitigungsanspruch bei gefährlichem Überhang. (T30) Bem: Siehe auch RS0127359. (T31) TE OGH 2012-06-12 4 Ob 99/12f Auch; Beisatz: Entgegen der früheren Judikatur könnte bei Immissionen durch eine Tierhaltung deren Verbot höchstens dann begehrt werden, wenn offenkundig kein anderes Mittel zur Verfügung steht, um deren Immissionen hintanzuhalten. (T32) TE OGH 2013-07-24 9 Ob 48/12t nur T2; nur T4 TE OGH 2014-06-24 4 Ob 71/14s Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Unterlassung des Vermittelns des Zugangs zu einer bestimmten Website nach § 81 Abs 1a UrhG. (T33)Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Unterlassung des Vermittelns des Zugangs zu einer bestimmten Website nach Paragraph 81, Absatz eins a, UrhG. (T33) Veröff: SZ 2014/59 TE OGH 2016-11-16 2 Ob 1/16k Auch; nur T2; Veröff: SZ 2016/118 TE OGH 2016-10-25 4 Ob 123/16s Auch; Beisatz: Auch bei Unterlassungsklagen kann dann ein bestimmtes Begehren gestellt werden, wenn offenkundig kein anderes Mittel zur Abhilfe geeignet ist. (T34) TE OGH 2017-10-25 6 Ob 98/17f Auch; Beis wie T5; Beisatz: Bei der Frage, ob offenkundig kein anderes Mittel zur Verhinderung der unzulässigen Emissionen zur Verfügung steht, sind auch öffentlich‑rechtliche Bebauungsvorschriften zu berücksichtigen. (T35) TE OGH 2019-04-03 1 Ob 24/19i Vgl; nur T17; Beisatz: § 364 Abs 2 ABGB dient als Sonderform des negatorischen Eigentumsschutzes bei Immissionen nur der Störungsabwehr und gewährt einen Anspruch auf Unterlassung und nach ständiger Rechtsprechung sowie herrschender Lehre auf Beseitigung der Immission. (T36)Vgl; nur T17; Beisatz: Paragraph 364, Absatz 2, ABGB dient als Sonderform des negatorischen Eigentumsschutzes bei Immissionen nur der Störungsabwehr und gewährt einen Anspruch auf Unterlassung und nach ständiger Rechtsprechung sowie herrschender Lehre auf Beseitigung der Immission. (T36) Beisatz: Hier: Zu einem nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruch gegen einen gefährlichen Zustand eines Baumbestands. (T37) TE OGH 2021-08-30 5 Ob 22/21b Vgl; nur T4; nur Beis wie T26 TE OGH 2023-04-19 3 Ob 21/23v vgl; nur T6 TE OGH 2023-11-22 7 Ob 186/23p Beisatz wie T5 Beisatz wie T32: Hier: Hundezucht (T38) TE OGH 2024-01-23 1 Ob 192/23a vgl; Beisatz: Hier: Negatorienklage gemäß §§ 354, 523 ABGB betreffend Wasserleitungsrecht / Kanalleitungsrecht. (T39)vgl; Beisatz: Hier: Negatorienklage gemäß Paragraphen 354, 523, ABGB betreffend Wasserleitungsrecht / Kanalleitungsrecht. (T39) Beisatz: Konkrete Beseitigungsmaßnahmen können nur dann verlangt werden, wenn sie das einzige Mittel zur Verhinderung des Erfolgs sind. (T40) Anm: Vgl auch RS0010327; RS0010608.Anmerkung, Vgl auch RS0010327; RS0010608. TE OGH 2024-10-08 5 Ob 19/24s Beisatz wie T4 TE OGH 2025-04-22 7 Ob 38/25a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1965:RS0010526

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