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{'item': ['5Ob310/64', '2Ob102/66', '2Ob217/66', '1Ob227/71', '1Ob544/89', '7Ob614/91', '6Ob280/98i', '2Ob42/03w', '6Ob191/05i', '7Ob55/12g']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009803 Entscheidungsdatum10.06.1965 Geschäftszahl5Ob310/64; 2Ob102/66; 2Ob217/66; 1Ob227/71; 1Ob544/89; 7Ob614/91; 6Ob280/98i; 2Ob42/03w; 6Ob191/05i; 7Ob55/12g NormABGB §290; BStG §28 Abs1 RechtssatzEine von der Bundesstraßenverwaltung erteilte Bewilligung der Benützung einer Bundesstraße für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck stellt einen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ergehenden Verwaltungsakt dar. Ein solcher auf § 21 Abs 1 BStG (früher § 24 Abs 1 des BG vom 08.07.1921, BGBl Nr 387) beruhender Verwaltungsakt ist daher unbeschadet seiner Bezeichnung als "Bescheid" als eine nach Privatrecht zu beurteilende Verfügung des Grundeigentümers (§ 290 ABGB) zu verstehen.Eine von der Bundesstraßenverwaltung erteilte Bewilligung der Benützung einer Bundesstraße für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck stellt einen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ergehenden Verwaltungsakt dar. Ein solcher auf Paragraph 21, Absatz eins, BStG (früher Paragraph 24, Absatz eins, des BG vom 08.07.1921, Bundesgesetzblatt Nr 387) beruhender Verwaltungsakt ist daher unbeschadet seiner Bezeichnung als "Bescheid" als eine nach Privatrecht zu beurteilende Verfügung des Grundeigentümers (Paragraph 290, ABGB) zu verstehen. EntscheidungstexteTE OGH 1965-06-10 5 Ob 310/64 ZVR 1965/293 S 343 = MietSlg 17127 = SZ 38/95 TE OGH 1966-05-16 2 Ob 102/66 Beisatz: Gestattungsvertrag, durch den die Benützung des zum Tankstellenbereich gehörigen Straßengrundes gegen Bezahlung genehmigt wird. (T1) = ZVR 1967/177 S 193 TE OGH 1966-09-08 2 Ob 217/66 Beisatz: Die Herstellung von Verzögerungs- und Beschleunigungsspuren und einer Schutzinsel für eine Tankstelle geht über den Gemeingebrauch hinaus, stellt daher eine Sondernutzung dar. (T2)= ZVR 1967/178 S 194 TE OGH 1971-09-16 1 Ob 227/71 EvBl 1972/157 S 294 = SZ 44/138 TE OGH 1989-03-01 1 Ob 544/89 Auch; Beis wie T1; SZ 62/34 TE OGH 1991-11-14 7 Ob 614/91 TE OGH 1999-01-28 6 Ob 280/98i Ähnlich; Beisatz: Hier: Einrichtung einer Baustelle auf öffentlichem Gut. (T3); Veröff: SZ 72/14 TE OGH 2003-03-27 2 Ob 42/03w Vgl auch; Beisatz: Der Wechsel des Trägers der Straßenbaulast ist für derartige Benützungsrechte also bedeutungslos, was auch im umgekehrten Fall der Auflassung einer Bundesstraße (vgl § 1 Abs2 und 3 BStG1971) gelten muss. (T4)Vgl auch; Beisatz: Der Wechsel des Trägers der Straßenbaulast ist für derartige Benützungsrechte also bedeutungslos, was auch im umgekehrten Fall der Auflassung einer Bundesstraße vergleiche Paragraph eins, Abs2 und 3 BStG1971) gelten muss. (T4) TE OGH 2005-10-06 6 Ob 191/05i Vgl auch; Beisatz: Die Aufstellung von Werbeträgern auf Straßen und anderem öffentlichen Gut steht nicht schon aufgrund des Gemeingebrauchs zu. Sie bedarf einer privatrechtlichen Bewilligung des Grundeigentümers. Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung ist ein Eingriff in das Eigentumsrecht, den der Grundeigentümer gegen Entgelt oder unentgeltlich mit einem dem Privatrecht unterliegenden Gestattungsvertrag erlauben kann. Hier: Bewilligungspflicht gemäß §5 Tiroler Straßengesetzes, LGBl1989/13 idgF. (T5) TE OGH 2012-06-28 7 Ob 55/12g nur: Eine von der Bundesstraßenverwaltung erteilte Bewilligung der Benützung einer Bundesstraße für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck stellt einen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ergehenden Verwaltungsakt dar. (T6)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.