RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0081161 Entscheidungsdatum26.05.1965 Geschäftszahl7Ob105/65; 7Ob176/69; 7Ob47/76; 7Ob25/87; 7Ob47/88; 7Ob136/14x NormAKB §12 Abs1 lita; AKIB Art11 AI Z2 lite; KKB 2007 Art1.1.6 RechtssatzEin Betriebsschaden liegt dann vor, wenn der Schaden durch eine Einwirkung entstanden ist, der ein Kraftfahrzeug gewöhnlich ausgesetzt ist und die es ohne weiteres überstehen muß. Nun ist es zwar richtig, daß Art und Ausmaß der als "gewöhnlich" zu wertenden Einwirkungen sich aus der Widmung des Fahrzeuges für einen bestimmten Verwendungszweck ergeben. Schließt die im Einzelfall oder allgemein vorliegende Widmung eines Fahrzeuges ein bestimmtes Risiko ein, so liegt ein Betriebsschaden vor, für den im Rahmen des Versicherungsvertrages nach § 12 AKB nicht aufzukommen ist. Es gehört nicht zum normalen Betrieb einer zu Planierarbeiten eingesetzten Planierraupe, daß diese derart an dem Rand der einzuebnenden Fläche einsinkt, daß sie in einen Abgrund stützt. Das Betriebsrisiko wird bei einem derartigen Einsatz wohl Beschädigungen des Kettenfahrzeuges durch die gelagerten Gegenstände einschließen oder Schäden, die unmittelbar mit der Planiertätigkeit im Zusammenhang stehen, nicht aber einen Schaden der darauf zurückzuführen ist, daß das Fahrzeug, aus welcher Ursache immer, derart einsinkt, daß es als Folge des Einsinkens, bzw der Bemühungen auf festen Grund zu kommen, viele Meter tief einstürzt.Ein Betriebsschaden liegt dann vor, wenn der Schaden durch eine Einwirkung entstanden ist, der ein Kraftfahrzeug gewöhnlich ausgesetzt ist und die es ohne weiteres überstehen muß. Nun ist es zwar richtig, daß Art und Ausmaß der als "gewöhnlich" zu wertenden Einwirkungen sich aus der Widmung des Fahrzeuges für einen bestimmten Verwendungszweck ergeben. Schließt die im Einzelfall oder allgemein vorliegende Widmung eines Fahrzeuges ein bestimmtes Risiko ein, so liegt ein Betriebsschaden vor, für den im Rahmen des Versicherungsvertrages nach Paragraph 12, AKB nicht aufzukommen ist. Es gehört nicht zum normalen Betrieb einer zu Planierarbeiten eingesetzten Planierraupe, daß diese derart an dem Rand der einzuebnenden Fläche einsinkt, daß sie in einen Abgrund stützt. Das Betriebsrisiko wird bei einem derartigen Einsatz wohl Beschädigungen des Kettenfahrzeuges durch die gelagerten Gegenstände einschließen oder Schäden, die unmittelbar mit der Planiertätigkeit im Zusammenhang stehen, nicht aber einen Schaden der darauf zurückzuführen ist, daß das Fahrzeug, aus welcher Ursache immer, derart einsinkt, daß es als Folge des Einsinkens, bzw der Bemühungen auf festen Grund zu kommen, viele Meter tief einstürzt. EntscheidungstexteTE OGH 1965-05-26 7 Ob 105/65 Veröff: SZ 38/90 = VersR 1966,98 = ZVR 1966/36 S 48 TE OGH 1969-10-29 7 Ob 176/69 Auch; Beisatz: Hier: Nachgeben des Bachbettes unter Laderaupe: Betriebsschaden. (T1) Veröff: EvBl 1970/62 S 99 = JBl 1970,429 = VersR 1971,1028 = ZVR 1970/119 S 162 TE OGH 1976-08-26 7 Ob 47/76 nur: Ein Betriebsschaden liegt dann vor, wenn der Schaden durch eine Einwirkung entstanden ist, der ein Kraftfahrzeug gewöhnlich ausgesetzt ist und die es ohne weiteres überstehen muß. (T2) Veröff: JBl 1977,599 = ZVR 1978/27 S 24 TE OGH 1987-05-14 7 Ob 25/87 nur T2; Veröff: SZ 60/90 = VersR 1988,503 = VersRdSch 1988,26 = RdW 1988,11 TE OGH 1988-12-15 7 Ob 47/88 nur T2; Veröff: SZ 61/277 = VersRdSch 1989,326 = ZVR 1989,111 S 185 TE OGH 2014-12-10 7 Ob 136/14x Auch; Beisatz: Hier: Art 1.1.6 KKB 2007. (T3)Auch; Beisatz: Hier: Artikel eins Punkt eins Punkt 6, KKB 2007. (T3) Beisatz: Aber: Das spezielle Risiko des Umkippens eines LKW hat auch dann, wenn es auf ein Nachgeben des Bodens oder einen Bedienungsfehler zurückzuführen ist, eine andere Qualität als die vom Schutz der Kfz-Kaskoversicherung ausgeschlossenen Betriebsschäden. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1965:RS0081161
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.