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{'item': ['8Ob179/65', '5Ob202/66', '4Ob18/68', '5Ob234/68', '7Ob211/69', '8Ob294/71', '4Ob10/74', '1Ob42/74', '7Ob246/74', '3Ob50/75', '6Ob639/76', '

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038573 Entscheidungsdatum15.06.1965 Geschäftszahl8Ob179/65; 5Ob202/66; 4Ob18/68; 5Ob234/68; 7Ob211/69; 8Ob294/71; 4Ob10/74; 1Ob42/74; 7Ob246/74; 3Ob50/75; 6O

§885

;

§936

IIABGB §884;

§885

;

§936römisch zwei Rechtssatz

Kein Vorvertrag, wenn die abgeschlossene schriftliche Vereinbarung alle wesentlichen Vertragsmerkmale enthält und nichts in der Vereinbarung darauf hinweist, dass die Parteien erst künftig den Vertrag abschließen wollen. § 885

durchbricht die Vermutung des § 884

.Kein Vorvertrag, wenn die abgeschlossene schriftliche Vereinbarung alle wesentlichen Vertragsmerkmale enthält und nichts in der Vereinbarung darauf hinweist, dass die Parteien erst künftig den Vertrag abschließen wollen. Paragraph 885,

durchbricht die Vermutung des Paragraph 884,

. EntscheidungstexteTE OGH 1965-06-15 8 Ob 179/65 TE OGH 1966-10-13 5 Ob 202/66 TE OGH 1968-03-26 4 Ob 18/68 nur: Kein Vorvertrag, wenn die abgeschlossene schriftliche Vereinbarung alle wesentlichen Vertragsmerkmale enthält und nichts in der Vereinbarung darauf hinweist, dass die Parteien erst künftig den Vertrag abschließen wollen. (T1) Veröff: Arb 8525 = SozM IA/e,729 = JBl 1968,531 = ZAS 1969/2 S 15 (mit Anmerkung von Koziol) TE OGH 1968-11-20 5 Ob 234/68 nur: § 885

durchbricht die Vermutung des § 884

. (T2) Beisatz: Liegt ein von den Parteien unterfertigter Aufsatz vor, in dem alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale eines Bestandvertrages gemäß § 1090

enthalten sind, so sind damit die "Hauptpunkte" im Sinne des § 885

festgehalten und es bestehen keine rechtlichen Bedenken, diese Vereinbarung als eine Punktation im Sinne der angeführten Gesetzesstelle aufzufassen. (T3) Veröff: MietSlg 20104nur: Paragraph 885,

durchbricht die Vermutung des Paragraph 884,

. (T2) Beisatz: Liegt ein von den Parteien unterfertigter Aufsatz vor, in dem alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale eines Bestandvertrages gemäß Paragraph 1090,

enthalten sind, so sind damit die "Hauptpunkte" im Sinne des Paragraph 885,

festgehalten und es bestehen keine rechtlichen Bedenken, diese Vereinbarung als eine Punktation im Sinne der angeführten Gesetzesstelle aufzufassen. (T3) Veröff: MietSlg 20104 TE OGH 1969-12-10 7 Ob 211/69 nur T1 TE OGH 1971-11-16 8 Ob 294/71 nur T1 TE OGH 1974-03-19 4 Ob 10/74 nur T1; Veröff: JBl 1975,161 = Arb 9203 = ZAS 1976,216 (Rummel) TE OGH 1974-04-03 1 Ob 42/74 Veröff: EvBl 1974/247 S 545 TE OGH 1974-12-12 7 Ob 246/74 nur T1; Veröff: SZ 47/148 = JBl 1975,318 = NZ 1976,158 TE OGH 1975-06-10 3 Ob 50/75 nur T1; Veröff: JBl 1975,652 TE OGH 1976-12-16 6 Ob 639/76 nur T1; Beisatz: Dass Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages nicht entgegen, es sei denn, es wäre die Vereinbarung über offene gebliebene Punkte vorbehalten worden. (T4) TE OGH 1977-01-20 7 Ob 833/76 nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1977-12-12 1 Ob 709/77 nur T1 TE OGH 1978-01-19 6 Ob 786/77 nur T1; Veröff: JBl 1978,645 TE OGH 1978-02-28 8 Ob 571/77 Auch TE OGH 1980-01-31 7 Ob 721/79 nur T1; Beisatz: Bei formlosen Verträgen ist im Zweifel eine Abrede, die nicht mehr zu den Vorverhandlungen gehört, schon als Hauptvertrag und nicht als Vorvertrag anzusehen. (T5) Veröff: SZ 53/19 TE OGH 1980-05-29 7 Ob 812/79 Vgl auch; Beisatz: Der bloße Vorbehalt der Errichtung der notwendigen Tabularurkunde spricht im Zweifel nicht gegen den Abschluss eines formfreien Konsensualvertrages. (T6) TE OGH 1981-01-20 4 Ob 522/80 nur T1; Beis wie T5 TE OGH 1982-05-13 7 Ob 582/82 nur T1 TE OGH 1984-12-13 7 Ob 586/84 TE OGH 1985-04-17 1 Ob 562/85 Auch; nur T1 TE OGH 1988-02-25 7 Ob 522/88 Auch; nur T1; Beisatz: Bei formlosen Verträgen ist jedoch im Zweifel eine Abrede, die nicht mehr zu den Vorverhandlungen gehört, bereits als Hauptvertrag und nicht als Vorvertrag anzusehen. (T7) Veröff: NZ 1989,264 TE OGH 1990-03-09 8 Ob 711/89 Auch; nur T1 TE OGH 1993-07-13 4 Ob 519/93 Vgl auch; Veröff: SZ 66/85 TE OGH 1994-01-26 9 ObA 7/94 Auch; nur T1 TE OGH 1997-12-09 5 Ob 75/97h nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Kaufvertrag. (T8); Beisatz: Unwesentlich ist, dass durch Gesetz oder Verkehrssitte ergänzungsfähige Nebenbestimmungen, wie insbesondere eine Aufsandungserklärung, im Aufsatz nicht enthalten sind (JBl 1975, 161 = ZAS 1976, 216) (T9) TE OGH 1999-10-21 6 Ob 227/99x Vgl; Beisatz: Kaufvertrag kommt schon mit der Annahme des alle essentiala eines Kaufvertrages enthaltenden Anbots zustande. (T10) TE OGH 2000-03-09 8 Ob 232/99x Beisatz: Ist danach zwar noch nicht die förmliche Urkunde aber doch ein Aufsatz über die Hauptpunkte errichtet und von den Parteien unterfertigt worden (Punktation), so begründet auch schon ein solcher Aufsatz diejenigen Rechte und Verbindlichkeiten welche darin ausgedrückt sind. (T11) TE OGH 2001-02-28 9 Ob 45/01k Vgl auch; Beisatz: Fehlt es an einer wirksamen Einigung zwischen den Parteien, kann die beiderseits unterfertigte Urkunde nicht als Punktation qualifiziert werden, weil zum Mindestinhalt der Punktation, die ja ein gültiger Vertrag ist, ebenfalls die essentialia negotii zählen. (T12) TE OGH 2001-06-07 9 Ob 120/01i Vgl auch; Beisatz: Ist eine bestimmte Einigung über bestimmte Vertragspunkte noch nicht erkennbar, ist ungeachtet des Umstandes, dass eine Einigung über das zu übertragende Objekt und den Preis erzielt wurde, der Vertrag als noch nicht vollständig zustande gekommen anzusehen, da Fragen des Hauptvertrages noch nicht vollkommen geklärt waren. (T13) TE OGH 2002-12-11 7 Ob 256/02a TE OGH 2003-06-26 6 Ob 241/02p Beis wie T7; Beis wie T9 TE OGH 2008-02-07 7 Ob 18/08k Auch TE OGH 2010-04-28 3 Ob 58/10s Auch TE OGH 2013-02-20 3 Ob 12/13f Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Uneinigkeit über Nebenpunkte. (T14)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.