D3b;
A;
F5;
Verhältnis des Sondertatbestandes des § 9
zur Generalklausel: Bei Fehlen eines der im § 9
genannten besonderen Merkmale kann ohne weiteres auf die Generalklausel des § 1
zurückgegriffen werden, wenn die Zeichenverletzung zugleich eine sittenwidrige, zu Zwecken des Wettbewerbes gesetzte Handlung darstellt.Verhältnis des Sondertatbestandes des Paragraph 9,
zur Generalklausel: Bei Fehlen eines der im Paragraph 9,
genannten besonderen Merkmale kann ohne weiteres auf die Generalklausel des Paragraph eins,
zurückgegriffen werden, wenn die Zeichenverletzung zugleich eine sittenwidrige, zu Zwecken des Wettbewerbes gesetzte Handlung darstellt. EntscheidungstexteTE OGH 1965-04-06 4 Ob 316/65 Veröff: EvBl 1965/404 S 607 = ÖBl 1965,95 TE OGH 1970-02-24 4 Ob 309/70 Beisatz: Bei Fehlen eines der im § 9
genannten besonderen Merkmale - etwa der Verkehrsgeltung - kann ohne weiteres auf die Generalklausel des § 1
zurückgegriffen werden, wenn die Zeichenverletzung zugleich eine sittenwidrige, zu Zwecken des Wettbewerbes gesetzte Handlung darstellt. (T1); Veröff: ÖBl 1970,122Beisatz: Bei Fehlen eines der im Paragraph 9,
genannten besonderen Merkmale - etwa der Verkehrsgeltung - kann ohne weiteres auf die Generalklausel des Paragraph eins,
zurückgegriffen werden, wenn die Zeichenverletzung zugleich eine sittenwidrige, zu Zwecken des Wettbewerbes gesetzte Handlung darstellt. (T1); Veröff: ÖBl 1970,122 TE OGH 1971-03-23 4 Ob 311/71 Beis wie T1; Veröff: ÖBl 1971,101 TE OGH 1983-02-08 4 Ob 304/83 Beisatz: Sittenwidrigkeit des Handelns ist aber kein Tatbestandsmerkmal des § 9 im Gegensatz zum § 1
- "Schnapskarten I". (T2) Veröff: ÖBl 1983,70Beisatz: Sittenwidrigkeit des Handelns ist aber kein Tatbestandsmerkmal des Paragraph 9, im Gegensatz zum Paragraph eins,
- "Schnapskarten I". (T2) Veröff: ÖBl 1983,70 TE OGH 1994-01-11 4 Ob 161/93 Beisatz: Versagt § 9 Abs 3
die Monopolisierung des Zeichengebrauches mangels der dort geforderten Verkehrsgeltung, kann ein solches Monopolrecht auch nicht auf dem Weg über § 2
(oder die Generalklausel des § 1
) herbeigeführt werden; § 2
wäre daher teleologisch soweit zu reduzieren, als sonst die Funktion des § 9 Abs 3
nicht realisiert werden könnte, "Eurostock". (T3) Veröff: ÖBA 1994,556Beisatz: Versagt Paragraph 9, Absatz 3,
die Monopolisierung des Zeichengebrauches mangels der dort geforderten Verkehrsgeltung, kann ein solches Monopolrecht auch nicht auf dem Weg über Paragraph 2,
(oder die Generalklausel des Paragraph eins,
) herbeigeführt werden; Paragraph 2,
wäre daher teleologisch soweit zu reduzieren, als sonst die Funktion des Paragraph 9, Absatz 3,
nicht realisiert werden könnte, "Eurostock". (T3) Veröff: ÖBA 1994,556 TE OGH 2000-12-19 4 Ob 257/00y Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2001-06-12 4 Ob 126/01k nur: Bei Fehlen eines besonderen Tatbestandsmerkmals des § 9
kann auf die Generalklausel des § 1
zurückgegriffen werden, wenn die Zeichenverletzung eine sittenwidrige Handlung zu Zwecken des Wettbewerbs ist. (T4)nur: Bei Fehlen eines besonderen Tatbestandsmerkmals des Paragraph 9,
kann auf die Generalklausel des Paragraph eins,
zurückgegriffen werden, wenn die Zeichenverletzung eine sittenwidrige Handlung zu Zwecken des Wettbewerbs ist. (T4) TE OGH 2006-10-17 4 Ob 185/06v nur T4; Beisatz: Hier Verwendung der Domain „tirolcom.at" in Ansehung der Bekanntheit von „www.tirol.com". (T5) TE OGH 2008-03-11 4 Ob 38/08d nur T4 TE OGH 2021-02-23 4 Ob 168/20i European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1965:RS0077502
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.