7Ob145/65
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.06.1965 Geschäftszahl7Ob145/65 NormABGB §1404;
ABGB §1406;
RechtssatzDas vom Käufer eines Gebrauchtwagens abgegebene Versprechen, den vereinbarten Kaufpreis direkt an einen Autohändler in Anrechnung auf den Kaufpreis eines vom Verkäufer dort bestellten Neuwagens zu zahlen, stellt dem Verkäufer gegenüber eine Erfüllungsübernahme im Sinne des § 1404 ABGB, dem Händler gegenüber eine Schuldübernahme im Sinne des § 1406 Abs 1 ABGB dar. Durch die Erklärung des Händlers, es sei "alles erledigt", der Verkäufer des Gebrauchtwagens brauche für seinen Neuwagen nur mehr den Rest zu zahlen, wird der Verkäufer aus seiner Haftung für diesen Restkaufpreis entlassen.Das vom Käufer eines Gebrauchtwagens abgegebene Versprechen, den vereinbarten Kaufpreis direkt an einen Autohändler in Anrechnung auf den Kaufpreis eines vom Verkäufer dort bestellten Neuwagens zu zahlen, stellt dem Verkäufer gegenüber eine Erfüllungsübernahme im Sinne des Paragraph 1404, ABGB, dem Händler gegenüber eine Schuldübernahme im Sinne des Paragraph 1406, Absatz eins, ABGB dar. Durch die Erklärung des Händlers, es sei "alles erledigt", der Verkäufer des Gebrauchtwagens brauche für seinen Neuwagen nur mehr den Rest zu zahlen, wird der Verkäufer aus seiner Haftung für diesen Restkaufpreis entlassen.
EntscheidungstexteTE OGH 1965/06/16 7 Ob 145/65 Veröff: ZVR 1966/215 S 210 RechtssatznummerRS0033101