6Ob131/65
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.05.1965 Geschäftszahl6Ob131/65; 7Ob541/87 NormZPO §194;
RechtssatzDie Wirkung der Wiedereröffnung gemäß § 194 ZPO ist die Fortsetzung der Verhandlung. Die Parteien können daher neue Tatsachen und Beweise vorbringen.Die Wirkung der Wiedereröffnung gemäß Paragraph 194, ZPO ist die Fortsetzung der Verhandlung. Die Parteien können daher neue Tatsachen und Beweise vorbringen.
EntscheidungstexteTE OGH 1965/05/12 6 Ob 131/65 TE OGH 1987/05/14 7 Ob 541/87 Vgl aber; Beisatz: Hier: Die Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung dient nicht der Ermöglichung neuen Vorbringens, sondern nur der Aufklärung und Ergänzung von bereits Vorgebrachtem sowie der Erörterung und des Beweises einer Tatsache, die erst nach Schluß der Verhandlung als entscheidungserheblich erkannt wurde. (T1) Veröff: ÖBA 1987,918 (Koziol) RechtssatznummerRS0037018