RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.06.1965 Geschäftszahl11Os107/65; 12Os167/67; 11Os30/68; 11Os156/68; 12Os36/70; 9Os90/70; 12Os140/71; 11Os168/71; 13Os78/72; 9Os72/72; 9Os35/72; 12Os63/73; 11Os70/73; 9Os13/74; 9Os23/76; 11Os118/76; 13Os124/76; 11Os163/76; 10Os50/77; 9Os63/77; 10Os178/78; 13Os153/80; 12Os80/81; 9Os188/80; 10Os31/83 NormStPO §296 Abs3; RechtssatzNach der ständigen Übung des OGH (vgl die Akten 10 Os 280/63, 10 Os 188/64, 10 Os 214/64 und 11 Os 13/65) wird von der Bestimmung des § 296 Abs § StPO nur dann Gebrauch gemacht, wenn konkrete Umstände, die in einem Einzelfall eine solche Maßnahme nötig erscheinen lassen, sich aus dem Akte ergeben oder in einem darauf abzielenden Antrage dargetan werden. Die Erklärung des Angeklagten, er ersuche um Vorführung, um im Gerichtstage seine Unschuld beweisen zu können, ist schon deshalb kein solcher Grund, weil im Gerichtstag zur Verhandlung über die Strafberufung die Schuldfrage nicht erörtert werden darf.Nach der ständigen Übung des OGH vergleiche die Akten 10 Os 280/63, 10 Os 188/64, 10 Os 214/64 und 11 Os 13/65) wird von der Bestimmung des Paragraph 296, Abs Paragraph StPO nur dann Gebrauch gemacht, wenn konkrete Umstände, die in einem Einzelfall eine solche Maßnahme nötig erscheinen lassen, sich aus dem Akte ergeben oder in einem darauf abzielenden Antrage dargetan werden. Die Erklärung des Angeklagten, er ersuche um Vorführung, um im Gerichtstage seine Unschuld beweisen zu können, ist schon deshalb kein solcher Grund, weil im Gerichtstag zur Verhandlung über die Strafberufung die Schuldfrage nicht erörtert werden darf. EntscheidungstexteTE OGH 1965/06/03 11 Os 107/65 Veröff: EvBl 1965/463 S 668 TE OGH 1967/11/22 12 Os 167/67 nur: Nach der ständigen Übung des OGH (vgl die Akten 10 Os 280/63, 10 Os 188/64, 10 Os 214/64 und 11 Os 13/65) wird von der Bestimmung des § 296 Abs § StPO nur dann Gebrauch gemacht, wenn konkrete Umstände, die in einem Einzelfall eine solche Maßnahme nötig erscheinen lassen, sich aus dem Akte ergeben oder in einem darauf abzielenden Antrage dargetan werden. (T1) nur: Nach der ständigen Übung des OGH vergleiche die Akten 10 Os 280/63, 10 Os 188/64, 10 Os 214/64 und 11 Os 13/65) wird von der Bestimmung des Paragraph 296, Abs Paragraph StPO nur dann Gebrauch gemacht, wenn konkrete Umstände, die in einem Einzelfall eine solche Maßnahme nötig erscheinen lassen, sich aus dem Akte ergeben oder in einem darauf abzielenden Antrage dargetan werden. (T1) TE OGH 1968/05/16 11 Os 30/68 nur T1 TE OGH 1968/10/03 11 Os 156/68 nur T1 TE OGH 1970/03/11 12 Os 36/70 nur T1; Veröff: EvBl 1970/285 S 491 TE OGH 1970/10/27 9 Os 90/70 Vgl; nur T1; Beisatz: Die Bestimmung des § 296 Abs 3 StPO, wonach die Vorführung des verhafteten Angeklagten zum Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung veranlaßt werden kann, ist fakultativer Art. (T2) Vgl; nur T1; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 296, Absatz 3, StPO, wonach die Vorführung des verhafteten Angeklagten zum Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung veranlaßt werden kann, ist fakultativer "Art". (T2) TE OGH 1971/08/19 12 Os 140/71 nur T1 TE OGH 1972/05/19 11 Os 168/71 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1972/09/11 13 Os 78/72 nur T1 TE OGH 1972/10/05 9 Os 72/72 nur T1 TE OGH 1972/11/24 9 Os 35/72 TE OGH 1973/06/26 12 Os 63/73 nur T1 TE OGH 1973/10/19 11 Os 70/73 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1974/05/22 9 Os 13/74 nur T1 TE OGH 1976/05/12 9 Os 23/76 nur T1 TE OGH 1976/09/15 11 Os 118/76 TE OGH 1976/09/30 13 Os 124/76 Beisatz: Die Abweisung eines Vorführungsantrages erfolgt durch Senatsbeschluß. (T3) TE OGH 1976/12/10 11 Os 163/76 Beis wie T3; Beisatz: Durch die Behauptung, Wichtiges vorzubringen, werden besondere Umstände nicht dargetan. (T4) TE OGH 1977/04/20 10 Os 50/77 nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1977/06/14 9 Os 63/77 nur T1 TE OGH 1979/01/08 10 Os 178/78 TE OGH 1980/11/06 13 Os 153/80 Vgl auch TE OGH 1981/07/16 12 Os 80/81 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1981/10/27 9 Os 188/80 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1983/03/22 10 Os 31/83 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine Vorführung wird nur dann geboten sein, wenn die Anhörung des Angeklagten zur Straffrage im Interesse der Rechtsordnung gelegen ist. (T5) RechtssatznummerRS0100517
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.