4Ob507/65
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.05.1965 Geschäftszahl4Ob507/65; 6Ob180/68; 6Ob220/70 (6Ob221/70) NormABGB §335 C;
ABGB §338;
ABGB §1295;
Rechtssatz§ 338 ABGB findet als allgemeine Rechtsregel auch bei schuldhafter Verzögerung der Übergabe einer nicht in Geld bestehenden Leistung Anwendung. Der Beklagte, der dem gerichtlichen Räumungsbefehl nicht nachkommt, haftet daher für jenen entgangenen Zins, den der Kläger infolge anderweitiger Vermietung der Bestandräume erhalten hätte. Die Aufschiebung der Exekution auf Grund einer Exszindierungsklage eines Dritten befreit den Beklagten nicht von dieser Haftung.Paragraph 338, ABGB findet als allgemeine Rechtsregel auch bei schuldhafter Verzögerung der Übergabe einer nicht in Geld bestehenden Leistung Anwendung. Der Beklagte, der dem gerichtlichen Räumungsbefehl nicht nachkommt, haftet daher für jenen entgangenen Zins, den der Kläger infolge anderweitiger Vermietung der Bestandräume erhalten hätte. Die Aufschiebung der Exekution auf Grund einer Exszindierungsklage eines Dritten befreit den Beklagten nicht von dieser Haftung.
EntscheidungstexteTE OGH 1965/05/11 4 Ob 507/65 MietSlg 17004 TE OGH 1968/07/10 6 Ob 180/68 nur: § 338 ABGB findet als allgemeine Rechtsregel auch bei schuldhafter Verzögerung der Übergabe einer nicht in Geld bestehenden Leistung Anwendung. Der Beklagte, der dem gerichtlichen Räumungsbefehl nicht nachkommt, haftet daher für jenen entgangenen Zins, den der Kläger infolge anderweitiger Vermietung der Bestandräume erhalten hätte. (T1) = MietSlg 20007 nur: Paragraph 338, ABGB findet als allgemeine Rechtsregel auch bei schuldhafter Verzögerung der Übergabe einer nicht in Geld bestehenden Leistung Anwendung. Der Beklagte, der dem gerichtlichen Räumungsbefehl nicht nachkommt, haftet daher für jenen entgangenen Zins, den der Kläger infolge anderweitiger Vermietung der Bestandräume erhalten hätte. (T1) = MietSlg 20007 TE OGH 1970/09/30 6 Ob 220/70 Abweichend; Beisatz: Bei Verletzung obligatorischer Rechte kann Schadenersatz nur nach §§ 1295 ff ABGB, aber nicht nach den strengeren Vorschriften des § 338 ABGB gefordert werden ( unter Hinweis auf die widersprechende Literatur und Judikatur ). (T2) = JBl 1972,145 ( mit Glosse von Mayer-Maly ) = EvBl 1971/138 S 240 = MietSlg 22007 = NZ 1972,125 Abweichend; Beisatz: Bei Verletzung obligatorischer Rechte kann Schadenersatz nur nach Paragraphen 1295, ff ABGB, aber nicht nach den strengeren Vorschriften des Paragraph 338, ABGB gefordert werden ( unter Hinweis auf die widersprechende Literatur und Judikatur ). (T2) = JBl 1972,145 ( mit Glosse von Mayer-Maly ) = EvBl 1971/138 S 240 = MietSlg 22007 = NZ 1972,125 RechtssatznummerRS0010276