RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011871 Entscheidungsdatum05.08.2025 Geschäftszahl1Ob137/65; 6Ob329/65; 6Ob48/68; 7Ob14/74; 6Ob22/75; 3Ob601/79; 3Ob672/80; 6Ob728/81; 3Ob521/86; 4Ob547/90; 2Ob547/91; 7Ob547/95; 4Ob545/95; 8Ob2024/96x; 9ObA203/98p; 7Ob80/99m; 9Ob93/99p; 7Ob6/99d; 7Ob286/99f (7Ob294/99g); 10Ob34/00y; 10Ob44/01w; 7Ob176/01k; 1Ob300/01a; 6Ob162/02w; 7Ob290/03b; 7Ob53/05b; 1Ob132/08f; 3Ob164/15m; 7Ob107/17m; 8Ob144/17k; 1Ob53/18b; 4Ob238/18f; 4Ob238/19g; 3Ob40/20h; 6Ob174/20m; 7Ob104/22b; 5Ob25/24y; 5Ob15/24b; 4Ob45/24g; 5Ob83/25d NormABGB §521 E ABGB §971 ABGB §974 ABGB §1120 D RechtssatzObligatorische Rechtsverhältnisse (hier Wohnungsleihe), gehen bei einer Einzelnachfolge grundsätzlich nur bei einer entsprechenden Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger über (ähnlich SZ 27/216). EntscheidungstexteTE OGH 1965-07-21 1 Ob 137/65 Veröff: MietSlg 17087 TE OGH 1966-02-16 6 Ob 329/65 Veröff: MietSlg 18137 TE OGH 1968-02-21 6 Ob 48/68 Vgl auch; Veröff: MietSlg 20200 TE OGH 1974-02-07 7 Ob 14/74 Beisatz: Bittleihe (T1) Veröff: ImmZ 1975,73 = MietSlg 26071 TE OGH 1975-04-24 6 Ob 22/75 Beisatz: Solche Vereinbarungen können auch stillschweigend (§ 863 Abs 1 ABGB) getroffen werden. (T2) Veröff: MietSlg 27123Beisatz: Solche Vereinbarungen können auch stillschweigend (Paragraph 863, Absatz eins, ABGB) getroffen werden. (T2) Veröff: MietSlg 27123 TE OGH 1979-11-28 3 Ob 601/79 TE OGH 1981-04-22 3 Ob 672/80 Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 601/79; Veröff: MietSlg 33146 TE OGH 1982-09-01 6 Ob 728/81 Auch; Beisatz: Eine Übernahme liegt vor, wenn dem Einzelrechtsnachfolger die Liegenschaft mit allen Rechten und Pflichten, mit welchen diese seine Rechtsvorgänger benützt haben, schenkungsweise übertragen wurde. (T3) TE OGH 1986-04-30 3 Ob 521/86 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1990-09-20 4 Ob 547/90 Beis wie T3; Beisatz: Einen Vertrauensschutz für ein nicht zu übernehmendes obligatorisches Recht gibt es nicht. (T4) TE OGH 1991-10-14 2 Ob 547/91 TE OGH 1995-05-31 7 Ob 547/95 Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Von einer Übernahme eines obligatorischen Wohnungsrechtes kann aber dann keine Rede sein, wenn die Parteien des Veräußerungsvertrages der Überzeugung waren, daß ein solches Recht gar nicht bestehe. (T5) TE OGH 1995-06-27 4 Ob 545/95 Auch; Beis wie T3 nur: Eine Übernahme liegt vor, wenn dem Einzelrechtsnachfolger die Liegenschaft mit allen Rechten und Pflichten, mit welchen diese seine Rechtsvorgänger benützt haben, schenkungsweise übertragen wurde. (T6) TE OGH 1996-03-14 8 Ob 2024/96x Auch; Beis wie T2; Veröff. SZ 69/71 TE OGH 1998-10-07 9 ObA 203/98p Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Obligatorisches Wohnrecht. (T7) TE OGH 1999-05-28 7 Ob 80/99m Auch TE OGH 1999-09-01 9 Ob 93/99p Beis wie T7; Beisatz: Ein bloß obligatorisches Wohnungsrecht ist nicht schon dann gegenüber dem Einzelrechtsnachfolger wirksam, wenn er von diesem Recht wußte, noch weniger, wenn er nur von der nicht völlig geklärten Rechtslage Kenntnis hatte; der Einzelrechtsnachfolger tritt vielmehr in das obligatorische Schuldverhältnis nur im Wege der Vertragsübernahme ein. Eine im Gesetz angeordnete Vertragsübernahme eines Dauerschuldverhältnisses enthält nur § 1120 ABGB; in allen anderen Fällen muß der Einzelrechtsnachfolger die Verbindlichkeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten übernehmen. (T8)Beis wie T7; Beisatz: Ein bloß obligatorisches Wohnungsrecht ist nicht schon dann gegenüber dem Einzelrechtsnachfolger wirksam, wenn er von diesem Recht wußte, noch weniger, wenn er nur von der nicht völlig geklärten Rechtslage Kenntnis hatte; der Einzelrechtsnachfolger tritt vielmehr in das obligatorische Schuldverhältnis nur im Wege der Vertragsübernahme ein. Eine im Gesetz angeordnete Vertragsübernahme eines Dauerschuldverhältnisses enthält nur Paragraph 1120, ABGB; in allen anderen Fällen muß der Einzelrechtsnachfolger die Verbindlichkeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten übernehmen. (T8) TE OGH 1999-10-20 7 Ob 6/99d Auch TE OGH 1999-11-23 7 Ob 286/99f Vgl auch; Veröff: SZ 72/192 TE OGH 2000-03-23 10 Ob 34/00y Auch; nur: Obligatorische Rechtsverhältnisse gehen bei einer Einzelnachfolge grundsätzlich nur bei einer entsprechenden Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger über. (T9); Beis wie T3 TE OGH 2001-03-06 10 Ob 44/01w Vgl auch; Beis wie T8 nur: Ein bloß obligatorisches Wohnungsrecht ist nicht schon dann gegenüber dem Einzelrechtsnachfolger wirksam, wenn er von diesem Recht wußte; der Einzelrechtsnachfolger tritt vielmehr in das obligatorische Schuldverhältnis nur im Wege der Vertragsübernahme ein. Eine im Gesetz angeordnete Vertragsübernahme eines Dauerschuldverhältnisses enthält nur § 1120 ABGB. (T10)Vgl auch; Beis wie T8 nur: Ein bloß obligatorisches Wohnungsrecht ist nicht schon dann gegenüber dem Einzelrechtsnachfolger wirksam, wenn er von diesem Recht wußte; der Einzelrechtsnachfolger tritt vielmehr in das obligatorische Schuldverhältnis nur im Wege der Vertragsübernahme ein. Eine im Gesetz angeordnete Vertragsübernahme eines Dauerschuldverhältnisses enthält nur Paragraph 1120, ABGB. (T10) TE OGH 2001-07-31 7 Ob 176/01k Auch TE OGH 2002-01-29 1 Ob 300/01a Auch; Beisatz: Vertragliche, nicht verbücherte Servituten sind gegen deren Gesamtrechtsnachfolger und bei Übernahme durch einen Einzelrechtsnachfolger auch diesem gegenüber wirksam. (T11) TE OGH 2002-08-29 6 Ob 162/02w Beis wie T7; Beis wie T10 TE OGH 2004-06-30 7 Ob 290/03b Beisatz: Ein Schenkungsvertrag mit dem Wortlaut "mit allen Rechten, Grenzen und Verbindlichkeiten, mit denen die Geschenkgeberin den Vertragsgegenstand besessen und benützt hatte" verpflichtet den Rechtsnachfolger aus dem obligatorischen Rechtsverhältnis. (T12) TE OGH 2005-07-11 7 Ob 53/05b Auch; Beis wie T11 TE OGH 2008-09-16 1 Ob 132/08f Auch; Beis wie T1; Beisatz: Lediglich „echte" Mietverträge gehen gemäß § 1120 ABGB im Sinne einer Vertragsübernahme vom früheren Eigentümer und Vermieter auf den Erwerber über. (T13)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Lediglich „echte" Mietverträge gehen gemäß Paragraph 1120, ABGB im Sinne einer Vertragsübernahme vom früheren Eigentümer und Vermieter auf den Erwerber über. (T13) TE OGH 2015-09-17 3 Ob 164/15m Auch; Beis wie T10; Beis wie T13 TE OGH 2017-07-05 7 Ob 107/17m Beis wie T8; Beis wie T10 TE OGH 2018-01-26 8 Ob 144/17k Auch TE OGH 2018-04-30 1 Ob 53/18b Auch; Beis wie T7; Beis wie T10 TE OGH 2019-02-26 4 Ob 238/18f Beis wie T10 TE OGH 2020-01-28 4 Ob 238/19g Beisatz: Hier: Eine allfällige Kaufoption. (T14) TE OGH 2020-04-18 3 Ob 40/20h nur T9; Beis wie T8; Beis wie T10 TE OGH 2021-02-18 6 Ob 174/20m nur T9; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2022-09-28 7 Ob 104/22b Beis wie T8; nur T9 TE OGH 2024-03-12 5 Ob 25/24y TE OGH 2025-01-30 5 Ob 15/24b nur T9 TE OGH 2025-03-18 4 Ob 45/24g Beisatz wie T8; Beisatz wie T10; Beisatz wie T13 TE OGH 2025-08-05 5 Ob 83/25d Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1965:RS0011871
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