RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0000318 Entscheidungsdatum06.07.1965 Geschäftszahl5Ob35/65; 3Ob175/65; 6Ob212/66; 6Ob399/66; 3Ob52/69; 3Ob94/83; 3Ob581/86; 3Ob100/86; 1Ob709/89; 5Ob131/03f; 3Ob111/11m; 8Ob25/13d; 3Ob33/16y; 5Ob180/22i; 3Ob231/22z NormABGB §830 B1; EO §9 A; GBG §61 B2 RechtssatzTrotz der Veräußerung des Anteiles eines auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft belangten Miteigentümers kann im Falle der vorangegangenen Anmerkung der Teilungsklage ein Urteil im Sinne des Klagebegehrens ergehen, da dessen Vollstreckbarkeit gegen des Erwerber gemäß § 9 EO dann gegeben ist, wenn dieser sich nicht auf das Publizitätsprinzip und seinen guten Glauben berufen kann (JBl 1953,602).Trotz der Veräußerung des Anteiles eines auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft belangten Miteigentümers kann im Falle der vorangegangenen Anmerkung der Teilungsklage ein Urteil im Sinne des Klagebegehrens ergehen, da dessen Vollstreckbarkeit gegen des Erwerber gemäß Paragraph 9, EO dann gegeben ist, wenn dieser sich nicht auf das Publizitätsprinzip und seinen guten Glauben berufen kann (JBl 1953,602). EntscheidungstexteTE OGH 1965-07-06 5 Ob 35/65 Veröff: SZ 38/115 = EvBl 1966/3 S 15 TE OGH 1965-12-15 3 Ob 175/65 Beisatz: Auch bezüglich Kostenersatzanspruch (T1) TE OGH 1966-07-07 6 Ob 212/66 TE OGH 1967-03-15 6 Ob 399/66 Ähnlich TE OGH 1969-05-14 3 Ob 52/69 Beisatz: Ein Urteil auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung ist mit der sich durch die Publizitätswirkung des Grundbuches ergebenden Beschränkung nicht nur gegen, sondern auch für die Einzelrechtsnachfolger der Prozeßparteien wirksam. (T2) Veröff: EvBl 1969/413 S 634 TE OGH 1983-06-29 3 Ob 94/83 Vgl; Beis wie T2 TE OGH 1986-11-19 3 Ob 581/86 Vgl; Beisatz: Die bloße Veräußerung des Miteigentumsanteiles hindert nicht, dass die Teilungsklage noch gegen den derzeitigen Miteigentümer erhoben werden kann. (T3) TE OGH 1988-01-10 3 Ob 100/86 Ähnlich; nur: Trotz der Veräußerung des Anteiles eines auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft belangten Miteigentümers kann im Falle der vorangegangenen Anmerkung der Teilungsklage ein Urteil im Sinne des Klagebegehrens ergehen. (T4) Beisatz: Hier: Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Teilungsklage (T5) TE OGH 1990-02-02 1 Ob 709/89 nur T4 TE OGH 2003-07-08 5 Ob 131/03f Auch; Beis wie T5; Beisatz: Bezogen auf die Teilung einer gemeinsamen Liegenschaft durch Begründung von Wohnungseigentum nach § 2 Abs 2 Z 2 WEG 1975 bedeutet dies, dass die Veräußerung von Anteilen der bereits streitverfangenen Liegenschaft nicht dazu führen darf, die Begründung von Wohnungseigentum daran scheitern zu lassen, dass einem durch die bücherliche Anmerkung der Teilungsklage gewarnten Anteilserwerber-sei es wegen der zu geringen Größe seines Anteils oder aus anderen Gründen-kein Wohnungseigentumsobjekt zugewiesen werden kann. (T6)Auch; Beis wie T5; Beisatz: Bezogen auf die Teilung einer gemeinsamen Liegenschaft durch Begründung von Wohnungseigentum nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 1975 bedeutet dies, dass die Veräußerung von Anteilen der bereits streitverfangenen Liegenschaft nicht dazu führen darf, die Begründung von Wohnungseigentum daran scheitern zu lassen, dass einem durch die bücherliche Anmerkung der Teilungsklage gewarnten Anteilserwerber-sei es wegen der zu geringen Größe seines Anteils oder aus anderen Gründen-kein Wohnungseigentumsobjekt zugewiesen werden kann. (T6) Veröff: SZ 2003/81 TE OGH 2011-08-24 3 Ob 111/11m Auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2013-04-29 8 Ob 25/13d Vgl auch TE OGH 2017-02-22 3 Ob 33/16y Vgl TE OGH 2022-12-05 5 Ob 180/22i Vgl TE OGH 2023-02-02 3 Ob 231/22z Vgl; Beis nur wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1965:RS0000318
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.