RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.06.1965 Geschäftszahl2Ob126/65; 6Ob21/66; 7Ob177/66; 5Ob36/67; 6Ob17/67; 2Ob334/66; 6b287/67; 8Ob277/67; 5Ob102/68; 5Ob13/69; 1Ob122/69; 6Ob163/69; 6Ob283/69; 6Ob81/71; 1Ob133/72; 6Ob147/72; 1Ob201/72 (1Ob202/72) NormABGB §91 C4 RechtssatzEin stillschweigender Unterhaltsverzicht der Gattin kann in der Tatsache erblickt werden, daß die Ehegatten ihre Einkommen in eine gemeinsame Kasse legen und daraus gemeinsam wirtschaften. Ein solcher stillschweigender Unterhaltsverzicht hat aber nur solange Wirkung, als die häusliche Gemeinschaft aufrecht ist. Im Falle der grundlosen Aufhebung der Gemeinschaft durch den Gatten hat die Gattin Anspruch auf den Unterhalt in Geld. Dieser Unterhaltsanspruch wird nur durch besonders schwere Eheverfehlungen der Gattin verwirkt. EntscheidungstexteTE OGH 1965/06/03 2 Ob 126/65 Veröff: RZ 1965,145 = JBl 1966,89 TE OGH 1966/02/02 6 Ob 21/66 TE OGH 1966/10/19 7 Ob 177/66 Veröff: EvBl 1967/151 S 178 TE OGH 1967/02/15 5 Ob 36/67 Veröff: EvBl 1967/342 S 488 = JBl 1968,149 TE OGH 1967/02/22 6 Ob 17/67 nur: Ein stillschweigender Unterhaltsverzicht der Gattin kann in der Tatsache erblickt werden, daß die Ehegatten ihre Einkommen in eine gemeinsame Kasse legen und daraus gemeinsam wirtschaften. Ein solcher stillschweigender Unterhaltsverzicht hat aber nur solange Wirkung, als die häusliche Gemeinschaft aufrecht ist. Im Falle der grundlosen Aufhebung der Gemeinschaft durch den Gatten hat die Gattin Anspruch auf den Unterhalt in Geld. (T1) Veröff: EFSlg 7689 = EFSlg 7703 = EFSlg 7706 = EFSlg 7741 TE OGH 1967/03/30 2 Ob 334/66 nur: Ein stillschweigender Unterhaltsverzicht der Gattin kann in der Tatsache erblickt werden, daß die Ehegatten ihre Einkommen in eine gemeinsame Kasse legen und daraus gemeinsam wirtschaften. (T2) Beisatz: Mit eingehender Darstellung der Berechnungsmethode für den Deckungsfonds. (T3) Veröff: JBl 1968,367 = EFSlg 8442; hiezu mit ausführlicher sehr abfälliger Kritik von Welser JBl 1968,342 TE OGH 1967/12/06 6 b 287/67 nur: Ein solcher stillschweigender Unterhaltsverzicht hat aber nur solange Wirkung, als die häusliche Gemeinschaft aufrecht ist. Im Falle der grundlosen Aufhebung der Gemeinschaft durch den Gatten hat die Gattin Anspruch auf den Unterhalt in Geld. (T4) TE OGH 1968/01/09 8 Ob 277/67 nur T1 TE OGH 1968/06/19 5 Ob 102/68 nur T4 TE OGH 1969/02/19 5 Ob 13/69 nur T4; Veröff: EvBl 1969/232 S 348 TE OGH 1969/06/23 1 Ob 122/69 nur T1; Beisatz: Ein solcher Verzicht verliert bei jeder wesentlichen Änderung der Verhältnisse seine Wirksamkeit. Ist der Mann von einer derartigen Vereinbarung selbst abgegangen, kann er sich auf sie bzw auf einen Unterhaltsverzicht der Frau nicht berufen. (T5) Veröff: EFSlg 10910 TE OGH 1969/07/09 6 Ob 163/69 nur T1 TE OGH 1969/11/12 6 Ob 283/69 nur T4 TE OGH 1971/04/16 6 Ob 81/71 nur T4 TE OGH 1972/06/21 1 Ob 133/72 TE OGH 1972/09/14 6 Ob 147/72 nur T4; Beisatz: Dies gilt in gleicher Weise für die in einer solchen Vereinbarung gelegene Übernahme der Kosten der Lebenshaltung des gemeinsamen Kindes der Ehegatten. (T6) TE OGH 1972/10/25 1 Ob 201/72 RechtssatznummerRS0047088
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.