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{'item': ['11Os46/65', '11Os145/65', '11Os224/68', '11Os170/71', '11Os55/72', '11Os73/72', '10Os194/68', '11Os59/73', '11Os41/73', '11Os124/73', '11Os

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum01.04.1965 Geschäftszahl11Os46/65; 11Os145/65; 11Os224/68; 11Os170/71; 11Os55/72; 11Os73/72; 10Os194/68; 11Os59/73; 11Os41/73; 11Os124/73; 11Os143/73; 11Os9/7

§281

Abs1 Z9;

§281

Abs1 Z10;

§281Abs1 Z11; Rechtssatz

Ein Begründungsmangel oder Rechtsirrtum im Ausspruch über eine andere fahrlässige Handlung oder Unterlassung ist ohne Bedeutung, wenn der Tatbestand nach § 355 StG auch nur durch eine von mehreren fahrlässigen Handlungen oder Unterlassungen verwirklicht wird.Ein Begründungsmangel oder Rechtsirrtum im Ausspruch über eine andere fahrlässige Handlung oder Unterlassung ist ohne Bedeutung, wenn der Tatbestand nach Paragraph 355, StG auch nur durch eine von mehreren fahrlässigen Handlungen oder Unterlassungen verwirklicht wird. EntscheidungstexteTE OGH 1965/04/01 11 Os 46/65 TE OGH 1965/09/28 11 Os 145/65 Veröff: ZVR 1966/223 S 215 TE OGH 1969/02/13 11 Os 224/68 Beisatz: Auf "weitere fahrtechnische Fehler" braucht nicht eingegangen zu werden. (T1) TE OGH 1971/12/01 11 Os 170/71 Beisatz: Liegt eine den Schuldspruch rechtfertigende Schuldkomponente vor, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob auch die übrigen im Urteil gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe eines verkehrswidrigen Verhaltens berechtigt sind (vgl SSt 28/79; 29/65; 32/53). (T2) Beisatz: Liegt eine den Schuldspruch rechtfertigende Schuldkomponente vor, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob auch die übrigen im Urteil gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe eines verkehrswidrigen Verhaltens berechtigt sind vergleiche SSt 28/79; 29/65; 32/53). (T2) TE OGH 1972/05/31 11 Os 55/72 TE OGH 1972/06/28 11 Os 73/72 Veröff: ZVR 1973/214 S 381 (dort mit 11 Os 72/72 falsch zitiert) TE OGH 1969/09/16 10 Os 194/68 Veröff: RZ 1970,16 TE OGH 1973/05/28 11 Os 59/73 Beisatz: Die unzureichende Begründung der einen oder anderen weiteren Schuldkomponente kann im Rahmen der Tatsachenfeststellungen nicht mit Erfolg bekämpft werden, wenn dies in Ansehung des Ausspruches über die anderen fahrlässigen Handlungen ohne Bedeutung wäre, weil der Schuldspruch nach dem § 335 StG aufrecht bleiben müßte und auch der anzuwendende Strafsatz der gleiche bleibt (vgl Gebert - Pallin - Pfeiffer, das österreichische Strafverfahrensrecht III/2 Nr 14 a zu § 282

und insbesondere RZ 1970,16). (T3) Beisatz: Die unzureichende Begründung der einen oder anderen weiteren Schuldkomponente kann im Rahmen der Tatsachenfeststellungen nicht mit Erfolg bekämpft werden, wenn dies in Ansehung des Ausspruches über die anderen fahrlässigen Handlungen ohne Bedeutung wäre, weil der Schuldspruch nach dem Paragraph 335, StG aufrecht bleiben müßte und auch der anzuwendende Strafsatz der gleiche bleibt vergleiche Gebert - Pallin - Pfeiffer, das österreichische Strafverfahrensrecht III/2 Nr 14 a zu Paragraph 282,

und insbesondere RZ 1970,16). (T3) TE OGH 1973/08/31 11 Os 41/73 TE OGH 1973/11/09 11 Os 124/73 Vgl auch TE OGH 1974/03/28 11 Os 143/73 TE OGH 1974/04/05 11 Os 9/74 TE OGH 1974/04/17 9 Os 27/74 TE OGH 1974/03/12 10 Os 3/74 TE OGH 1974/06/20 13 Os 55/74 TE OGH 1974/12/06 11 Os 127/74 TE OGH 1974/11/29 13 Os 71/74 Vgl auch TE OGH 1976/02/03 10 Os 164/75 Beisatz: Keine Überschreitung der Anklage. (T4) TE OGH 1983/05/26 12 Os 45/83 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1985/03/19 10 Os 19/85 Vgl auch; Beisatz: In Ansehung bloß einzelner Modalitäten von mehreren (zu ein und demselben Deliktserfolgt führenden) Tathandlungen kommt eine Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde mangels Relevanz für die Schuldfrage oder das anzuwendende Strafgesetz nicht in Betracht. (T5) TE OGH 1985/05/15 9 Os 37/85 Vgl auch; Beisatz: Wenn ein Tatbestand jedenfalls schon durch eine der im Urteil angeführten im Fortsetzungszusammenhang begangenen mehreren Handlungen verwirklicht wurde, kann ein Rechtsirrtum in Ansehung des Ausspruches über die anderen nicht mit Erfolg geltend gemacht werden; müßte der Schuldspruch wegen schwerer Nötigung doch auch dann aufrecht bleiben, wenn eine der Drohungen wegfiele. (T6) TE OGH 1986/09/23 11 Os 47/86 Vgl auch TE OGH 1989/10/24 15 Os 118/89 Vgl auch; Beisatz: Die Annahme weiterer rechtlich gleichwertiger Tathandlungen betrifft keine entscheidende Tatsache. (T7) TE OGH 1990/01/30 15 Os 157/89 Vgl auch; Beisatz: Generell zu fahrlässigen Tötungsdelikten, Verletzungsdelikten oder Gefährdungsdelikten. (T8) TE OGH 1997/10/16 12 Os 62/97 Auch; Beis wie T3 RechtssatznummerRS0099456

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.