RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060681 Entscheidungsdatum29.04.1965 Geschäftszahl5Ob289/64; 5Ob346/68; 5Ob20/79; 5Ob26/79; 5Ob1045/91; 5Ob2409/96t; 5Ob38/97t; 5Ob108/97m; 5Ob180/99b; 5Ob185/01v; 5Ob207/04h; 5Ob175/05d; 5Ob198/07i; 5Ob206/08t; 5Ob153/10a; 5Ob95/15d; 5Ob78/16f NormGBG §94 Abs1 Z2 C RechtssatzDie Verbücherung eines Kaufvertrages im Range einer früheren Rangordnung ist bei Bedenken gegen die Handlungsfähigkeit des Verkäufers im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages ausgeschlossen, wenn sich die Bedenken etwa auf ein kurz nach Abschluss des Vertrages eingeleitetes Entmündigungsverfahren stützen (SZ 21/22, SZ 27/53, 5 Ob 258/64). EntscheidungstexteTE OGH 1965-04-29 5 Ob 289/64 Veröff: SZ 38/75 = EvBl 1965/412 S 610 TE OGH 1969-03-05 5 Ob 346/68 Veröff: NZ 1969,152 TE OGH 1979-07-10 5 Ob 20/79 nur: Bedenken gegen die Handlungsfähigkeit des Verkäufers im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages ausgeschlossen, wenn sich die Bedenken etwa auf ein kurz nach Abschluss des Vertrages eingeleitetes Entmündigungsverfahren stützen. (T1) Veröff: EvBl 1980/17 S 50 TE OGH 1979-09-25 5 Ob 26/79 Auch; Beisatz: Dass der Mangel der Verfügungsfähigkeit klar zutage liegt, ist hiefür nicht erforderlich. (T2) TE OGH 1991-07-05 5 Ob 1045/91 Beis wie T2 TE OGH 1997-01-14 5 Ob 2409/96t Vgl auch; Beisatz: Bedenken können sowohl durch amtliches als auch durch privates (einer objektiven Überprüfung zugängliches) Wissen des Grundbuchsrichters beziehungsweise Rechtspflegers wachgerufen werden, insbesondere durch die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters, weil sie eine Behinderung des Betroffenen im Sinn des § 273 Abs 1 ABGB indiziert. (T3)Vgl auch; Beisatz: Bedenken können sowohl durch amtliches als auch durch privates (einer objektiven Überprüfung zugängliches) Wissen des Grundbuchsrichters beziehungsweise Rechtspflegers wachgerufen werden, insbesondere durch die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters, weil sie eine Behinderung des Betroffenen im Sinn des Paragraph 273, Absatz eins, ABGB indiziert. (T3) TE OGH 1997-02-25 5 Ob 38/97t Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1997-04-08 5 Ob 108/97m Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Vermutung, dass jeder erwachsene Mensch voll handlungsfähig ist, daneben aber auch Gründe der Rechtssicherheit gebieten es, die Indizwirkung einer notwendig gewordenen Sachwalterbestellung für eine anzunehmende Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Betroffenen auf maximal ein Jahr vor dem Bestellungsakt auszudehnen, sofern nicht konkrete Belege für einen bereits länger anhaltenden Zustand beschränkter Handlungsfähigkeit vorliegen. (T4) TE OGH 1999-09-14 5 Ob 180/99b Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Wegen des Zeitraums von nur einer Woche zwischen Abschluss des Schenkungsvertrages und Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für die Geschenkgeberin beachtliche Bedenken an der Handlungsfähigkeit der Betroffenen. (T5) TE OGH 2001-11-13 5 Ob 185/01v Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die beschränkte Prüfungsmöglichkeit und -befugnis des Grundbuchsrichters lässt es nicht zu, Umstände wahrzunehmen, mit denen der Eintragungsgegner die Rechtsbeständigkeit einer formell rechtskräftigen Zuschlagserteilung in Frage stellt. (T6) TE OGH 2004-10-29 5 Ob 207/04h Auch; Beis wie T4 TE OGH 2005-11-29 5 Ob 175/05d Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Indizwirkung in Richtung einer Einschränkung der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit des Betroffenen, die nach § 94 Abs 1 Z 2 GBG beachtlich sein kann, hängt aber nicht davon ab, ob für den Betroffenen gerade dringende Angelegenheiten zu erledigen sind oder nicht. (T7)Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Indizwirkung in Richtung einer Einschränkung der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit des Betroffenen, die nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG beachtlich sein kann, hängt aber nicht davon ab, ob für den Betroffenen gerade dringende Angelegenheiten zu erledigen sind oder nicht. (T7) TE OGH 2007-09-18 5 Ob 198/07i Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2008-10-21 5 Ob 206/08t Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Entsprechende Verdachtsmomente sind auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie sich nicht (nur) auf eine Eintragung im Grundbuch, sondern beispielsweise (auch) auf den Inhalt von Pflegschaftsakten stützen, der auch objektiv überprüfbar ist. (T8) Beisatz: Dass bei dem an der Vertragserrichtung mitwirkenden Notar möglicherweise keine Zweifel an der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit einer Vertragspartei vorlagen, kann „Bedenken" im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG nicht schlechthin ausschließen. (T9)Beisatz: Dass bei dem an der Vertragserrichtung mitwirkenden Notar möglicherweise keine Zweifel an der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit einer Vertragspartei vorlagen, kann „Bedenken" im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG nicht schlechthin ausschließen. (T9) TE OGH 2010-12-02 5 Ob 153/10a Ähnlich; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Bedenken hinsichtlich der vollen Geschäftsfähigkeit des Empfängers einer Erklärung über die Annahme eines Vertragsanbots im Zeitpunkt des Erklärungszugangs. (T10) TE OGH 2015-08-25 5 Ob 95/15d Vgl; Beisatz: Das aus einem Zivilrechtsstreit resultierende, gegen die im Grundbuchsverfahren einschreitende Antragstellerin gerichtete Verbot nach § 382 Abs 1 Z 5 EO, die Rechtfertigung des Eigentumsrechts vornehmen zu lassen, das zum Zeitpunkt der Gesuchseinbringung nach der Aktenlage mangels Zustellung überdies noch nicht wirksam war, begründet keine Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 1. Fall GBG. (T11)Vgl; Beisatz: Das aus einem Zivilrechtsstreit resultierende, gegen die im Grundbuchsverfahren einschreitende Antragstellerin gerichtete Verbot nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 5, EO, die Rechtfertigung des Eigentumsrechts vornehmen zu lassen, das zum Zeitpunkt der Gesuchseinbringung nach der Aktenlage mangels Zustellung überdies noch nicht wirksam war, begründet keine Bedenken im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, 1. Fall GBG. (T11) TE OGH 2016-05-18 5 Ob 78/16f Vgl auch; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1965:RS0060681
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