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Europaius

7Ob88/65

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.04.1965 Geschäftszahl7Ob88/65 NormABGB §611;

ABGB §612;

RechtssatzSind Zeitgenossen des Erblassers und solche Personen, die es nicht sind, vermischt berufen, so sind die Zeitgenossen nicht etwa als ein Grad, sondern sie sind im Sinne des § 611 ABGB überhaupt nicht als Grad zu zählen.Sind Zeitgenossen des Erblassers und solche Personen, die es nicht sind, vermischt berufen, so sind die Zeitgenossen nicht etwa als ein Grad, sondern sie sind im Sinne des Paragraph 611, ABGB überhaupt nicht als Grad zu zählen.

EntscheidungstexteTE OGH 1965/04/22 7 Ob 88/65 EvBl 1965/380 S 574 = SZ 38/65 RechtssatznummerRS0012543

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